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Autonomes Fahren - Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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29314.3 Das selbstfahrende und individuell abrufbare Personentransportsystem doch den grundsätzlichen Betrieb im Rahmen des festgelegten Gebiets (räumliche Begren- zungen) bzw. bestimmter Parameter (z. B. Geschwindigkeit oder Position) sicherstellt. Dafür werden – wie beispielsweise auch bei fahrerlosen Bahnen oder Logistiksystemen – Betriebszentren eingerichtet, in denen vergleichsweise wenig Betriebspersonal eine große Anzahl von Fahrzeugen überwacht. Das Betriebszentrum ist mit den einzelnen Fahrzeugen über Funk verbunden und kann die Betriebsdaten des Fahrzeuges überwachen, das Fahr- zeug im Notfall stoppen oder auch mit den Passagieren kommunizieren. In jedem Fall ist aber für den Betrieb der hier betrachteten Fahrzeuge ein Kommunika- tionssystem einzurichten, das die Betriebsüberwachung ermöglicht. Das kann durch ver- schiedene Kommunikationsstandards erfolgen, so z. B. über das Mobiltelefonnetz oder aber auch durch WLAN- Netzwerke. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass die Übertragungszeit und Verfügbarkeit der Datenübertragung den Anforderungen jederzeit gerecht wird. Damit ist anzumerken, dass aufgrund der kontinuierlichen Funküberwachung und Über- nahmemöglichkeit durch das Betriebspersonal keine Vollautomatisierung im strengen Sinne der Definition nach SAE J3016 [1] gegeben ist, da diese für die Vollautomatisierung keinerlei menschliche Überwachung und Übernahme im Ausnahmefall erfordert. Dennoch muss bei Transportsystemen wie dem Navia beachtet werden, dass kein Betriebspersonal unmittelbar vor Ort ist, sodass die Fahrzeuge in der Lage sein müssen, auch einen Notfall selbsttätig zu bewältigen. Das wiederum entspricht einer Vollautomatisierung nach SAE J3016, zeigt aber auch die Grenzen dieser Definition auf. Des Weiteren sind Streckennetz sowie Betriebszeiten für den Betrieb festzulegen. Das bedeutet, es ist zu definieren, welche Strecken (detaillierte Begrenzung) in welchem Gebiet (übergeordnete Begrenzung) befahren werden können. Die Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet erfolgt aufgrund der Festlegung, welcher Bereich aus Überlegungen hinsichtlich der Nutzerbedürfnisse, Überwachungsanforderungen, Fahrleistungen, Gesetzgebung, Wirt- schaftlichkeit oder aus sonstigen Beweggründen heraus mit dem Transportsystem bedient werden soll. Für die hier betrachteten selbstfahrenden und individuell abrufbaren Perso- nentransportsysteme kann die Beschränkung auf eine Fußgängerzone, einen Stadtteil oder auch eine ganze Stadt erfolgen, wobei in allen Fällen im Detail zu beachten ist, auf welchen Wegen, Straßen oder Fahrspuren die Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Für den Betrieb der hier betrachteten Transportsysteme ist für den flexiblen Ver- wendungszweck zu berücksichtigen, dass auf manchen Wegen, wie beispielsweise in Fuß- gängerzonen, generell keine motorisierten Fahrzeuge bewegt werden dürfen und in diesem Fall eine entsprechende Genehmigung für den Betrieb dieser speziellen, selbstfahrenden motorisierten Fahrzeuge eingeholt werden müsste. In anderen Fällen, wenn die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen, muss vermutlich in den meisten Gesetzgebungsbereichen eine Erlaubnis für den Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge einge- holt werden. In manchen Gesetzgebungsbereichen, wie z. B. in einigen Bundestaaten der USA, ist eine entsprechende Gesetzgebung bereits in der Umsetzung. Bezüglich der Betriebszeiten ist zu überlegen, ob die Mobilitätsdienstleistung rund um die Uhr angeboten werden soll, was aufgrund des weitestgehend personalunabhängigen
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Autonomes Fahren Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung
Titel
Autonomes Fahren
Untertitel
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Autoren
Markus Maurer
Christian Gerdes
Barbara Lenz
Hermann Winner
Verlag
Springer Open
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
78-3-662-45854-9
Abmessungen
16.8 x 24.0 cm
Seiten
756
Kategorie
Technik
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