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Für die österreichischen Gegebenheiten ist hier ein Vertragsverletzungs-
urteil des EuGH aus 200536 ein wesentlicher Anknüpfungspunkt.37 Dabei
wurde Österreich wegen mittelbarer Diskriminierung auf Grund der
Staatsangehörigkeit38 verurteilt, weil nach seinen studienrechtlichen Rege-
lungen39 die besondere Universitätsreife den Nachweis voraussetzte, dass
für (EU-)ausländische Studienwerber auch die studienspezifischen Zulas-
sungsvoraussetzungen im Herkunftsland für die Zulassung in Österreich
erfüllt sein müssen – dadurch wurden primär deutsche Numerus-Clausus-
Flüchtlinge von bestimmten Studienzulassungen ausgeschlossen. Von Be-
deutung ist dabei, dass das von Österreich vorgebrachte Argument, dass
ohne die gegenständliche Beschränkungsregelung die Einheitlichkeit der
Hochschulbildung in Österreich gefährdet wäre, vom EuGH nicht als
grundsätzlich untauglich für eine Beschränkung des gemeinschaftsrechtli-
chen Diskriminierungsverbots gewertet, sondern nur verworfen wurde,
weil Österreich die behauptete Gefährdung des nationalen Bildungssys-
tems nicht durch empirische Daten untermauern konnte.
In der Folge wurde die genannte Bestimmung mit herkunftslandbezo-
gener Zulassungsvoraussetzung durch eine Quotenregelung gegen deut-
sche Numerus-Clausus-Flüchtlinge ersetzt, wonach 75 Prozent der Studi-
enplätze für Human- und Zahnmedizin Inhabern österreichischer Reife-
zeugnisse vorbehalten waren.40 In der entsprechenden gesetzlichen Rege-
lung rechtfertigte der UG-Gesetzgeber diese Beschränkung damit, dass oh-
ne diese das Recht auf Bildung und der Zugang zur Hochschulbildung für
Inhaber österreichischer Reifezeugnisse sowie die öffentliche Gesundheit
und eine ausgewogene medizinische Versorgung der österreichischen Be-
völkerung gefährdet wären. Auch dagegen wurde ein Vertragsverletzungs-
verfahren wegen Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsver-
bots41 und der Unionsbürgerfreizügigkeit42 eingeleitet. Der Generalanwalt
hat dabei schon in Aussicht gestellt, dass bei entsprechender empirischer
Erweislichkeit der Argumente des österreichischen Gesetzgebers von der
Verfahrenseinleitung abgesehen werden könnte. Dementsprechend wur-
36 Angesprochen ist EuGH 7. 7. 2005, RsC-147/03, Kommission/Österreich.
37 Vgl. dazu etwa auch Novak/Funk, Verfassungsrechtliche Dimensionen, 54–55.
38 Vormals Art 12 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
ABl1997 C 340, 1 – außer Kraft).
39 Angesprochen sind §36 Abs 1 UniStG (Universitäts-Studiengesetz, außer Kraft)
und §65 Abs 1 UG (Universitätsgesetz 2002, BGBlI 2002/120), alte Fassung.
40 Vgl. vormals §124b Abs 5 UG bzw. §71d Abs 5 UG – beide außer Kraft.
41 Art 18 AEUV.
42 Art 21 AEUV.
Unions-, verfassungs- und universitätsrechtliche Aspekte zu „Corona-Maßnahmen“
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https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise"
Die Corona-Pandemie
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Titel
- Die Corona-Pandemie
- Untertitel
- Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Autoren
- Wolfgang Kröll
- Johann Platzer
- Hans-Walter Ruckenbauer
- Herausgeber
- Walter Schaupp
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-1058-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 448
- Schlagwörter
- Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
- Kategorien
- Coronavirus
- Medizin
- Recht und Politik