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Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens
Das gilt gleichermaßen für das Ordnungsrecht im Straßenverkehr wie auch für das zur
Anwendung kommende Haftungsrecht, das für autonomes Fahren von Bedeutung ist. Hier-
bei ist aber, wie in Abschn. 25.6.1 und Abschn. 25.6.2 beschrieben, bereits die Rechtslage
nach deutschem Recht in sehr weiten Teilen nur sehr eingeschränkt auf das autonome
Fahren übertragbar. Es erscheint durchaus möglich, dass eine vergleichbare Situation auch
nach anderen Rechtsordnungen besteht. Hierfür spricht auch, dass internationale Straßen-
verkehrsübereinkommen wie das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von
1968 oder das Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 ein mit der
deutschen Straßenverkehrsordnung durchaus vergleichbares Fahrerbild sowie ständige
Fahrzeugsteuerung durch einen Fahrer zugrunde legen.
Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit ist insoweit auf das Produkthaftungsrecht
hinzuweisen, das durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 innerhalb
der Europäischen Union bereits vereinheitlicht worden ist. Auch hier bestehen zwar neben
rechtsdogmatisch zu machenden Einschränkungen noch Unsicherheiten darin, dass die
Richtlinie bei ihrer Umsetzung nur hinsichtlich des Zieles verbindlich ist (ein Grundsatz,
der schon nach der vormaligen Rechtslage bestand und sich heute in Art. 288 Abs. 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet). Dennoch liegt immerhin
eine inhaltlich vergleichbare Rechtsmaterie für die innerstaatliche Rechtsanwendung vor,
die nicht an ein Verschulden anknüpft (sogenannte Gefährdungshaftung).
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass in diesen Bereichen noch erhebliche
Unterschiede bestehen, die sich auf die Entwicklung autonomen Fahrens auswirken könn-
ten. Das ist aber aufgrund der nationalen Prägung des Rechts nicht im Einzelnen absehbar
und – soweit gegenwärtig ersichtlich – weiterhin untersuchungsbedürftig.
25.6.5 Sonderfrage: Aufsichtspflicht über Insassen
autonomer Fahrzeuge
Der Nutzen autonomen Fahrens liegt u. a. darin, dass Aufmerksamkeitsressourcen des
Menschen nicht mehr für die Ausführung der Fahraufgabe benötigt werden. Dies kann
potenziell dazu führen, die Anwesenheit des „Fahrers“ und damit der aufsichtspflichtigen
Person im Fahrzeug insgesamt infrage zu stellen. So würde ein erheblicher Mehrnutzen
autonomen Fahrens sich daraus ergeben, dass auch Mobilitätswünsche von Kindern – ohne
eines Fahrers zu bedürfen – erfüllt werden könnten. Es ist deshalb keineswegs auszuschlie-
ßen, dass hieraus Gefahren resultieren, wenn es sich – wie voraussichtlich häufig – beim
Fahrer um die aufsichtspflichtige Person handelt, die dann nicht mehr anwesend ist.
Allerdings erscheint von den vorliegenden Stellvertreterapplikationen nur der Fall des
„Vehicle-on-Demand“ überhaupt geeignet, eine solche Transportaufgabe ohne die Be-
gleitung Aufsichtspflichtiger überhaupt durchzuführen: Selbst die Stellvertreterapplikation
des „Vollautomaten mit Verfügbarkeitsfahrer“ setzt die Anwesenheit eines Fahrers voraus,
um nicht freigegebene Verkehrsbereiche oder vom autonomen Fahren ausgenommene
Streckenabschnitte befahren zu können (s. Kap. 2). Da die Stellvertreterapplikation des
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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