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Autonomes Fahren - Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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57125.6 Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens Das gilt gleichermaßen für das Ordnungsrecht im Straßenverkehr wie auch für das zur Anwendung kommende Haftungsrecht, das für autonomes Fahren von Bedeutung ist. Hier- bei ist aber, wie in Abschn. 25.6.1 und Abschn. 25.6.2 beschrieben, bereits die Rechtslage nach deutschem Recht in sehr weiten Teilen nur sehr eingeschränkt auf das autonome Fahren übertragbar. Es erscheint durchaus möglich, dass eine vergleichbare Situation auch nach anderen Rechtsordnungen besteht. Hierfür spricht auch, dass internationale Straßen- verkehrsübereinkommen wie das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 oder das Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 ein mit der deutschen Straßenverkehrsordnung durchaus vergleichbares Fahrerbild sowie ständige Fahrzeugsteuerung durch einen Fahrer zugrunde legen. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit ist insoweit auf das Produkthaftungsrecht hinzuweisen, das durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 innerhalb der Europäischen Union bereits vereinheitlicht worden ist. Auch hier bestehen zwar neben rechtsdogmatisch zu machenden Einschränkungen noch Unsicherheiten darin, dass die Richtlinie bei ihrer Umsetzung nur hinsichtlich des Zieles verbindlich ist (ein Grundsatz, der schon nach der vormaligen Rechtslage bestand und sich heute in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet). Dennoch liegt immerhin eine inhaltlich vergleichbare Rechtsmaterie für die innerstaatliche Rechtsanwendung vor, die nicht an ein Verschulden anknüpft (sogenannte Gefährdungshaftung). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass in diesen Bereichen noch erhebliche Unterschiede bestehen, die sich auf die Entwicklung autonomen Fahrens auswirken könn- ten. Das ist aber aufgrund der nationalen Prägung des Rechts nicht im Einzelnen absehbar und – soweit gegenwärtig ersichtlich – weiterhin untersuchungsbedürftig. 25.6.5 Sonderfrage: Aufsichtspflicht über Insassen autonomer Fahrzeuge Der Nutzen autonomen Fahrens liegt u. a. darin, dass Aufmerksamkeitsressourcen des Menschen nicht mehr für die Ausführung der Fahraufgabe benötigt werden. Dies kann potenziell dazu führen, die Anwesenheit des „Fahrers“ und damit der aufsichtspflichtigen Person im Fahrzeug insgesamt infrage zu stellen. So würde ein erheblicher Mehrnutzen autonomen Fahrens sich daraus ergeben, dass auch Mobilitätswünsche von Kindern – ohne eines Fahrers zu bedürfen – erfüllt werden könnten. Es ist deshalb keineswegs auszuschlie- ßen, dass hieraus Gefahren resultieren, wenn es sich – wie voraussichtlich häufig – beim Fahrer um die aufsichtspflichtige Person handelt, die dann nicht mehr anwesend ist. Allerdings erscheint von den vorliegenden Stellvertreterapplikationen nur der Fall des „Vehicle-on-Demand“ überhaupt geeignet, eine solche Transportaufgabe ohne die Be- gleitung Aufsichtspflichtiger überhaupt durchzuführen: Selbst die Stellvertreterapplikation des „Vollautomaten mit Verfügbarkeitsfahrer“ setzt die Anwesenheit eines Fahrers voraus, um nicht freigegebene Verkehrsbereiche oder vom autonomen Fahren ausgenommene Streckenabschnitte befahren zu können (s. Kap. 2). Da die Stellvertreterapplikation des
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Autonomes Fahren Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung
Titel
Autonomes Fahren
Untertitel
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Autoren
Markus Maurer
Christian Gerdes
Barbara Lenz
Hermann Winner
Verlag
Springer Open
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
78-3-662-45854-9
Abmessungen
16.8 x 24.0 cm
Seiten
756
Kategorie
Technik
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