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Austrian Law Journal, Band 3/2017
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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 201 gen nicht zu rechtfertigen.98 Dieser relativ breite nationale glücksspielrechtliche Gestaltungsspiel- raum lässt sich mit den „sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten“ im Hinblick auf Wet- ten und Spiele erklären.99 Nach der Judikatur müssen die nationalen glücksspielrechtlichen Rege- lungen allerdings dem Kohärenzgebot entsprechen und systematisch sein.100 Trotz des breiten nationalen Gestaltungsspielraums herrscht innerhalb der EU Konsens darüber, dass bei einem Glücksspiel die Gelegenheit besteht, sich gegen einen geldwerten Einsatz um einen Preis zu bewerben.101 Dabei hängt das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall oder noch unbekannten künftigen Ereignissen ab und mindestens ein(e) SpielerIn verliert sei- nen/ihren Einsatz. Bei Abhängigkeit von einem ungewissen Ereignis liegt die erforderliche Zu- fallsabhängigkeit in jedem Fall vor.102 Das österreichische GSpG definiert das Glücksspiel im Einklang mit dem europäischen Konsens als „ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“ (§ 1 Abs 1 GSpG).103 Darunter fallen entgeltliche Glücksspiele, also insb Ausspie- lungen gem § 2 GSpG, bei denen sich Einsatz und Gewinn als vermögenswerte Leistungen ge- genüberstehen (Abs 1 Z 2 und 3 leg cit).104 Ausspielungen sind gem § 2 Abs 4 GSpG nur dann erlaubt, wenn für sie entweder eine Konzession oder eine Bewilligung iSd GSpG erteilt wurde.105 Da es sich beim Mining von Kryptowährungen um einen automationsunterstützten computerge- steuerten Vorgang handelt, interessieren hier nur die Ausspielung mit Glücksspielautomaten gem § 2 Abs 3 GSpG und elektronische Lotterien gem § 12a GSpG.106 98 Siehe zB EuGH 30. 4. 2014, C-390/12, Pfleger, Rz 41 ff mwN. 99 Siehe zB EuGH 6. 3. 2007, C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica, Rz 47. 100 Siehe dazu Goldstein, Das Automatenglücksspiel in Österreich und die Gesamtkohärenz im Glücksspielsektor (2017) 123 (Dissertation Universität Wien und die darin aufgearbeitete EuGH-Judikatur). 101 Europäische Kommission, Arbeitsdokument Online Gambling in the Internal Market v 23. 10. 2012, KOM (2012) 345 endg 7; Begriffsbestimmung 3. a) der Kommissionsempfehlung 2014/478/EU; Art 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v 20. 5. 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz- systems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 2015/141, 73; Art 1 Abs 5 lit d der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 8. 6. 2000 über bestimmte rechtli- che Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl L 2000/178, 1; Art 2 Abs 2 lit h der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 2006/376, 36; Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v 10. 3. 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl L 2010/95, 1. 102 KOM (2012) 345 endg 7. 103 Nach hA decken sich die Glücksspielbegriffe des § 1 Abs 1 GSpG und des § 168 StGB (ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 16; VwGH 18. 12. 1995, 95/16/0047; Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz und die wichtigsten Spielbedingungen: Kurzkommentar2 [2006] § 1 Rz 3; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz2 [1989] § 1 Rz 1; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol [2013] 17 mwN). 104 Ein Glücksspiel muss eine Vermögensmehrung oder eine Vermögensminderung nach sich ziehen (siehe Kohl, Glücksspielmonopol 31; Kirchbacher in Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 [WK2 StGB] § 168 StGB Rz 3a mwN [Stand 1. 7. 2013, rdb.at]). 105 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 2 mwN; eine Ausnahme gilt für Ausspielungen, welche vom Glücks- spielmonopol des Bundes gem § 4 GSpG nicht erfasst sind. 106 Siehe dazu noch später Pkt III.C.2.d.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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