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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 184 -
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Seite - 184 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 Waldemar Hummer 184 der Kleinen an die Große Kammer eliminiert. Auch wird in der Präambel nunmehr auf das Prinzip der Subsidiarität und die „margin of appreciation“-Doktrin hingewiesen, wodurch das Prinzip, das den Vertragsstaaten bei der Auslegung der EMRK einen gewissen Spielraum zugesteht, nunmehr explizit verankert wird. Die in Art 35 Abs 3 lit b EMRK vorgesehene Klausel, dass der EGMR eine Beschwerde als unzulässig erklären kann, wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, wird selbst nicht gestrichen, sondern nur die derzeit dazu bestehende Einschränkung.2 Zuletzt wird auch in Art 21 EMRK ein neuer Absatz eingefügt, der bestimmt, dass die Richter und Richterinnen am EGMR bei ihrer Wahl nicht älter als 65 Jahre sein dürfen. Parallel dazu wurde auch die Altersbeschränkung von 70 Jahren im jetzigen Art 23 Abs 2 EMRK eliminiert. Das Protokoll Nr 15 hat gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gem Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG. Seit der B-VG-Novelle 20083 ist die Änderung von Verfassungsrecht durch einen Staatsvertrag nicht mehr möglich. Daher muss die Änderung der in Verfassungsrang stehenden EMRK durch das Protokoll Nr 15 mit einer bundes- verfassungsgesetzlichen Bestimmung in Verfassungsrang gehoben werden. Dementsprechend genehmigte der Nationalrat am 20. 9. 2017 den Abschluss des Protokolls Nr 15 zur EMRK mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit,4 wobei dieses in der amtlicher Parlamentskorrespondenz5 mehrfach als Zusatzprotokoll bezeichnet wurde. Es ist mehr als verblüffend, dass weder dem Rechtsdienst des Nationalrates noch den juristisch ausgebildeten Abgeordneten in diesem Zusam- menhang aufgefallen ist, dass es sich dabei um die Änderung einer Reihe von Verfahrensbe- stimmungen der EMRK handelt, die gerade nicht durch ein (bloßes) Zusatzprotokoll, sondern nur durch ein novellierendes Änderungsprotokoll saniert werden können, sodass Art 7 des Protokolls auch konsequenter Weise bestimmt, dass es zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation durch alle 47 Vertragsparteien der EMRK bedarf. Wenngleich das Änderungsprotokoll Nr 15 zur EMRK im Zuge seiner Veröffentlichung im Bundes- gesetzblatt6 nur mehr als „Protokoll Nr. 15“ zur EMRK bezeichnet wurde, erfolgte dessen parla- mentarische Genehmigung durch die Abgeordneten des Nationalrates doch auf Basis der Materia- lien, die in ihm eben ein „Zusatzprotokoll“, nicht aber ein „Änderungsprotokoll“ zur EMRK gese- hen haben. III. Gründe für die Verwechslung beider Protokoll-Typen Dass selbst in „halbamtlichen“ Verlautbarungen7 dieser semantischen „Konfusion“ Vorschub geleistet und mit mehr als verwirrenden Formulierungen gearbeitet wird, belegt zB die Passage 2 Diese Einschränkung besagt, dass eine Beschwerde trotz Unerheblichkeit des Schadens vom EGMR nicht zurück- gewiesen werden darf, wenn der Beschwerdeführer bisher nicht die Möglichkeit hatte, seine Beschwerde inner- staatlich einem unabhängigen Richter vorzulegen. Diese Regelung war den Problemen anlässlich des Übergangs vom Kommunismus zum Modell westlicher Demokratien in den MOEL geschuldet. 3 BGBl I 2008/2. 4 BGBl I 2017/112. 5 PK 2017/0976; siehe auch ErläutRV 1673 BlgNR 25. GP – Staatsvertrag – Erläuterungen, 1; in den Materialien des deutschen Bundesrates wird das Protokoll Nr 15 zur EMRK korrekterweise als Änderungsprotokoll bezeichnet; Bundesrat Drucksache 399/14 vom 29. 8. 2014. 6 BGBl I 112/2017. 7 Vgl zB „Die EMRK wird durch sechzehn Zusatzprotokolle (ZP) ergänzt“, Zusatzprotokolle zur EMRK, Update vom 12. 5. 2014, Informationsplattform humanrights.ch, https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/ europarat-abkommen/zusatzprotokolle/zp15/ (abgerufen am 9. 10. 2017).
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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