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gespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von
Sachverständigen genutzt werden (§ 14 BQFG). In Österreich werden durch §
8 AuBG die »Besondere[n] Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär
Schutzberechtigte« geregelt, Qualifikationen sind in diesen Fällen durch die
zuständigen Behörden »in geeigneter Weise zu ermitteln« (§ 8 AuBG). Aus
den Interviews wird jedoch deutlich, dass sich die Umsetzung dieser Rege-
lungen in der Praxis noch als schwierig erweist.
»Also es gibt Berufe, wo es sogenannte andere Verfahren gibt, also wenn man
keine Unterlagen vorlegen kann, aber das kann man natürlich nur in Berufen
machen, wo man auch anhand von Praxisbeispielen testen kann, was kann
die Person. Also beim Schreiner geht sowas z.
B. oder beim Handwerker, aber
wie will man jetzt z. B. eine Psychologin oder eine Sozialpädagogin, wie will
man das nachweisen, was hat die Person studiert? Man kann die dann schon
theoretisch fragen, da gibt es auch keine Verfahren bisher, die sind eh alle
erst im Aufbau […]. Aber wir haben da bisher wenig, die jetzt so eine Quali-
fikationsanalyse gemacht haben, ist halt teilweise auch eine Kostenfrage, die
kosten dann teilweise wieder vierstellig und wer bezahlt das dann […]. Aber
grundsätzlich soll sich das für Flüchtlinge noch verbessern, aber ist alles noch
im Aufbau« (G/DE, Z. 328-345).
Ähnlich wie im Bereich der Kompetenzanerkennung ist auch hier kritisch zu
hinterfragen, inwiefern alternative Verfahren wie die Qualifikationsanalyse
tatsächlich auch die gleiche gesellschaftliche Wertschätzung erfahren. Die
Diskrepanz zwischen rechtlichen Regelungen und Anerkennung auf gesell-
schaftlicher Ebene wird in den Interviews immer wieder angesprochen. Für
Deutschland wird das in einem Interview am Beispiel der Führung im Aus-
land erworbener akademischer Grade verdeutlicht.
»Das ist ja auch nochmal was anderes als die Anerkennung für die Berufs-
ausübung, und das hat man in Deutschland ja 2005 komplett entbürokra-
tisiert, indem man gesagt hat, jeder ausländische Abschluss, der legal bei
einer anerkannten ausländischen Universität erworben wurde, gilt automa-
tisch, muss aber in der Originalform geführt werden. Das versteht irgendwie
keiner, warum das so ist […]. Ein französischer Ingenieur, der seinen franzö-
sischen akademischen Ingenieursabschluss hier automatisch führen darf,
klingt schon auch anders, als wenn ich den halt in der arabischen Überset-
Bildungs- und Berufsberatung in der Migrationsgesellschaft
Pädagogische Perspektiven auf Beratung zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen
- Titel
- Bildungs- und Berufsberatung in der Migrationsgesellschaft
- Untertitel
- Pädagogische Perspektiven auf Beratung zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen
- Autor
- Birgit Schmidtke
- Verlag
- transcript Verlag
- Ort
- Bielefeld
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-4485-6
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 252
- Schlagwörter
- Qualifikation, Integration, Bildungsberatung, Berufsberatung, Bildung, Bildungsforschung, Bildungssoziologie, Bildungstheorie, Pädagogik
- Kategorie
- Recht und Politik