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Ausgangssituation des heutigen Straßenverkehrs
(geschützt durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)) im Mittelpunkt. Der sachliche
Schutzbereich des Grundrechts auf Leben umfasst den Schutz jedes Menschen („Jeder-
manngrundrecht“) nicht nur vor gezielter Tötung, sondern auch vor Verhaltensweisen, die
unbeabsichtigt (ungewollte Eingriffe wie beispielsweise Unfallfolgen) den Tod herbeifüh-
ren. Dabei ist die staatliche Schutzpflicht umfassend und gebietet auch Schutz vor rechts-
widrigen Eingriffen Dritter. Dies führt in letzter Konsequenz, wenn Eingriffe nicht zu
rechtfertigen sind, zur staatlichen Pflicht, ein Verbot solcher Eingriffe – beispielsweise
durch den Erlass von Rechtsnormen – sicherzustellen [3].
An dieser Stelle wird eine Diskrepanz zwischen der Lebenswirklichkeit der Gesellschaft
und verfassungsrechtlichem Anspruch deutlich. So wird insbesondere darauf hingewiesen,
dass „… die Verkehrssicherheit [kaum diskutiert wird], obwohl die immer noch große Zahl
von Verkehrstoten und von dauerhaft schwerbeschädigten Unfallopfern dazu allen Anlass
gäbe.“ [3] Auch werden schwere Straßenverkehrsunfälle in den Medien regelmäßig nur als
Thema von untergeordnetem, regionalem Interesse behandelt. Das sich darin offenbarende
Phänomen des heutigen Straßenverkehrs liegt darin, dass die mit ihm verbundenen Gefah-
ren so wenig Aufmerksamkeit erregen und in der gesellschaftspolitischen Diskussion so
wenig Raum einnehmen [4], woraus zumindest ein Indiz für eine breite gesellschaftliche
Akzeptanz dieses Zustands abgeleitet werden könnte.
Gleichwohl wirkt sich die Schutzpflicht bezüglich der „Risiken der Technik“ auch im
Bereich des Straßenwesens ganz erheblich aus. Eine Statistik der (schwerwiegenden) Stra-
ßenverkehrsunfälle wird geführt (gemäß § 5 Abs. 3 Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
mit einer Aufgabe der Unfallforschung bei der Bundesanstalt für Straßenwesen), sodass
eine präzise Überwachung der Verkehrssicherheitsentwicklung und Unfallursachen erfol-
gen kann (wobei die Entwicklung der Zahl im Straßenverkehr Getöteter seit vielen Jahren
insgesamt gesehen rückläufig ist). Die Verkehrssicherheit ist aber weit darüber hinaus eine
Größe von entscheidender Bedeutung im (verkehrspolitischen) Handeln, beispielsweise
(aber nicht abschließend) bei dem Erlass und der Änderung von straßenverkehrsrechtlichen
(fahrerlaubnisrechtlichen, fahrzeugtechnischen, verhaltensrechtlichen und vieler weiterer)
Regelungen, aber auch bei Straßenentwurf, Straßenunterhaltung, der Straßenausstattung
etc. Trotz dieser vielfältigen Anstrengungen und laufenden Verbesserungen bleibt der bis-
lang erreichte Stand von 3339 Getöteten und 374.142 Verletzten (in Deutschland im Jahr
2013) [5] eine – zwangsläufig unbefriedigende – Realität.
Letztlich stellt sich aus einer sehr grundlegenden rechtlichen Sicht hierbei die Frage
nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Eingriffe in das Grundrecht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit. Sie lassen sich argumentativ über das mit dem
Kraftfahrzeugverkehr einhergehende Mobilitätsbedürfnis anderer Grundrechtsträger und
deren Bereitschaft, sich dieser Gefahren um des mit ihnen verbundenen Nutzens willen
auszusetzen, herleiten. Auch das ist aber nicht allgemein gültig, insbesondere, wenn man
berücksichtigt, dass die von Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren aufgrund der erheb-
lichen Betriebsgefahr im Vergleich mit nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern hier keine
völlig widerspruchsfreie Argumentation erlaubt: Während bei motorisierten Verkehrsteil-
nehmern noch damit argumentiert werden kann, dass sie bereit sind, erhöhte Risiken des
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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