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Anforderungen aus der Perspektive des Datenschutzes
wieder benötigt werden. Um die Verknüpfbarkeit gesammelter PII zu beschränken,
wird zudem die Anonymisierung und Aggregation jeglicher Daten verlangt, die nicht
individuell benötigt werden.
5. Informationssicherheit
Informationssicherheit bezieht sich auf den Schutz von PII mit entsprechenden Maß-
nahmen auf der operationellen, funktionalen und strategischen Ebene, um die Integri-
tät, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der PII zu gewährleisten und sie über den
gesamten Lebenszyklus hinweg gegen Risiken wie nicht autorisierten Zugriff, nicht
autorisierte Vernichtung, nicht autorisierte Modifizierung, nicht autorisierte Ver-
öffentlichung oder Verlust zu schützen. Informationssicherheit umfasst gegebenenfalls
die Auswahl eines geeigneten Auftragsverarbeiters, um den Zugriff auf die PII auf
diejenigen zu beschränken, die zur Ausübung ihrer Pflichten zugreifen müssen.
Abschnitte 24.4.2 und 24.4.3 beschreiben entsprechende Maßnahmen.
Die Verwendung von Daten jenseits dessen, was für die Zurverfügungstellung eines Diens-
tes (für die die Daten erfasst wurden) nötig ist, erfordert eine explizite Einwilligung. Daher
bedarf es für jegliche PII, die den Einflussbereich des PII-Prinzipals verlässt, einer klaren
und aussagekräftigen Begründung unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutz-
grundsätze. Die Begründung muss den PII-Prinzipal darüber informieren, was er gewinnt
und was er dafür aufgibt. Praktisch muss die Begründung also überzeugend, aber nicht
tendenziös sein. Davon muss auch die Aufsichtsbehörde überzeugt sein, wenn sie prüft, ob
der PII-Prinzipal getäuscht wurde, z. B. durch die Behauptung der Notwendigkeit einer
Datenverarbeitung, die nicht notwendig war, wenn nach dem Prinzip der Datenminimie-
rung eine alternative Methode oder Technologie hätte gewählt werden können. Die Auf-
sichtsbehörde wird auch überprüfen, ob Grundrechte durch die Verarbeitung der Daten
gefährdet würden. Grundrechte können nicht einfach durch die Einwilligung der Benutzer
aufgegeben werden, da die Benutzer möglicherweise nicht die damit verbundenen Konse-
quenzen erkennen. Ein verwandtes Beispiel wäre, Benutzer einer Wahlmaschine zu bitten,
ihr Wahlverhalten speichern und verarbeiten zu dürfen.
Jede PII, die eine Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Gesinnung ermöglicht,
ist in vielen praktischen Fällen besonders kritisch zu betrachten. Einschlägige Beispiele
sind die Interessengebiete und entsprechenden Orte und Fahrtrichtungen, etwa zu einer
politischen Demonstration und auch in Verbindung zu Aufenthaltsorten und Fahrtrichtun-
gen anderer Personen, etwa in Bürgerinitiativen. Ein Beispiel für eine Begründung steht in
der Grundsatzentscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes von 1983 [10], die
für Deutschland das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ etabliert hat und
fordert, einen Chilling Effect bei der Bürgerbeteiligung in demokratischen Prozessen zu
vermeiden:
Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Infor-
mationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das
Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann
Autonomes Fahren
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