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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
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stimmtheit mit Blick auf den Verlust an rechtsstaatlichen Garantien, die eine Vernehmung beinhaltet, nicht. Videovernehmungen wurden zur Verhinderung von COVID-19- Infektion auch für die Hauptverhandlung ermöglicht.27 Nach §239 Satz2 StPO28 braucht ein verhafteter Angeklagter nicht mehr zur Hauptverhand- lung vorgeführt werden, sondern er kann dieser per Videoschaltung folgen und sich auch per Video einbringen, wodurch seine Beschuldigtenrechte gewahrt bleiben (sollten). Eine Einschränkung wurde mit Wirkung 1. Juni 2020 dahingehend getroffen, dass im Geschworenenverfahren ein solches Vorgehen nur dann zulässig ist, wenn „es im Einzelfall besonders gewichti- ge Gründe für unabdingbar erscheinen lassen“29. Bei allem Verständnis für die Nutzung neuer technischer Möglichkeiten darf bei näherer Betrachtung nicht übersehen werden, dass damit ein be- trächtlicher Verlust an Verteidigungsmöglichkeiten einher gehen kann. Dies erscheint insofern wenig bedacht worden zu sein, als sich nirgends eine Regelung findet, wie etwa in Fällen einer Videovernehmung mit der Beiziehung eines Verteidigers umzugehen ist und wo er sich bei der Verneh- mung befinden soll. Naheliegend wäre es, dass der Verteidiger beim Be- schuldigten in der Haftanstalt sitzt (in entsprechendem Abstand und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen), denn eine bloße Zuschaltung des Verteidigers per Video wird vielfach nicht ausreichen, weil auf diese Weise eine unkontrollierte Besprechung zwischen Verteidi- ger und Mandant nicht gewährleistet ist.30 Für die Hauptverhandlung be- deutet dies freilich, dass die unmittelbare Möglichkeit, sich in die Ver- handlung einzubringen, verloren geht, wenn der Verteidiger nicht unmit- telbar vor Ort ist. Dies könnte die Qualität der Verteidigung beeinträchti- gen. Insofern wäre es besser, der Verteidiger würde im Verhandlungssaal sitzen, wodurch aber wiederum eine unumschränkte Kommunikation mit seinem Mandanten nur bei einer Unterbrechung der Hauptverhandlung möglich wäre, im Zuge derer der Verteidiger seinen Mandanten in der Jus- 27 Zu den ebenfalls geschaffenen Möglichkeiten von Videovernehmungen im Rechtsmittelverfahren siehe Birklbauer in Resch, Corona-HB Kap 16 Rz 51ff. 28 BGBl.I 14/2020. 29 §4 der Verordnung der BMJ zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; BGBl.II 113/2020 in der Fassung 243/2020. 30 Laut Mitteilung von BMJ Zadić gegenüber dem Parlament wurde auf die Kritik von Rechtsanwälten, dass Angeklagte bei Videoverhandlungen nicht immer die Möglichkeit hätten, sich ungestört mit ihrem Verteidiger zu unterhalten, insofern reagiert, als U-Häftlingen ein Handy zur Verfügung zu stellen ist, damit sie sich – ungestört – mit ihren Verteidigern unterhalten können (Parlamentskorrespon- denz Nr.372 vom 24.04.2020). Die Verhältnismäßigkeit der Covid-19-Maßnahmen aus strafrechtlicher Sicht 145 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Titel
Die Corona-Pandemie
Untertitel
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Autoren
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Herausgeber
Walter Schaupp
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
448
Schlagwörter
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
Kategorien
Coronavirus
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Recht und Politik
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