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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 185 -
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Seite - 185 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK 185 in einem Kommentar zum Protokoll Nr 15 zur EMRK, in der in einem Satz beide Begriffe parallel verwendet werden und darauf hingewiesen wird, „dass es sich bei diesem ‚Zusatzprotokoll‘, wie bereits beim 14. Zusatzprotokoll, um ein ‚Änderungsprotokoll‘ handelt, welches den Text der EMRK abĂ€ndert“8 (sic). Es herrscht also die Ansicht vor, dass alle bisherigen sechzehn Protokolle zur EMRK als „Zusatzprotokolle“ zu qualifizieren sind, von denen aber einige offensichtlich „Änderungs- protokolle“ darstellen (!) – eine flagrante Fehlaussage, die die Unterschiede zwischen den beiden Instrumenten völlig verwischt und die Konfusion komplett macht. Der Grund fĂŒr diese Fehlbe- zeichnung liegt offensichtlich darin, dass das Protokoll Nr 1 zur EMRK als Zusatzprotokoll be- zeichnet wurde und man in der Folge diese Bezeichnung auch fĂŒr die spĂ€teren Protokolle einfach beibehielt. In der einschlĂ€gigen Literatur werden die „Zusatzprotokolle“ in materiell-rechtliche und verfahrens- rechtliche Protokolle unterteilt.9 WĂ€hrend erstere zusĂ€tzliche oder erweiterte Menschenrechte in Bezug auf die bereits in der EMRK verbrieften VerbĂŒrgungen enthalten, Ă€ndern letztere hingegen den Verfahrensablauf vor dem EGMR. Dennoch wird daraus nicht der richtige Schluss bezĂŒglich deren rechtlicher QualitĂ€t gezogen. Die, zusĂ€tzlich zu den bereits in der EMRK verankerten Schutznormen, verabschiedeten weiteren Menschenrechte werden nicht in die EMRK selbst ein- gefĂŒgt, sondern in eigenen „Zusatzprotokollen“ verankert und deren Ratifikation den Vertrags- staaten freigestellt. Die verfahrensrechtlichen Protokolle hingegen Ă€ndern das bestehende Pro- zedere der EMRK selbst ab und mĂŒssen daher als „Änderungsprotokolle“ von allen Konventions- staaten ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können. Erst diese Unterscheidung wird der un- terschiedlichen Rechtsnatur beider Protokoll-Typen gerecht. IV. „Zusatzprotokoll“ versus „Änderungsprotokoll“ Mit anderen Worten bedeutet das also: Bei einem „Zusatzprotokoll“ zur EMRK10 handelt es sich stets um ein solches, das den Text derselben nicht abĂ€ndert, sondern nur zusĂ€tzliche Verpflich- tungen statuiert, die auch regelmĂ€ĂŸig nicht von allen, sondern nur von einigen Mitgliedstaaten ĂŒbernommen werden. Es gilt daher auch nur fĂŒr diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben. Im Gegensatz dazu Ă€ndert ein „Änderungsprotokoll“11 den Text der EMRK selbst und muss daher von allen 47 Mitgliedstaaten ratifiziert werden.12 Der Grund fĂŒr die Ausbildung dieser beiden unterschiedlichen Instrumente liegt darin, die aus dem Jahr 1950 stammende EMRK sachgerecht zu „dynamisieren“ und sie damit den geĂ€nderten sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen des heutigen Menschenrechtsschutzes entsprechend anzupassen. Sollte dafĂŒr eine Änderung bzw. ErgĂ€nzung der Konvention selbst erforderlich sein, muss es zur Verabschiedung und Ratifikation eines „Änderungsprotokolls“ durch alle Konventions- staaten kommen. ErklĂ€ren sich aber nicht alle 47 Vertragsstaaten der EMRK mit der Änderung der 8 15. Zusatzprotokoll zur EMRK, Update vom 29. 11. 2016, Informationsplattform humanrights.ch; https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/europarat-abkommen/zusatzprotokolle/zp15/ (abgerufen am 9. 10. 2017). 9 Vgl zB Hummer, „Judicial dialogue“ zwischen EGMR und nationalen Höchstgerichten: Die neue Gutachtenskompe- tenz des EGMR im Entwurf des Protokolls Nr. 16 zur EMRK, in FS Dauses (2013) 167 (168 f). 10 Als „Zusatzprotokolle“ sind die Protokolle Nr 1, 4, 6, 7, 9, 12, 13 und 16 zu qualifizieren. 11 Als „Änderungsprotokolle“ sind die Protokolle Nr 2, 3, 5, 8, 10, 11, 14 und 15 zu qualifizieren. 12 Diese Regelung darf nicht mit der Bestimmung des Art 41 lit c der Satzung des Europarates (BGBl 121/1956 idgF) verwechselt werden, gemĂ€ĂŸ derer „jedes Änderungsprotokoll in Kraft tritt, sobald es von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist“.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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