Seite - (000587) - in Autonomes Fahren - Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Bild der Seite - (000587) -
Text der Seite - (000587) -
Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge568
chend verhält es sich auch mit den bislang für deliktisches Verhalten von Fahrern an-
wendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (beispielsweise § 823 Abs. 1 BGB
oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verletzten Vorschriften der StVO), die gleicher-
maßen bei eigenständiger maschineller Fahrzeugsteuerung diese nicht mehr erfassen
können (da sie an ein menschliches Handeln anknüpfen, das bei autonomen Fahrzeugen
nicht gegeben ist).
Bei den vorliegend betrachteten autonomen Fahrzeugen, die zum Teil nicht einmal die
Anwesenheit oder gelegentliche Steuerung durch einen Fahrer bedingen, ist infrage zu
stellen, inwieweit für den Regelfall noch von der Fähigkeit der Fahrzeuginsassen auszuge-
hen ist, einen Unfallhergang beschreiben zu können. Damit wird deutlich, dass bei der
Frage des inneren Ausgleichs von Unfallschäden, die unter Beteiligung von zwei oder
mehreren autonomen Fahrzeugen auftreten, die Schadensaufteilung nach geltendem Recht
und damit § 17 Straßenverkehrsgesetz vor dem Problem steht, dass das vorwiegend zur
Anwendung kommende „Maß der Verursachung“ [14] nicht mehr – wie heute aber üblich
– mindestens auf eine Vernehmung der Fahrer (zumeist zugleich zivilrechtliche Prozess-
partei, gegebenenfalls aber auch Zeuge) gestützt werden kann: Dem liegt vor allem die
Rollenveränderung zugrunde, wonach der Fahrer „zum einfachen Passagier“ (s. Kap. 2)
wird und deshalb zum Unfallhergang eher ausnahmsweise und nur aufgrund zufälliger
Beobachtung Angaben wird machen können. Insoweit tritt eine Veränderung ein, die bereits
für das Haftungsrecht im Straßenverkehr erforderlich erscheinen lässt, dass technische
Vorkehrungen (wie eine Unfalldatenaufzeichnung während automatisierter Steuerung)
als Grundlage für eine entsprechende Schadensaufteilung getroffen werden, sofern man
haftungsrechtlich an diesem Aufteilungsprinzip nach Verursachungsanteilen auch für das
autonome Fahren festhalten möchte (was durchaus möglich erscheint).
25.6.3 Bewertung nach dem Produkthaftungsrecht
Der Bereich der Produkthaftung für die automatisierte Steuerung autonomer Fahrzeuge
wurde bereits in Abschn. 25.5.1 behandelt. Demnach kommt der Frage nach der im Ein-
zelfall relevanten Ursache für einen Unfallschaden im Sinne naturwissenschaftlicher
Kausalität entscheidende Bedeutung zu.
25.6.3.1 Produkthaftungsrechtliche Bedeutung eines Unfalldatenschreibers
für das autonome Fahren
Darüber hinaus ergibt sich aber für die Fälle autonomen Fahrens, die einen „Verfügbar-
keitsfahrer“ voraussetzen (s. Use-Cases „Autobahnautomat mit Verfügbarkeitsfahrer –
Autobahnpilot“ und „Vollautomat mit Verfügbarkeitsfahrer“, Kap. 2), noch ein weiterer
Aspekt, der wiederum im Zusammenhang mit der Frage eines Unfalldatenschreibers steht:
Sowohl im Hinblick auf das Produkthaftungsrecht (als auch ordnungsrechtlich hinsichtlich
bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Ordnungsrecht) liegt es nahe anzunehmen, dass als
Schutzbehauptung durch einen aktiven Verfügbarkeitsfahrer vorgebracht werden könnte,
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung