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Autonomes Fahren - Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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56925.6 Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens nicht selbst, sondern mithilfe des autonomen Steuerungssystems das Fahrzeug geführt zu haben. Will man entsprechende Schutzbehauptungen ausschließen, wird man sowohl zur produkthaftungsrechtlichen Absicherung des Herstellerinteresses als auch zur Erbringung des Nachweises im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechtes kaum umhin kommen, eine Aufzeichnung von Daten bei der Fahrzeugsteuerung – mindestens während autonomer Steuerungsdauer – in Erwägung zu ziehen. Die Möglichkeit hierzu erscheint unter dem Aspekt des Datenschutzes zunächst nicht ausgeschlossen, sofern die Daten im Fahrzeug verbleiben, das Transparenzgebot gewahrt wird und die Datenverarbeitung nur im erfor- derlichen Umfang erfolgt, Daten mithin beispielsweise nur im Fall eines Unfallschadens dauerhaft gespeichert würden. Darüber hinaus ist eine Einschränkung der Datenaufzeich- nung auf die Zeitdauer maschineller Steuerung in Erwägung zu ziehen, was dem Gebot der Datensparsamkeit (§ 3a Bundesdatenschutzgesetz), das sich im Übrigen gleichermaßen aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip jeder Datenverarbeitung ergeben wird, genügen sollte. Hierdurch würde auch die Aufzeichnung von Verhaltensdaten zur Fahrzeugsteuerung durch den Fahrer weitgehend vermieden. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfte allerdings auch der Übergang zwischen den von Fahrern gesteuerten und maschinell gesteuerten Fahrab- schnitten. In diesem Übergangsbereich könnte eine Datenaufzeichnung von besonderer Bedeutung sein, allerdings würde es sich zugleich eindeutig um Daten handeln, die auf den Fahrer bezogen sind. Insoweit wäre in einem ersten Schritt zu klären, welcher Aufzeich- nungsumfang einer vom Fahrer gesteuerten Fahrt zur Absicherung gegen nachträgliche Schutzbehauptungen erforderlich wäre. 25.6.3.2 Der Stand von Wissenschaft und Technik beim autonomen Fahren Produkthaftungsrechtlich erscheint für den Laien der Haftungsausschluss für Fehler im Zusammenhang mit maschineller Fahrzeugsteuerung von Interesse, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht erkannt werden können. In diesem Zusammenhang des Produkthaftungsrechtes ist zunächst erneut auf die insoweit bereits in Abschn. 25.5.1 diskutierte Frage hinzuweisen, wonach im Be- reich des Straßenverkehrs möglich erscheint, dass Risiken, die sich im Unfallgeschehen verwirklichen, auch auf das heutige Verkehrssystem als relevante Ursache zurückzuführen sein könnten (und nicht in allen Fällen auf das Steuerungsverhalten – von Fahrern oder Maschinen gleichermaßen). Diese Frage ist grundlegend und bedarf vorrangig der Beant- wortung, um nicht auf das Vorliegen von (vermeintlichen) Produktfehlern als relevanter Ursache rückzuschließen. Soweit der Haftungsausschlussgrund nach dem Stand von Wissenschaft und Technik aber betroffen ist, muss berücksichtigt werden, dass dieser Ausschlusstatbestand in der Praxis von ausgesprochen geringer Bedeutung ist: Ob eine Gefahr nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nämlich tatsächlich erkennbar war, ist in zwei Schritten zu prüfen: Zunächst ist zu bestimmen, ob der Fehler für irgendeinen Wissenschaftler oder Techniker auf der Welt erkennbar war. Wenn er es war, ist die Berufung auf den Ausschluss- tatbestand noch nicht ausgeschlossen, weil es dann noch auf die objektive Zugänglichkeit dieser Erkennbarkeit für den Hersteller ankommt. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind
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Autonomes Fahren Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung
Titel
Autonomes Fahren
Untertitel
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Autoren
Markus Maurer
Christian Gerdes
Barbara Lenz
Hermann Winner
Verlag
Springer Open
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
78-3-662-45854-9
Abmessungen
16.8 x 24.0 cm
Seiten
756
Kategorie
Technik
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