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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 214
B. Ordnungsrecht
An die Veranstaltung von Glücksspielen sind zahlreiche Rechte und Pflichten geknüpft. Für
Glücksspiele, die gem § 3 GSpG dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, sieht das
GSpG umfangreiche ordnungsrechtliche Vorschriften vor. Diese sehen „eine effektive und umfas-
sende ordnungspolitische Aufsicht“212 vor, nicht zuletzt, um das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu
lenken und den Spielerschutz intensiv behördlich kontrollieren zu können, aber auch um andere
öffentliche Interessen zu befördern, beispielsweise solche fiskalischer Natur oder solche zur Be-
kämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche.213
Gem § 3 GSpG obliegt das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund
und ist ihm vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Bund kann dieses Recht im Wege einer Kon-
zession auf andere übertragen (§ 14 Abs 1 GSpG). Dies gilt auch für das Recht zur Durchführung
elektronischer Lotterien iSd § 12a GSpG, die konzessionspflichtig sind. Die Voraussetzungen, die
der/die KonzessionärIn erfüllen muss, werden in § 14 Abs 2 ff GSpG näher geregelt. Darüber
hinaus sieht das GSpG ua vor, dass Spielbedingungen gem § 16 GSpG zu bewilligen sind, Beteili-
gungsverhältnisse gem § 18 iVm § 30 GSpG dem/der BundesministerIn anzuzeigen sind und
der/die KonzessionärIn gem § 19 GSpG durch diese überwacht wird. Weiters sieht das GSpG
Bestimmungen zum Konzessionsentzug gem § 23 GSpG und eine strenge aufsichtsrechtliche
Überwachung (§ 31 GSpG) vor.
Die Vollziehbarkeit der ordnungsrechtlichen Vorschriften setzt allerdings voraus, dass dem voll-
ziehenden Staat ein(e) VeranstalterIn gegenübersteht, der oder die TrägerIn von Rechten und
Pflichten sein kann, also Rechtspersönlichkeit hat. Das GSpG legt daher in § 21 Abs 1 Z 1 leg cit
fest, dass eine Konzession nur an Kapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat übertragen werden darf.
Da das Glücksspiel Bitcoin-Mining, wie hier vertreten, durch eine GesbR veranstaltet wird, laufen
die oben dargestellten ordnungsrechtlichen Vorschriften des GSpG, sowohl rechtlich als auch
faktisch, ins Leere. Eine GesbR, die keine Rechtspersönlichkeit hat und daher keine Trägerin von
Rechten und Pflichten sein kann, kann – unabhängig davon, dass sie keine Kapitalgesellschaft ist
– keine Konzession erlangen. Alleine dies zeigt erhebliche Regulierungslücken, weil Bitcoin-Mining
derzeit veranstaltet wird, ohne zentrale glücksspielregulatorische Ziele effektuieren zu können,
so beispielsweise die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche oder die
Überwachung von Spielerschutzmaßnahmen.
C. Abgabenrecht
Da es sich beim Mining von Bitcoin um die Teilnahme an einem Glücksspiel iSd GSpG handelt,
erfüllt der einzelne Miner im Regelfall214 keinen Tatbestand des Einkommensteuergesetzes. Seit
der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Glücksspielgewinne auf Seiten
des/der Gewinners/-in nicht steuerbar.
212 § 14 Abs 2 GSpG.
213 Siehe ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 15 und 18; siehe idZ auch EuGH 8. 9. 2010, C-316/07, Stoß, Rz 83, 107 ua.
214 Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Miner als SpielerIn und dem Netzwerk als Anbieter des Glücks-
spiels. Eine gewerbliche Tätigkeit des Miners kommt (zusätzlich) nur in Betracht, wenn etwa ein(e) Dritte/r für die
Teilnahme des Miners am Glücksspiel ein regelmäßiges Entgelt bezahlt.
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Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal