Seite - (000549) - in Autonomes Fahren - Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Bild der Seite - (000549) -
Text der Seite - (000549) -
Erhebung und Nutzbarmachung zusätzlicher Daten – Möglichkeiten und
Risiken530
in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und
zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesell-
schaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger
nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer
unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauer-
haft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche
Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Ver-
sammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch
Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden
Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungs-
chancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestim-
mung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit
seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen
der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speiche-
rung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher
von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das
Grundrecht gewährleistet insofern die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Ähnliche Überlegungen sind besonders in Ländern mit instabilen politischen Verhältnissen
relevant, wo Bürger befürchten müssen, dass zukünftige Machthaber ihr Verhalten, das
gegenwärtig völlig legal ist, im Rückblick nicht tolerieren. Dies kann auch die Reise zu
politischen Treffen einschließen.
Hinzu kommt, dass die Veröffentlichungen von Edward Snowden [11] ernstzunehmen-
de Schwächen im Datensicherheitsregime vieler PII-Verarbeiter aufgezeigt haben. Dies gilt
insbesondere für Daten und PII, die für Geheimdienste interessant sind. Man kann er-
warten, dass diese Entwicklung in zukünftige Risikoanalysen und Überlegungen mit ein-
bezogen wird.
24.4.2 Weitere Überwachungsmaßnahmen für eine datenschutz-
verträgliche Verwendung der zusätzlichen Daten
Weitere Überwachungsmaßnahmen für eine datenschutzverträgliche Verwendung der zu-
sätzlichen Daten sind zu erwarten. Sie sind z. B. durch den Grundsatz der Rechenschafts-
pflicht in der Norm ISO/IEC 29100 [8] motiviert.
Der Grundsatz der Rechenschaftspflicht beabsichtigt, dass die Verarbeitung von PII die
Pflicht zur Sorgfalt und zur Aneignung konkreter und praktischer Maßnahmen zum Schutz
der PII mit sich bringt. Dies gilt für alle, die PII verarbeiten. Diese Maßnahmen sind nicht
nur dazu vorgesehen, die Verarbeitung abzusichern, sondern auch die Aufsicht durch die
zuständigen Behörden (z. B. Datenschutzbeauftragte) zu ermöglichen und zu vereinfachen.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung