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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 214 -
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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 214 B. Ordnungsrecht An die Veranstaltung von Glücksspielen sind zahlreiche Rechte und Pflichten geknüpft. Für Glücksspiele, die gem § 3 GSpG dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, sieht das GSpG umfangreiche ordnungsrechtliche Vorschriften vor. Diese sehen „eine effektive und umfas- sende ordnungspolitische Aufsicht“212 vor, nicht zuletzt, um das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken und den Spielerschutz intensiv behördlich kontrollieren zu können, aber auch um andere öffentliche Interessen zu befördern, beispielsweise solche fiskalischer Natur oder solche zur Be- kämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche.213 Gem § 3 GSpG obliegt das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund und ist ihm vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Bund kann dieses Recht im Wege einer Kon- zession auf andere übertragen (§ 14 Abs 1 GSpG). Dies gilt auch für das Recht zur Durchführung elektronischer Lotterien iSd § 12a GSpG, die konzessionspflichtig sind. Die Voraussetzungen, die der/die KonzessionärIn erfüllen muss, werden in § 14 Abs 2 ff GSpG näher geregelt. Darüber hinaus sieht das GSpG ua vor, dass Spielbedingungen gem § 16 GSpG zu bewilligen sind, Beteili- gungsverhältnisse gem § 18 iVm § 30 GSpG dem/der BundesministerIn anzuzeigen sind und der/die KonzessionärIn gem § 19 GSpG durch diese überwacht wird. Weiters sieht das GSpG Bestimmungen zum Konzessionsentzug gem § 23 GSpG und eine strenge aufsichtsrechtliche Überwachung (§ 31 GSpG) vor. Die Vollziehbarkeit der ordnungsrechtlichen Vorschriften setzt allerdings voraus, dass dem voll- ziehenden Staat ein(e) VeranstalterIn gegenübersteht, der oder die TrägerIn von Rechten und Pflichten sein kann, also Rechtspersönlichkeit hat. Das GSpG legt daher in § 21 Abs 1 Z 1 leg cit fest, dass eine Konzession nur an Kapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat übertragen werden darf. Da das Glücksspiel Bitcoin-Mining, wie hier vertreten, durch eine GesbR veranstaltet wird, laufen die oben dargestellten ordnungsrechtlichen Vorschriften des GSpG, sowohl rechtlich als auch faktisch, ins Leere. Eine GesbR, die keine Rechtspersönlichkeit hat und daher keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, kann – unabhängig davon, dass sie keine Kapitalgesellschaft ist – keine Konzession erlangen. Alleine dies zeigt erhebliche Regulierungslücken, weil Bitcoin-Mining derzeit veranstaltet wird, ohne zentrale glücksspielregulatorische Ziele effektuieren zu können, so beispielsweise die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche oder die Überwachung von Spielerschutzmaßnahmen. C. Abgabenrecht Da es sich beim Mining von Bitcoin um die Teilnahme an einem Glücksspiel iSd GSpG handelt, erfüllt der einzelne Miner im Regelfall214 keinen Tatbestand des Einkommensteuergesetzes. Seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Glücksspielgewinne auf Seiten des/der Gewinners/-in nicht steuerbar. 212 § 14 Abs 2 GSpG. 213 Siehe ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 15 und 18; siehe idZ auch EuGH 8. 9. 2010, C-316/07, Stoß, Rz 83, 107 ua. 214 Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Miner als SpielerIn und dem Netzwerk als Anbieter des Glücks- spiels. Eine gewerbliche Tätigkeit des Miners kommt (zusätzlich) nur in Betracht, wenn etwa ein(e) Dritte/r für die Teilnahme des Miners am Glücksspiel ein regelmäßiges Entgelt bezahlt.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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