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Anton Kuh - Biographie
Seite - 210 -
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210 und unter Anklage gestellte Äußerung, die als Schimpf ausgelegt wird und für die ich sonach keine öffentliche Beweismöglichkeit habe.«5 Nach einer Auseinandersetzung der beiden Rechtsvertreter über die Definition von Beschimpfung und Schmähung erbittet Kuh das Wort und führt aus: »Wenn der Herr Kläger behauptet, daß das von mir ge- brauchte Wort ein eindeutiges Erkennungsmerkmal darstellt, so kann ich zu dieser Selbsteinschätzung nichts sagen  – ich stehe ja hier als An- geklagter, nicht als Ankläger. Ich habe es aber faktisch auf seine Funk- tionen als Vortragender angewandt. Ich habe Herrn Kraus zwar nie vortragen gehört, aber ich wollte damit unter anderem nur ausdrücken, was mir davon rapportiert wurde, also die spezielle Art des Krausschen Vortrags als affenähnlich bezeichnen: seine Stimmkopien, die Heiß- gierigkeit, mit der er sich in die Vorträge hineinstürzt, das Sich-rufen- Lassen, seine Art, nach jedem Vortragsstück zehnmal hintereinander rasch aufs Podium zu hüpfen und sich Ovationen einzukassieren, kurz, die Akrobatik des Genusses, mit der er den Beifall entgegennimmt.«6 Diese Passage findet im Antrag Sameks auf Ergänzung des Verhand- lungsprotokolls Eingang in den Gerichtsakt. Und Kuh kann das Sticheln nicht lassen: Als Samek eine Stelle aus der »Fackel« zur Verlesung bringt, ruft er dazwischen: »Das verstehe ich nicht.« Höflmayr schließt sich den von Schnepp vorgebrachten Argumenten an, der Ausdruck »Vortragsaffe« stelle keine bloße Beschimpfung im Sinne des § 496 StGB dar, sondern eine Schmähung Sinne des § 491 StGB, bei der »auf die Charaktereigenschaften und auf die Tätigkeit des Be- leidigten« Bezug genommen wird, erklärt sich für nicht zuständig und verweist den Fall an das Landesgericht für Strafsachen. Wogegen Kraus beruft, der erneut ins Treffen führt, daß es Kuh ausschließlich darum gegangen sei, ihn zu beschimpfen, und beantragt, Kuh wegen Übertre- tung nach § 496 StGB zu verurteilen oder den Fall an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Der Berufung wird stattgegeben und das Verfahren an das Strafbezirksgericht I zurückgestellt. Dienstag, 27. April 1926, Strafbezirksgericht I, Wien II., Schiffamts- gasse  1, Verhandlungssaal 10, 10 Uhr vormittag. Vor der Hauptverhand- lung regt der Richter, Karl Fryda, einen Vergleich an. Samek erklärt jedoch, mit Rücksicht darauf, daß noch eine zweite Klage seines Klienten gegen Anton Kuh anhängig sei  – die Ehrenbeleidigungsklage auf die Konzerthaus-Rede vom 25. Oktober des Vorjahrs hinauf  –, auf einen Vergleich in diesem Prozeß nicht eingehen zu können. Auch für Kuh ist ein Vergleich ausgeschlossen. Durch die Entscheidung der zweiten Instanz stehen die Konturen des Urteils so gut wie fest. Nach den Plädoyers der beiden Anwälte spricht
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Anton Kuh Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Anton Kuh
Untertitel
Biographie
Autor
Walter Schübler
Verlag
Wallstein Verlag
Ort
Göttingen
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8353-3189-1
Abmessungen
13.8 x 22.2 cm
Seiten
576
Kategorie
Biographien
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