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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 190
tel und zunehmend zu Spekulationszwecken verwendet.10 Als „Zahlungsmittel“ beschäftigen Bit-
coin den Finanzsektor und die Finanzmarktaufsicht sowohl in den Nationalstaaten als auch auf
europäischer und internationaler Ebene.11 Regulierung wird derzeit, wenn überhaupt, nur zöger-
lich vorgenommen.12 Einerseits soll die technologische Innovationskraft nicht durch Ăśberregulie-
rung beschnitten werden, weshalb entschieden wurde, abzuwarten.13 Andererseits stellt sich
zunehmend die Frage, ob dieser Bereich, soweit er zu einem Wirtschaftsfaktor wird, ohne Regu-
lierung bleiben soll und nur durch die Technologie selbst, iSv „Code is Law“ gesteuert werden
soll.14 Der Grundsatz „Code is Law“,15 so wie Lawrence Lessig ihn definiert hat, besagt, dass Hard-
und Software die Gestaltung des Cyberspace und damit die Freiheit des Einzelnen definieren.
Wer ĂĽber Regulierung in diesem Zusammenhang nachdenkt, sollte zwei Ebenen unterscheiden:
Die Technologie als solche und die vielfältigen Anwendungen der Technologie auf verschiedene
Bereiche. Je nach Anwendung16 kann eine stärkere oder zurückhaltendere Regulierung erforder-
lich sein. In vielen Fällen wird auf den jeweiligen Blockchain-basierten Einsatzbereich das Recht
der analogen Welt anwendbar sein (Medienneutralität des Rechts). Dabei könnten sich aber – ange-
https://www.bloomberg.com/news/articles/2017-02-28/bitcoin-s-top-rival-is-up-90-and-readying-its-next-big-move
[abgefragt am 1. 2. 2018]; Leloup, Blockchain 38, 43; Rodriguez, La Révolution Blockchain 131 f; Tapscott/Tapscott,
Blockchain Revolution 32).
10 Augenscheinlich wird dies vor allem auch in der Bedeutung, die ihr sowohl der EuGH als auch die EZB als auch das
Europäische Parlament sowie die Europäische Kommission beilegen (siehe EuGH 16. 7. 2015, C-264/14, Hedqvist;
EZB, Virtual Currency Schemes – a further analysis [2015] https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtual-
currencyschemesen.pdf [24, abgefragt am 1. 2. 2018]; Boucher/Nascimento/Kritikos, How blockchain technology
could change our lives [2017] 6 f; Kancs/Ciaian/Rajcaniova, JRC Technical Report, Digital Agenda of Virtual Currencies
– Can BitCoin Become a Global Currency [2015] http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC97043/
the%20digital%20agenda%20of%20virtual%20currencies_final.pdf [5 ff, abgefragt am 1. 2. 2018]).
11 In Art 1 Abs 2 lit c Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie [EU] 2015/849 v 5. 7. 2016 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (Entwurf für die 5. Geldwäsche-
richtlinie), KOM [2016] 450 endg 35 werden virtuelle Währungen als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von
keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht zwangsläufig an eine echte Währung angebunden
ist, aber von natĂĽrlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert wird und auf elektronischem Wege
übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“ definiert, wobei die im Europäischen Parlament zuständigen
Ausschüsse in ihren Berichten eine Anpassung der Definition auf „eine digitale Darstellung eines Werts, die von kei-
ner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden
ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen
Personen als Tauschmittel oder zu anderen Zwecken akzeptiert wird und auf elektronischem Wege ĂĽbertragen, gespei-
chert und gehandelt werden kann“ (Hervorhebungen nicht im Original) vorgeschlagen haben (PE 593.836v03-00
und A8-0056/2017); siehe hierzu Piska/Völkel, Kryptowährungen reloaded – auf dem Weg aus dem Bermuda-
Dreieck, ecolex 2017, 816.
12 FĂĽr eine umfassende Darstellung des Status quo im Bereich FinTech siehe Walker, Financial technology law: a
new beginning and a new future, International Lawyer 2017, 137; ĂĽber Regulierung im digitalen Raum siehe Van
Loo, Rise of the Digital Regulator, Duke Law Journal 2017, 1267 Vol 66(6) http://scholarship.law.duke.
edu/dlj/vol66/iss6/2/ (abgefragt am 1. 2. 2018); für eine Darstellung bestehender Regelungsansätze in der EU
und in Japan siehe Schock, Virtuelle Währungen – Ein Blick über die Grenze, ecolex 2017, 636; siehe auch Piska,
Kryptowährungen und ihr Rechtscharakter – eine Suche im Bermuda-Dreieck, ecolex 2017, 632.
13 EZB, Virtual Currency Schemes 33; Europäische Kommission, Consultation Document – FinTech: A more Competi-
tive and Innovative European Financial Sector (2017) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/2017-fintech-
consultation-document_en_0.pdf (12, abgefragt am 1. 2. 2018).
14 So auch de Vauplane in Leloup, Blockchain 170.
15 Lessig, Code: And Other Laws of Cyberspace (1999), Lessig, Code (2006); allgemein dazu Robey, Contract Manage-
ment Magazine 2017, 18 (26) mit Verweis auf Swan, Blockchain 16 f.
16 Auch wenn hier nur von der RegulierungsbedĂĽrftigkeit der Anwendungen die Rede ist, ist den Autorinnen be-
wusst, dass auch die Blockchain-Technologie keine neutrale Technologie ist und sie eingeschriebene Werte auf-
weist, zB das Fehlen einer zentralen Kontrollinstanz. Grundlegend zur normativen Qualität technologischer Sys-
teme siehe Winner, Do Artifacts Have Politics? in Daedalus (Hrsg), Modern Technology: Problem or Opportunity
(1980) https://transitiontech.ca/pdf/Winner-Do-Artifacts-Have-Politics-1980.pdf (121, abgefragt am 1. 2. 2018).
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Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal