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Anton Kuh - Biographie
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365 dass das Morgen ein Übermorgen ist. / Übermorgen  … nehmen Sie dieses Wort in die Haft mit! Sagen Sie sich, dass es für die wenigen, auf die man übermorgen rechnen will, manchmal das beste ist, das Morgen nicht mitzuerleben  – weil es sie nur verwirren, knieweich machen, stumpf schlagen könnte.«25 Im Sommer wieder bei den Salzburger Festspielen, berichtet Kuh allerdings nur aus der Perspektive des »Café ›Bazar‹ am Salzachstrand«, das sich »wie alljährlich in eine Kalkalpen-Dependance des ›Romani- schen‹« verwandelt.26 Bleibender Eindruck von der Sommerfrische im Salzkammergut, den er nach Berlin mitnimmt: »Wenn sich das, was der Auerhahn balzt, in die deutsche Sprache übersetzen liesse, müssten namens des Brachtschen Erlasses* die Ortsbehörden gegen ihn ein- schreiten.«27 Im Frühjahr 1932 verläßt der vierunddreißigjährige Schneider Karl Ignaz Hummel heimlich seine schwangere Ehefrau in Offenburg und macht sich mit dem Fahrrad nach Algerien auf, um in die Fremdenlegion einzutreten. Als ihm in Italien das Geld ausgeht, verfällt er auf die Idee, sich beim deutschen Generalkonsulat in Neapel als Oskar Daubmann auszugeben, ein Schulfreund, der seit der Somme-Schlacht 1916 als ver- mißt gemeldet ist. Er sei verwundet in Gefangenschaft geraten, habe als Rekonvaleszent bei einem Fluchtversuch einen Wachtposten getötet und sei dafür zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt worden, die er in einer Strafkolonie nahe Tunis habe verbüßen müssen, und von dort sei er nun zu Fuß geflohen. Seine »Vaterstadt« Endingen (bei Freiburg) berei- tet dem »Heimkehrer« am 29. Mai 1932 einen Festempfang mit Fahnen- * Die vom stellvertretenden Reichskommissar Franz Bracht erarbeitete und am 28.9.1932 vom preußischen Innenministerium erlassene »Polizeiver- ordnung zur Ergänzung der Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932«, der sogenannte »Zwickelerlaß«. Am 18.8.1932 gibt das Ministerium eine »Badepolizeiverordnung« heraus, in der das »öffentliche Nacktbaden oder Baden in anstößiger Badekleidung« verboten wird. Da die Formulierung »in anstößiger Badekleidung« großen Interpretationsspielraum läßt, präzisiert ein neuerlicher Erlaß (vom 28.9.1932): »Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenaus- schnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen. […] Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Bade- anzug zu tragen.«
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Anton Kuh Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Anton Kuh
Untertitel
Biographie
Autor
Walter Schübler
Verlag
Wallstein Verlag
Ort
Göttingen
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8353-3189-1
Abmessungen
13.8 x 22.2 cm
Seiten
576
Kategorie
Biographien
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