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Das selbstfahrende und individuell abrufbare Personentransportsystem
doch den grundsätzlichen Betrieb im Rahmen des festgelegten Gebiets (räumliche Begren-
zungen) bzw. bestimmter Parameter (z. B. Geschwindigkeit oder Position) sicherstellt.
Dafür werden – wie beispielsweise auch bei fahrerlosen Bahnen oder Logistiksystemen –
Betriebszentren eingerichtet, in denen vergleichsweise wenig Betriebspersonal eine große
Anzahl von Fahrzeugen überwacht. Das Betriebszentrum ist mit den einzelnen Fahrzeugen
über Funk verbunden und kann die Betriebsdaten des Fahrzeuges überwachen, das Fahr-
zeug im Notfall stoppen oder auch mit den Passagieren kommunizieren.
In jedem Fall ist aber für den Betrieb der hier betrachteten Fahrzeuge ein Kommunika-
tionssystem einzurichten, das die Betriebsüberwachung ermöglicht. Das kann durch ver-
schiedene Kommunikationsstandards erfolgen, so z. B. über das Mobiltelefonnetz oder
aber auch durch WLAN- Netzwerke. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass die
Übertragungszeit und Verfügbarkeit der Datenübertragung den Anforderungen jederzeit
gerecht wird.
Damit ist anzumerken, dass aufgrund der kontinuierlichen Funküberwachung und Über-
nahmemöglichkeit durch das Betriebspersonal keine Vollautomatisierung im strengen
Sinne der Definition nach SAE J3016 [1] gegeben ist, da diese für die Vollautomatisierung
keinerlei menschliche Überwachung und Übernahme im Ausnahmefall erfordert. Dennoch
muss bei Transportsystemen wie dem Navia beachtet werden, dass kein Betriebspersonal
unmittelbar vor Ort ist, sodass die Fahrzeuge in der Lage sein müssen, auch einen Notfall
selbsttätig zu bewältigen. Das wiederum entspricht einer Vollautomatisierung nach SAE
J3016, zeigt aber auch die Grenzen dieser Definition auf.
Des Weiteren sind Streckennetz sowie Betriebszeiten für den Betrieb festzulegen. Das
bedeutet, es ist zu definieren, welche Strecken (detaillierte Begrenzung) in welchem Gebiet
(übergeordnete Begrenzung) befahren werden können. Die Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet erfolgt aufgrund der Festlegung, welcher Bereich aus Überlegungen hinsichtlich der
Nutzerbedürfnisse, Überwachungsanforderungen, Fahrleistungen, Gesetzgebung, Wirt-
schaftlichkeit oder aus sonstigen Beweggründen heraus mit dem Transportsystem bedient
werden soll. Für die hier betrachteten selbstfahrenden und individuell abrufbaren Perso-
nentransportsysteme kann die Beschränkung auf eine Fußgängerzone, einen Stadtteil oder
auch eine ganze Stadt erfolgen, wobei in allen Fällen im Detail zu beachten ist, auf welchen
Wegen, Straßen oder Fahrspuren die Fahrzeuge bewegt werden dürfen.
Für den Betrieb der hier betrachteten Transportsysteme ist für den flexiblen Ver-
wendungszweck zu berücksichtigen, dass auf manchen Wegen, wie beispielsweise in Fuß-
gängerzonen, generell keine motorisierten Fahrzeuge bewegt werden dürfen und in diesem
Fall eine entsprechende Genehmigung für den Betrieb dieser speziellen, selbstfahrenden
motorisierten Fahrzeuge eingeholt werden müsste. In anderen Fällen, wenn die Fahrzeuge
im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen, muss vermutlich in den meisten
Gesetzgebungsbereichen eine Erlaubnis für den Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge einge-
holt werden. In manchen Gesetzgebungsbereichen, wie z. B. in einigen Bundestaaten der
USA, ist eine entsprechende Gesetzgebung bereits in der Umsetzung.
Bezüglich der Betriebszeiten ist zu überlegen, ob die Mobilitätsdienstleistung rund um
die Uhr angeboten werden soll, was aufgrund des weitestgehend personalunabhängigen
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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