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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 216 -
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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 216 Auf das Bitcoin-Mining übertragen, ergibt sich Folgendes: Beteiligt sich ein Miner von Österreich aus am Mining, nimmt er an einer elektronischen Lotterie teil. Mit der Bereitstellung seiner Re- chenleistung und der Hardware kommt das Glücksspiel zustande, sodass in diesem Zeitpunkt auch der Abgabentatbestand des § 57 Abs 2 GSpG verwirklicht wird. Da das Mining-Netzwerk über keine Konzession für das Angebot einer elektronischen Lotterie in Österreich verfügt und das mangels Erfüllung der dargelegten ordnungsrechtlichen Vorausset- zungen auch nicht kann,220 liegt illegales Glücksspiel vor. Das Bitcoin-Netzwerk als Vertrags- partner des einzelnen Miners und als Veranstalter des Glücksspiels schuldet die Glücksspielab- gabe. Abgabenschuldner ist somit primär das Bitcoin-Netzwerk. Dieses ist verpflichtet, die Abga- be selbst zu bemessen und ordnungsgemäß zu entrichten. Es ist also das Bitcoin-Netzwerk, das gegenüber dem Finanzamt die aus dem GSpG entspringenden Offenlegungs- und Mitwirkungs- pflichten zu erfüllen hat und Adressat des finanzverwaltungsbehördlichen Handelns ist. Ein allfäl- liger Abgabenbescheid (zB bei Nicht- oder fehlerhafter Entrichtung nach Maßgabe des § 201 BAO)221 ist gegenüber dem Netzwerk zu erlassen. Ist der/die AbgabenschuldnerIn nicht eine na- türliche Person, hat eine solche als gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin des/der Abgaben- schuldners/-in dessen/deren abgabenrechtliche Pflichten gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. Dies regeln die §§ 80 ff BAO. Zur ungeteilten Hand mit dem Netzwerk schuldet auch ein(e) allfällige/r VermittlerIn die Abgabe. Als Vermittlung gelten nach § 59 Abs 5 GSpG jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielver- trages auf andere Art und Weise. Beim Bitcoin-Mining dürfte für die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen kein(e) Dritte/r in Betracht kommen, da der Einsatz in der Rechenleistung und der Zurverfügungstellung der Hardware besteht. Ein Kreditinstitut ist somit nicht involviert. Auch die Weiterleitung, dh die Auszahlung des Gewinnes erfolgt ohne Einbindung eines/-r Intermedi- ärs/-in, sodass auch hier kein(e) Dritte/r als zusätzliche(r) SchuldnerIn der Glücksspielabgabe in Betracht kommt.222 Versteht man die „Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise“ (als durch die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen) sehr weit, können auch Unternehmen, die Werbung für die Teilnahme am Bitcoin-Mining in Österreich verbreiten oder Provider, welche die Teilnahme am Bitcoin-Mining ermöglichen, als Abgaben- schuldnerInnen in Betracht kommen. Nach § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zu erfüllen. Im Bitcoin-Netzwerk werden keine Personen zur Führung der Geschäfte bestellt. Sind solche Perso- nen nicht vorhanden, trifft diese Verpflichtung gem § 81 Abs 1 Satz 2 BAO sämtliche Gesellschaf- terInnen. Dies wären beim Bitcoin-Netzwerk sämtliche NutzerInnen. In diesem Zusammenhang sieht § 81 Abs 2 BAO vor, dass die Mitglieder einer Personenvereinigung, wenn mehrere Perso- nen als PflichtenträgerInnen nach Abs 1 leg cit in Betracht kommen, eine Person als gemeinsame Bevollmächtigte gegenüber dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Abgabenbehörde eine Person aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen 220 Dazu vorher Pkt IV.B. 221 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bun- des, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO) BGBl 1961/194 idF BGBl I 2017/40. 222 § 59 Abs 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich iVm § 58 Abs 5 GSpG hat damit vorderhand keinen Anwendungsbereich.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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