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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 199 -
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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 199 Überschreiten der Aufwendungen im Verhältnis zu den Einnahmen (Block Rewards und Transak- tionsgebühren) wird auch hier von Liebhaberei auszugehen sein. In den Fällen, in denen die Erzielung eines Rewards durch den Miner nicht überwiegend vom Zufall abhängt, könnte die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit zutreffend sein. Gerade beim Bitcoin-Mining, das auf dem Proof of Work (siehe dazu bereits Pkt II.B.) beruht, kann der Miner – wie gleich darzustellen ist – jedoch keinen bestimmenden Einfluss auf das Ergebnis und damit die Wahrscheinlichkeit, einen Reward zu generieren, nehmen. Im Fall des Bitcoin-Mining kann daher nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. C. Neuer Ansatz: Ein Glücksspiel? 1. Vorbemerkung Fraglich ist, ob Bitcoin-Mining nicht – anders als bei Petutschnig vertreten – mit der Teilnahme an einem Glücksspiel vergleichbar ist. Glücksspiele unterliegen in Österreich dem Glücksspielmono- pol und sind konzessions- oder bewilligungsbedürftig,83 sofern sie nicht privat veranstaltet wer- den, sich im Niederschwellenbereich bewegen84 oder es sich um eine Landesausspielung mit Glücksspielautomaten handelt.85 Ein Glücksspiel kann freilich nur insoweit vorliegen, als durch das erfolgreiche Mining für den Miner ein zusätzlicher Wert entsteht, der in Geld ausgedrückt werden kann und insofern im Wirt- schaftsleben außerhalb des Netzwerkes wirtschaftliche Bedeutung hat. Für Bitcoin stimmt dies jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die ersten Pizzas mit Bitcoin bezahlt wurden.86 Die Chance des Miners, bei den – bereits dargelegten – komplexen Berechnungen erfolgreich zu sein, erhöht sich mit der aufgewendeten Rechenleistung. Wie viel Rechenleistung im Verhältnis zur Gesamtrechenleistung aufgebracht wird, kann vom Einzelnen jedoch nicht wesentlich beein- flusst werden. Die Software bestimmt außerdem, wie schwierig es ist, den korrekten Hashwert zu errechnen und justiert permanent nach. Überdies ist unsicher, ob der von einem Miner neu er- rechnete Block tatsächlich an die Blockchain angefügt wird, sodass der erfolgreiche Miner An- spruch auf die Vergütung hat.87 Zusätzlich hängt der Treffer von der Distanz zwischen den Kno- ten und deren Datenanbindung ab. Hoher Einsatz von Rechenleistung mit entsprechend guter Hardware begründet demzufolge noch keine Treffsicherheit: Welcher Rechner (und damit Miner) letztendlich den Block generieren wird, ist hochgradig unvorhersehbar.88 Die Frage, ob Mining ein Glücksspiel darstellt, drängt sich daher regelrecht auf. Ist Mining als Glücksspiel zu qualifizieren, könnte es dem österreichischen Glücksspielmonopol unterliegen. Daraus ergeben sich eine Reihe ordnungs-, steuer- und strafrechtlicher Konsequen- 83 ErläutRV 658 BlgNR 24. GP 5. 84 § 4 GSpG. 85 § 5 GSpG iVm § 2 Abs 3 leg cit, wonach Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in die Kompetenz der Länder und nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes gem § 3 GSpG fallen. 86 Dazu vorher bei FN 73. 87 Siehe dazu ausführlich schon vorher Pkt II.B. 88 In der englischsprachigen Literatur ist immer wieder von einer „lottery“ die Rede (etwa Vigna/Casey, The Age of Cryptocurrency: How Bitcoin and the Blockchain are Challenging the Global Economic Order [2016] 129 ff; Chris- topher, Nevada Law Journal 2017, 145 f; Hileman/Rauchs, Global Cryptocurrency 99 mwN).
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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