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Austrian Law Journal, Band 3/2017
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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 200 zen. Vor diesem Hintergrund wäre Mining grundsätzlich89 ertragsteuerrechtlich irrelevant, würde aber einer Abgabe nach dem Glücksspielgesetz90 unterliegen. 2. Glücksspielrechtlicher Rahmen a. Die Ziele In Österreich verfolgt der Gesetzgeber mit dem GSpG sowohl ordnungspolitische als auch fiskal- politische Ziele. Das Glücksspielmonopol des Bundes soll in Kombination mit einem einge- schränkten Konzessionssystem den Spielerschutz, die Spielsuchtbekämpfung, die Verringerung der Beschaffungskriminalität und die Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spie- lerInnen verwirklichen.91 Im Interesse des/der Einzelnen und der Gemeinschaft soll einerseits der Spieltrieb des Menschen in geordnete Bahnen gelenkt werden, andererseits eine zusätzliche Einnahmequelle für den Staat geschaffen werden.92 Das Glücksspielrecht ist in der EU nicht harmonisiert. Daher gibt es keinen einheitlichen europäi- schen Glücksspielbegriff.93 Ob der wirtschaftlichen Bedeutung und aus Spielerschutzerwägungen hat die Europäische Kommission allerdings einzelne Empfehlungen zum Glücksspielrecht erlas- sen.94 Zudem muss nationales Glücksspielrecht mit dem EU-Primärrecht in Einklang stehen, so- dass sich der EuGH schon mehrfach mit nationalem Glücksspielrecht vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten des AEUV95 befasst hat.96 In diesem Sinn steht es den Mitgliedstaaten aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich frei, „die Ziele ihrer Politik zum Glücksspielwesen festzulegen und das im Hinblick auf die Gesundheit der Ver- braucher angestrebte Schutzniveau zu bestimmen.“97 Zu zwingenden Gründen des Allgemeininte- resses, die eine nationale Beschränkung des Glücksspielrechts rechtfertigen können, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH neben dem Verbraucherschutz beispielsweise auch die Vermeidung von Anreizen für die BürgerInnen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, der Schutz der Sozialordnung, die Betrugsvorbeugung und die Kriminalitätsbekämpfung; die Maxi- mierung der Staatseinahmen vermag für sich genommen eine beschränkende Regelung hinge- 89 Etwas Anderes kann uE nur im Verhältnis des/der Spielers/-in (Miners) zu einem/-r (dem Bitcoin-Netzwerk frem- den) Dritten gelten, wenn der Miner für seine regelmäßige „Teilnahme“ am Bitcoin-Netzwerk von dritter Seite entlohnt wird. Für dieses Verhältnis ist von einer gewerblichen Tätigkeit des Miners auszugehen, sodass die Ent- lohnung von Seiten des/-r Dritten zu Einkünften aus Gewerbetrieb führt. 90 Bundesgesetz v 28. 11. 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens, über die Änderung des Bundeshaushaltsge- setzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung (Glücks- spielgesetz – GSpG) BGBl 1989/620 idF BGBl I 2017/107. 91 VwGH 16. 3. 2016, Ro 2015/17/0022. Zu den ordnungsrechtlichen Zielen der Glücksspielregulierung siehe auch VfSlg 19.717/2012; VwGH 7. 3. 2013, 2011/17/0304. 92 ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 15; Strejcek, Einführung und Überblick, in Strejcek/Bresich (Hrsg), Glücksspielgesetz – GSpG 19892 (2011) 24 mwN; siehe § 20 GSpG. 93 Für eine Übersicht unterschiedlicher Definitionen des elektronischen Glücksspiels ausgewählter Mitgliedstaaten siehe European Commission, Study on the role of regulators for online gambling: authorisation, supervision and enforcement – final study report MARKT/2013/094/E3/ST/OP (2014) 34. 94 Siehe zB die Empfehlung 2014/478/EU der Europäischen Kommission v 14. 7. 2014 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minder- jähriger von Online-Glücksspielen; ABl L 2014/478, 38. 95 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) BGBl III 1999/86 idF BGBl III 2013/314. 96 Zur Niederlassungsfreiheit siehe zB EuGH 6. 11. 2003, C-243/01, Gambelli; zur Dienstleistungsfreiheit zB EuGH 21. 9. 1999, C-124/97, Läärä. 97 Erwägungsgrund 5 der Kommissionsempfehlung 2014/478/EU.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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