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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 199
Überschreiten der Aufwendungen im Verhältnis zu den Einnahmen (Block Rewards und Transak-
tionsgebühren) wird auch hier von Liebhaberei auszugehen sein.
In den Fällen, in denen die Erzielung eines Rewards durch den Miner nicht überwiegend vom
Zufall abhängt, könnte die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit zutreffend sein. Gerade beim
Bitcoin-Mining, das auf dem Proof of Work (siehe dazu bereits Pkt II.B.) beruht, kann der Miner –
wie gleich darzustellen ist – jedoch keinen bestimmenden Einfluss auf das Ergebnis und damit die
Wahrscheinlichkeit, einen Reward zu generieren, nehmen. Im Fall des Bitcoin-Mining kann daher
nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden.
C. Neuer Ansatz: Ein Glücksspiel?
1. Vorbemerkung
Fraglich ist, ob Bitcoin-Mining nicht – anders als bei Petutschnig vertreten – mit der Teilnahme an
einem Glücksspiel vergleichbar ist. Glücksspiele unterliegen in Österreich dem Glücksspielmono-
pol und sind konzessions- oder bewilligungsbedürftig,83 sofern sie nicht privat veranstaltet wer-
den, sich im Niederschwellenbereich bewegen84 oder es sich um eine Landesausspielung mit
Glücksspielautomaten handelt.85
Ein Glücksspiel kann freilich nur insoweit vorliegen, als durch das erfolgreiche Mining für den
Miner ein zusätzlicher Wert entsteht, der in Geld ausgedrückt werden kann und insofern im Wirt-
schaftsleben außerhalb des Netzwerkes wirtschaftliche Bedeutung hat. Für Bitcoin stimmt dies
jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die ersten Pizzas mit Bitcoin bezahlt wurden.86
Die Chance des Miners, bei den – bereits dargelegten – komplexen Berechnungen erfolgreich zu
sein, erhöht sich mit der aufgewendeten Rechenleistung. Wie viel Rechenleistung im Verhältnis
zur Gesamtrechenleistung aufgebracht wird, kann vom Einzelnen jedoch nicht wesentlich beein-
flusst werden. Die Software bestimmt außerdem, wie schwierig es ist, den korrekten Hashwert zu
errechnen und justiert permanent nach. Überdies ist unsicher, ob der von einem Miner neu er-
rechnete Block tatsächlich an die Blockchain angefügt wird, sodass der erfolgreiche Miner An-
spruch auf die Vergütung hat.87 Zusätzlich hängt der Treffer von der Distanz zwischen den Kno-
ten und deren Datenanbindung ab. Hoher Einsatz von Rechenleistung mit entsprechend guter
Hardware begründet demzufolge noch keine Treffsicherheit: Welcher Rechner (und damit Miner)
letztendlich den Block generieren wird, ist hochgradig unvorhersehbar.88 Die Frage, ob Mining ein
Glücksspiel darstellt, drängt sich daher regelrecht auf.
Ist Mining als Glücksspiel zu qualifizieren, könnte es dem österreichischen Glücksspielmonopol
unterliegen. Daraus ergeben sich eine Reihe ordnungs-, steuer- und strafrechtlicher Konsequen-
83 ErläutRV 658 BlgNR 24. GP 5.
84 § 4 GSpG.
85 § 5 GSpG iVm § 2 Abs 3 leg cit, wonach Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in die Kompetenz der
Länder und nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes gem § 3 GSpG fallen.
86 Dazu vorher bei FN 73.
87 Siehe dazu ausführlich schon vorher Pkt II.B.
88 In der englischsprachigen Literatur ist immer wieder von einer „lottery“ die Rede (etwa Vigna/Casey, The Age of
Cryptocurrency: How Bitcoin and the Blockchain are Challenging the Global Economic Order [2016] 129 ff; Chris-
topher, Nevada Law Journal 2017, 145 f; Hileman/Rauchs, Global Cryptocurrency 99 mwN).
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Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal