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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 210
Widerspruch zum an sich distribuierten Charakter des Bitcoin-Netzwerks, weil die Funktionsweise
des Netzwerkes von seiner Steuerung zu unterscheiden ist. Die Steuerung erfolgt über die Soft-
ware, die unter Beteiligung aller NetzwerkteilnehmerInnen verändert werden kann. Trotz dieser
Beteiligungsmöglichkeit bleibt die Software für das Netzwerk einheitlich und kann nur für alle in
der gleichen Form gelten. Das einzelne Mining-Gerät (das einzig als Glücksspielautomat in Be-
tracht käme) kann selbst und alleine kein Ergebnis über Gewinn und Verlust herbeiführen. Das
Bitcoin-Mining stellt somit keine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dar.
Für die Qualifikation des Mining als elektronische Lotterie ist außerdem entscheidend, ob das
Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt wird, dh ob eine zentrale Einrichtung vorliegt, die über
das Spielergebnis entscheidet. Bislang waren zentrale Rechner klares Indiz für das Vorliegen der
in § 12a GSpG geforderten Zentralseitigkeit.184 Aufgrund der technologischen Weiterentwicklung
kann uE jedoch nicht mehr nur auf den Zentralrechner abgestellt werden. Für die Zentralseitig-
keit muss es reichen, wenn eine einheitliche Software, die auf allen Nodes gleichzeitig läuft und
von den Minern genutzt wird, zentralseitig Anweisungen gibt, das Spielergebnis ermittelt und an
alle Rechner, auf denen sie läuft, weiterleitet. Naheliegend ist daher die Qualifikation als elektro-
nische Lotterie iSv § 12a GSpG. Dass die vertragserheblichen Willenserklärungen – wenn auch nur
konkludent – zwischen dem Netzwerk und dem Miner über elektronische Medien, nämlich das
Internet, abgegeben werden, ist nicht zu bestreiten.
Bei Bitcoin handelt es sich daher um eine elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG, die einer Kon-
zession gem § 14 GSpG bedarf.
IV. Bitcoin-Mining: Rechtliche Konsequenzen
A. Vorbemerkung
Eng verknüpft mit der rechtlichen Einordnung des Bitcoin-Mining ist die Frage nach den damit
einhergehenden rechtlichen Konsequenzen. Um die rechtlichen Konsequenzen darstellen zu
können, bedarf es vorab jedoch einer genaueren Darlegung, weshalb es sich beim – das Bitcoin-
Mining veranstaltenden – Netzwerk um eine GesbR handelt.
Bei einer GesbR handelt es sich um einen vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei
Personen zu einem gemeinsamen Nutzen.185 Der Vertrag über die Gründung einer GesbR kann
konkludent geschlossen werden.186 Maßgeblich ist die inhaltliche Einigung187 über die konstituti-
ven Elemente einer GesbR.188 Die konkrete Rechtsform muss nicht „bedacht, bezeichnet und be-
schlossen werden“.189 Es kommt nicht einmal darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Trag-
184 Siehe dazu schon Pkt III.C.2.d.
185 Dieser ist mit dem gemeinsamen Zweck gleichzusetzen (zur alten Rechtslage Grillberger in Rummel [Hrsg], Kom-
mentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch II/13 [2002] § 1175 Rz 17). Die GesbR hat insofern Auffang-
funktion als sie nur vorliegt, wenn die GesellschafterInnen keine andere Gesellschaftsform gewählt haben (ErläutRV
270 BglNr 25. GP 3; Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], Großkommentar zum ABGB (Klang)3 §§ 1175 bis
1216e [2017] § 1175 Rz 50 mwN).
186 RIS-Justiz RS0022210; RIS-Justiz RS0014553; OGH 7. 6. 2016, 10 Ob 77/15v; ErläutRV 270 BglNr 25. GP 6 mwN.
187 OGH 13. 8. 1998, 2 Ob 197/98d; Told, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in Bergmann/Ratka (Hrsg), Handbuch
Personengesellschaften2 (2016) Rz 2/67 mwN.
188 Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB (Klang)3 § 1175 Rz 30 mwN.
189 OGH 12. 2. 1991, 8 Ob 707/89.
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Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal