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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 218
eines Landes zu einem Zusammenwirken in der Form zu verpflichten, dass sie sowohl die Sum-
me der von ihnen geleisteten Einsätze als auch die Summe der an sie ausbezahlten Block Re-
wards (Gewinne) zu ermitteln, aufzuzeichnen, gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen und
daraus die entsprechende Abgabenschuld zu errechnen und abzuführen hätten. Angesichts der
Pseudonymisierung der Transakteure im Bitcoin-Netzwerk wäre dies derzeit jedoch nicht mög-
lich.
Überlässt man die Verantwortung für diese Mängel in der praktischen Durchführbarkeit den
Mitgliedern des Netzwerks als denjenigen, die sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusam-
mengeschlossen haben – wofür durchaus gute Argumente sprechen – könnte schlicht von einer
Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht ausgegangen werden, wenn der einzelne
von der Finanzverwaltung namhaft gemachte Miner keine entsprechenden Abgaben entrichtet.
Dies würde die Abgabenbehörde grundsätzlich zur Schätzung nach §§ 184 ff BAO ermächtigen.
Zulässig ist die Schätzung aber erst, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die überhaupt
das Bestehen einer Abgabenschuld nicht nur dem Grund sondern in einer gewissen Bandbreite
auch der Höhe nach außer Zweifel ziehen.227 Diese Voraussetzungen werden aber nur hinsicht-
lich derjenigen Miner erfüllt sein können, die die Abgabenbehörde selbst kennt. Von ihnen Rück-
schlüsse auf weitere Miner und damit auf die in Österreich steuerpflichtigen Jahresbruttospiel-
einnahmen zu ziehen, wird weder möglich noch zulässig sein.
Sollte es dennoch möglich sein, die korrekte Abgabenschuld zu ermitteln, stößt die Entrichtung
der Abgabe durch den/die AbgabenschuldnerIn insoweit an ihre Grenzen, als das Bitcoin-
Netzwerk als solches über keine eigenen liquiden Mittel verfügt, die zur Abgabenentrichtung
verwendet werden könnten. Auch hier schafft das Abgabenrecht insoweit theoretisch Abhilfe, als
die GesellschafterInnen von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtsper-
sönlichkeit als GesamtschuldnerInnen gem § 6 BAO gelten. Nach § 6 Abs 2 Satz 2 BAO sind näm-
lich insb Mitglieder einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung hin-
sichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung als solche abgabenpflichtig ist, ge-
meinsam zur Abgabe heranzuziehen.
Für das Abgabenrecht zeigt sich damit insgesamt, dass das Bitcoin-Mining zwar unter das beste-
hende materielle Recht subsumiert werden kann, dass aber die konkrete Durchsetzung dieses
materiellen Rechts und die Ermittlung der daraus resultierenden tatsächlichen Abgabenschuld
derzeit an Grenzen stößt, deren Überwindung nur durch regulatorische Ansätze am Wirtschafts-
modell selbst überwunden werden könnten.
D. Strafrecht
Nach der hier vertretenen Ansicht handelt es sich beim Bitcoin-Mining um eine verbotene Aus-
spielung gem § 2 Abs 4 GSpG, die von einer GesbR veranstaltet wird.
Die österreichische Rechtsordnung enthält eine Reihe verwaltungsstraf-, justiz- und finanzstraf-
rechtlicher Bestimmungen, um die ordnungsrechtlichen und fiskalpolitischen Funktionen des
Glücksspielrechts sicherzustellen. Strafbar sind die Veranstaltung und die Förderung der Teil-
227 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 Tz 1306; Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar6 (2017) § 184 BAO
Tz 6.
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Buch Austrian Law Journal, Band 3/2017"
Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal