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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge546
„Wirkfeld“ einer Funktion führen zur Stärkung der Fahrerrolle. Darin dürfte ein wichtiger
Grund liegen, weshalb die Diskussion um die gesellschaftliche Akzeptanz bislang nicht
geführt werden musste.
Es spricht allerdings wenig dafür, dass auch im Fall autonomer Fahrzeuge gesellschaft-
liche Akzeptanz in diesem Sinne keine Rolle spielen wird: Nimmt man die im vorliegenden
Projekt zugrunde gelegten stellvertretenden Applikationen als Grundlage (s. Kap. 2), wird
deutlich, dass sie einen sehr hohen Automatisierungsgrad aufweisen. Die „maschinelle
Fahrfähigkeit“ dieser Applikationen als Bezugsgröße wird konsequenterweise hinsichtlich
„Fähigkeiten der Perzeption, Kognition, Verhaltensentscheidung sowie Verhaltensausfüh-
rung“ (s. grundlegende Definitionen in Kap. 2) näher definiert. Es tritt darin eine maschi-
nelle „Autonomie“ des Fahrzeugs zutage, die es erlaubt, vom „Fahrroboter“ „als Subjekt
… analog zur Rolle des Fahrers in heutigen Fahrzeugen“ (s. Kap. 2) zu sprechen. Damit
wird aber bereits deutlich, dass es sich hierbei um einen sehr grundlegenden Wandel han-
delt, der damit einhergehen wird, solche maschinelle Entscheidungen im öffentlichen
Raum einzuführen.
Aus rechtlicher Sicht lässt sich zu der Frage gesellschaftlicher Akzeptanz autonomer
maschineller Fahrfähigkeiten nur eingeschränkt etwas beitragen: Was rechtliche Vorschrif-
ten allerdings in hohem Maße widerspiegeln dürften, ist, was gesellschaftlich als konsens-
fähig angesehen werden kann – diese Annahme darf jedenfalls dann als gerechtfertigt
gelten, wenn einzelne Vorschriften nicht in breiten Kreisen der Öffentlichkeit kritisch
diskutiert und hinterfragt werden. Entsprechend lässt sich mittels Gegenüberstellung von
autonomen Fahrzeugen mit geltendem Recht darstellen, dass nach dem Sinn und Zweck
der Vorschriften gerade nicht eigenständiges „Wirken“ von Maschinen im öffentlichen
Raum (verstanden im Sinne von Verhaltensentscheidung und Verhaltensausführung als
neuartige Prägung maschinellen Wirkens, s. o.) umfasst ist.
Gesetze sollen abstrakt-generell auf beliebige Lebenssachverhalte anwendbar sein. Die-
sem Anspruch genügen auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts grundsätzlich.
Wenn allerdings Veränderungen der Lebenswirklichkeit eintreten, die dazu führen, dass
vormals zugrunde gelegte Annahmen sich als nicht mehr gültig herausstellen, wie dies
durch das Hinzutreten autonomer Fahrzeuge mit Entscheidungswirkung im öffentlichen
Raum der Fall sein würde, kann dies über eine Rechtsanwendung nur dargestellt werden.
Möglich ist insoweit, die eintretende Veränderung präzise zu beschreiben und die über-
geordneten Grundwerte unserer Gesellschaft – wie die Grundrechte – argumentativ heran-
zuziehen, die den Rahmen beschreiben können, der voraussichtlich die Veränderungen
überdauern wird und für die Entwicklung insgesamt maßgeblich ist.
25.3 Ausgangssituation des heutigen Straßenverkehrs
Grundlegende staatliche Pflichten lassen sich auch im Bereich von Straßenverkehrsun-
fällen auf die Verfassung zurückführen. Aufgrund der mit dem Straßenverkehr verbunde-
nen Gefahren stehen vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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