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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
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beiwohnen. Allerdings hat dies die entsprechende Verordnung des Ge- sundheitsministers, welche infolge des §2 COVID-19-Maßnahmengeset- zes34 ergangen ist35, zumindest entsprechend der Darstellung seitens der Bundesregierung nicht zugelassen. Bei den in §2 normierten Ausnahmen vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte war die Wahrung von Grund- rechten oder die Inanspruchnahme von Grundsätzen der Demokratie, wie sie z.  B. hinter dem Öffentlichkeitsgrundsatz stehen, nicht angeführt. Inso- fern wäre es nicht erlaubt gewesen, das Haus zu verlassen, um einer öffent- lichen Gerichtsverhandlung als Zuhörer beizuwohnen. Überspitzt formu- liert war eine Verhandlung zwar de jure weiterhin öffentlich, de facto aber infolge der genannten Verordnung nicht, weil der Weg zum Gericht keine Ausnahme vom Verbot, öffentliche Orte zu betreten, bildete. Der Gesund- heitsminister hatte somit gleichsam per Verordnung den verfassungsrecht- lichen Öffentlichkeitsgrundsatz untergraben. Unabhängig von der Beurtei- lung, ob eine derartige Verordnung überhaupt verfassungsrechtlich ge- deckt ist, sollte die Möglichkeit, Verfassungsgrundsätze derart leicht aus den Angeln zu heben, unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nachdenklich stimmen.36 Freilich war auch eine andere Lesart der Verordnung möglich, welche die Regierungsspitze rasch als „Interpretation spitzfindiger Juristen“ be- zeichnet hat, obwohl sie sich nur am Wortlaut der Norm orientierte, wie es Juristen am Beginn ihres Studiums lernen. §2 Z. 5 der genannten Ver- ordnung nannte als Ausnahme vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte im Freien, wenn diese „alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haus- halt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber ande- ren Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhal- ten“. Ein bestimmter Zweck des Betretens war darin nicht genannt und damit nicht erforderlich. Sportliche Betätigung, Spazierengehen oder schlichter Aufenthalt im Freien zum Sonnenbaden waren damit ebenso zulässig wie der Weg zu Freunden oder auch zum Gericht, um einer La- dung Folge zu leisten oder einer Verhandlung beizuwohnen. Das immer wieder seitens der Regierung ins Spiel gebrachte Verbot, andere Menschen zu besuchen, mag zwar zur Eindämmung der Pandemie vernünftig gewe- sen sein, es fand aber weder in den entsprechenden Gesetzen noch in den dazu ergangenen Verordnungen seine Deckung. 34 BGBl.I 12/2020. 35 BGBl.II 98/2020 in der Fassung 162/2020. Diese Verordnung ist entsprechend ihrem §7 mit 30.4.2020 außer Kraft getreten. 36 Kritisch zu dieser Maßnahme Birklbauer, JSt 2020, S.197. Die Verhältnismäßigkeit der Covid-19-Maßnahmen aus strafrechtlicher Sicht 147 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Titel
Die Corona-Pandemie
Untertitel
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Autoren
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Herausgeber
Walter Schaupp
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
448
Schlagwörter
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
Kategorien
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