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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 204 -
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Seite - 204 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 204 im UStG129 – auch im Rahmen des GSpG jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde, die nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringen und nach außen hin in Erscheinung treten, UnternehmerInnen sein. Dies gilt auch für Personenvereinigungen, unabhängig davon, ob sie rechts-, geschäfts- oder handlungsfähig sind.130 Eine Ausspielung verlangt außerdem einerseits das Angebot, die Veranstaltung, Organisation oder anderweitige Zugänglichmachung des Glücksspiels und andererseits einen Zusammenhang zwischen dem geleisteten Einsatz für die Teilnahme am Glücksspiel und dem in Aussicht gestell- ten Gewinn.131 Nur wenn der/die SpielerIn oder ein/e Dritte/r für die Teilnahme am Glücksspiel eine vermögenswerte Leistung erbringen muss,132 liegt Entgeltlichkeit und damit eine Ausspie- lung vor.133 Von einem Gewinn iSd § 2 Abs 1 Z 3 GSpG ist nur zu sprechen, wenn der Einsatz134 geringer sein kann als der mögliche Gewinn.135 Die Anforderungen an die Entgeltlichkeit scheinen nach der Judikatur recht großzügig gefasst zu sein. So ist etwa auch dann von der entgeltlichen Teilnahme an einem Glücksspiel auszugehen, wenn man bei Erwerb eines bestimmten Produkts oder einer Dienstleistung zusätzlich an einem Glücksspiel teilnimmt.136 d. Die „elektronische Lotterie“ und der „Glücksspielautomat“ Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den/die SpielerIn über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird (§ 12a GSpG). Nicht der Inhalt des Spiels ist maßgebend, sondern formal die Art der Durchführung. Jede inhaltlich determinierte Ausspielung der §§ 6 bis 12b GSpG und jede sonstige Ausspielung iSd § 2 GSpG kann in Form einer elektronischen Lotterie durchgeführt werden.137 Die Europäische Kommission spricht in diesem Zusammenhang von Online-Gewinnspieldiensten.138 Für elektronische Lotterien iSd § 12a GSpG ist wesentlich, dass die vertragserheblichen Willens- erklärungen über elektronische Medien, dh unter Zuhilfenahme moderner Technologien aus 129 ZB Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 (2018) § 2 UStG Rz 41 ff; Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), Umsatzsteuergesetz Kommentar2 (2015) § 2 UStG Rz 2. 130 EuGH 27. 1. 2000, C-23/98, Heerma; VwGH 1. 12. 1986, 86/15/0009; 28. 6. 2006, 2002/13/0119; 29. 3. 2007, 2006/15/0329; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe (Hrsg), Steuerrecht II7 (2014) Tz 218; in diesem Sinne Ruppe/Achatz, UStG4 § 2 UStG Rz 23; BMF, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 181 (Stand 1. 1. 2016, rdb.at); C. Toifl, Umsatzsteuer, in Bergmann/Ratka (Hrsg), Handbuch Personengesellschaften2 (2016) Rz 18/1, Rz 18/6. 131 Der/die UnternehmerIn sagt dem Spielenden, der geleistet hat, die Auszahlung des Gewinns gem den Spielre- geln zu (VwGH 25. 7. 1990, 86/17/0062). 132 Ob das Entgelt an den/die VeranstalterIn des Glücksspiels oder an eine(n) Dritte(n) bezahlt wird, ist für die Ein- stufung als Glücksspiel iSd § 2 GSpG unerheblich (VwGH 25. 7. 1990, 86/17/0062; Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 7). 133 VwGH 10. 11. 1980, 571/80. 134 Ob der vermögenswerte Einsatz des/der Spielers/-in in Münzen, Spielmarken, „Aufbonierung“ oder Leistungen an Dritte besteht, ist unerheblich (Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 14; so schon zur alten Rechtslage Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 2 Rz 23 mit Hinweis auf die ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 16). 135 VwGH 21. 10. 1994, 92/17/0179. 136 ZB RIS-Justiz RS0117438; OGH 18. 2. 2003, 4 Ob 5/03v und 10. 2. 2004, 4 Ob 233/03y; VwGH 20. 4. 2016, Ro 2015/17/0020). 137 Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 9; Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 3. 138 Als solche definiert sie „alle Dienste mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, die im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers er- bracht werden.“ Europäische Kommission, Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt v 24. 3. 2011, KOM (2011) 128 endg 15.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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