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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge566
den Unvereinbarkeit mit heutigem Ordnungsrecht, das diese technologische Veränderung
bislang noch nicht berücksichtigt, zunächst einmal nichts ändert.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich fahrerlose oder vollständig autonome
Fahrzeuge (s. Use-Cases: „Autonomes Valet-Parken“ und „Vehicle-on-Demand“, Kap. 2)
in den sich ergebenden Anforderungen an den rechtlichen Rahmen deutlich von solchen
unterscheiden, die einen „Verfügbarkeitsfahrer“ voraussetzen: Mit der fortbestehenden
Möglichkeit einer Fahrzeugführung durch den Fahrer sind für bestimmte Fahrtabschnitte
oder im Fall des Übernahmewunsches durch den Fahrer dieselben Anforderungen grund-
legender Art (Fahreignung und Fahrbefähigung, vgl. hierzu [18]) zu erfüllen, die bereits
heute an einen Fahrer gestellt werden – im Fall des „Vollautomaten mit Verfügbarkeitsfah-
rer“ jedenfalls dann, wenn der Fahrer von der Möglichkeit, als Fahrer selbst zu steuern (also
eigenständige Fahrqualität auszuüben), Gebrauch zu machen intendiert. Insoweit bedarf es
keines grundlegend anderen, sondern eines um notwendige Vorschriften für autonome
Fahrzeuge und damit eigenständige maschinelle Entscheidungsqualität ergänzten Rechts-
rahmens. Mit Blick auf diese eigenständige maschinelle Entscheidungsqualität kommt man
deshalb für alle Use-Cases in rechtlicher Hinsicht zu demselben Ergebnis. Der Wandel liegt
vor allem in der Ermöglichung des eigenständigen maschinellen Wirkens und seiner Aus-
gestaltung. Die Ausgestaltung maschineller Fahrzeugsteuerung in ordnungsrechtlicher
Hinsicht ist heute ungeregelt, obwohl eine Regelung – zumindest in sinngemäßer An-
wendung mindestens der verhaltensrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
als technische Wirkvorschriften – angezeigt erscheint.
Sofern sich ein Regelungsbedürfnis autonomen Fahrens daher nicht bereits aus dem
neuartigen maschinellen Automatisierungsrisiko selbst ergibt (s. Abschn. 25.5.1), erscheint
zumindest im Hinblick auf den Einsatz entsprechender Funktionen im gemischten Verkehr
hinsichtlich der Fehlerkompensationsfähigkeiten (s. Abschn. 25.5.4) und des Kommunika-
tionsverhaltens (s. Abschn. 25.5.5) autonomer Fahrzeuge eine ordnungsrechtliche Rege-
lung aber angezeigt. Bei der ordnungsrechtlichen Regelung solchen Interaktionsverhaltens
wird zudem sehr genau zu berücksichtigen sein, wie weit die Rolle des Fahrers im Einzel-
fall überhaupt reicht: Berücksichtigt man die sich ergebenden technischen Möglichkeiten
für eine im Einzelfall auch allein maschinell geprägte Mobilität (wie in den Use-Cases
„Vollautomat mit Verfügbarkeitsfahrer“ oder „Vehicle-on-Demand“ beschrieben), erschei-
nen die bislang grundlegenden Anforderungen an Fahreignung und Fahrkompetenz bereits
verzichtbar. Durch die vielfältigen Möglichkeiten könnte es deshalb letztlich zu einer bis-
lang nicht gekannten Vielfalt ordnungsrechtlicher Vorgaben für die Teilnahme am Straßen-
verkehr mit (autonomen) Fahrzeugen kommen, die sich im Wesentlichen danach unter-
scheiden könnte, wie weit maschinelle Steuerungsqualität reicht und in welchem Umfang
sie genutzt werden soll.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung