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Anton Kuh - Biographie
Seite - 218 -
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218 Zarathustra«, so Kuh weiter, sei überhaupt die »ethische Motivierung« seines Vortrags gewesen: die Antwort darauf, daß Kraus sich am 25.  Todestag Nietzsches in einem Vortrag abfällig über diesen geäußert habe. Die Analogie dieser Vision Nietzsches zu Kraus sei so augen- fällig, daß er sich das gar nicht entgehen habe lassen können. Und ganz generell führt er aus, daß ihn die Person Kraus’ »niemals an sich inter- essiert [habe], sondern nur als Exponent einer geistigen Einstellung«, so wie Kraus’ Polemik »Heine und die Folgen« nicht gegen Heine gerich- tet gewesen sei, sondern eben gegen die Folgen. Als Kuh hervorhebt, daß sich Kraus mit 19 Jahren um eine Stelle in der Redaktion der »Neuen Freien Presse« beworben habe, aber von Moriz Benedikt hin- ausgeworfen worden sei, läßt Samek die Klage auf diese Äußerung ausdehnen.21 Woraufhin Kuh die Beschlagnahme von »Literatur oder Man wird doch da sehn« fordert, bezüglich der Ausdrücke »Intelligenzplebejer« und »ltzigseuche« ein Sachverständigengutachten oder ein Gutachten der Philosophischen Fakultät der Universität Wien, ferner als Sachver- ständige über die Person seines Kontrahenten Maximilian Harden, Hermann Bahr, Franz Blei, Heinrich und Thomas Mann, Franz Werfel, Albert Ehrenstein, Albert Einstein, Sigmund Freud, Georg Engländer (den Bruder Peter Altenbergs) und Karl Hollitzer beantragt und an- bietet, den Wahrheitsbeweis über den Vortrag als Ganzes anzutreten  – was samt und sonders als unerheblich abgelehnt wird. Der Richter, Landesgerichtsrat Julius Benesch, lehnt den angebotenen Wahrheitsbeweis als beim Tatbestand der öffentlichen Verspottung unzulässig ab und die übrigen Beweise als unerheblich und verkündet nach fünfstündiger Verhandlung das Urteil: »Der Angeklagte ist schul- dig, am 25. Oktober 1925 […] den Karl Kraus dem öffentlichen Spotte ausgesetzt zu haben. Er hat hiedurch die Übertretung gegen die Sicher- heit der Ehre nach § 491 StGB begangen.« Anton Kuh wird zu einer Geldstrafe von 200 Schilling (im Nicht- einbringungsfall fünf Tagen Arrest) verurteilt, ebenso zum Ersatz der Verfahrenskosten. Von der Anklage der Ehrenbeleidigung durch drei Ausdrücke wird er freigesprochen. Die Urteilsbegründung: »Dem Ge- richte erscheint durch die einzelnen Äusserungen sowohl als auch durch deren Zusammenhang der Tatbestand der öffentlichen Verspottung gegeben.« Der Richter sieht sich in seinem Urteil insbesondere durch die Verantwortung Kuhs bei der Verhandlung bestärkt, aus der dessen »Bedürfnis«, Kraus »immer wieder dem öffentlichen Spotte preiszuge- ben«, ersichtlich gewesen sei. Als mildernd werden ebendiese unver- hohlene Absicht, das »nahezu rückhaltlose« Geständnis und Kuhs
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Anton Kuh Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Anton Kuh
Untertitel
Biographie
Autor
Walter Schübler
Verlag
Wallstein Verlag
Ort
Göttingen
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8353-3189-1
Abmessungen
13.8 x 22.2 cm
Seiten
576
Kategorie
Biographien
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