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Rechtliche Anforderungen und Auswirkungen
Auch fordert das vorangehende Grundsatzurteil des BGH, Risiken und Nutzen vor einer
Markteinführung zu prüfen:
Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
gens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv
möglich sind … und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. [4]
Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand
von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung der Risiken, der Wahr-
scheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen,
ob das gefährliche Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. [4]
28.3.1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT)
Eine Auslegung des Rechtsbegriffs „allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT)“
als Grundlagenregel prägte ein Urteil des Reichsgerichts (RGSt 44, 86) von 1910 auf Basis
einer Entscheidung aus dem Jahr 1891 in einem Strafverfahren zu § 330 StGB im Zusam-
menhang mit dem Baurecht:
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche anzusprechen, die sich aus der
Summe aller Erfahrungen im technischen Bereich ergeben, deren Bewährung in der Praxis
feststeht und von deren Richtigkeit die Fachleute überzeugt sind.
In verschiedenen Rechtsbereichen haben sie unterschiedliche Bedeutungen. Bei den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich bezogen auf die Produkthaftung um
Mindestanforderungen, deren Nichteinhaltung dafür spricht, dass die erforderliche Sicher-
heit nicht erreicht wurde. Sie sind u. a. in DIN-VDE-Bestimmungen, DIN-Normen, Unfall-
verhütungsvorschriften und VDI-Richtlinien beschrieben [12].
28.3.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Neufassung vom 08.11.2011 stellt Regeln
zu Sicherheitsanforderungen und Verbraucherprodukten auf. Sein Vorläufer war das Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetz vom 01.05.2004, das wiederum das Produktsicherheits-
gesetz (ProdSG) vom 22.04.1997 und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24.06.1968
abgelöst hatte. Der § 3 beschreibt allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von
Produkten auf dem Markt:
Ein Produkt darf … nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungs-
gemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährdet. [13]
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