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von Verwaltungsakten hinreichend garantieren zu können, hat umgekehrt
der Gesetzgeber die Pflicht, das Vollzugshandeln ausreichend vorherzube-
stimmen. Das Gesetz ist daher Handlungsgrundlage und Rechtmäßigkeits-
maßstab für die Verwaltungstätigkeit.
Legalitätsprinzip und Determinierungsgebot finden grundsätzlich auch
auf die vollrechtsfähigen Universitäten nach UG Anwendung,68 da diese
öffentlichen Universitäten als juristische Personen öffentlichen Rechts mit
spezifischen Rückbindungen an den Staat eingerichtet sind. Sie sind vor al-
lem nach der Systematik des B-VG in das Hauptstück über die Bundesvoll-
ziehung eingereiht69 und ihre Organe sind nach dem VfGH70 bundesnahe
Organe der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Davon abweichend ist den Universitäten, als wesentlicher Effekt ihrer
Autonomie, ein Handeln „im Rahmen der Gesetze“ zugesichert.71 Sie un-
terliegen insoweit einem gelockerten Legalitätsprinzip, als das Gesetz nicht
mehr Bedingung, sondern nur Grenze für ihr Handeln insofern ist, als ein
Handeln contra legem unzulässig ist.72 Dieses Handeln im Rahmen der
Gesetze bedeutet vice versa, im Sinne der intendierten Deregulierung der
gesetzlichen Grundlagen, die nur noch einen Handlungsrahmen vorgeben
sollen, dass auch das staatsseitige Determinierungsgebot entsprechend ver-
dünnt zur Anwendung kommt.
Dieses gelockerte Legalitätsprinzip und das gelockerte Determinierungs-
gebot gelten allerdings nur gegenüber den öffentlichen Universitäten in
ihrer Eigenschaft als vollrechtsfähige, autonome Rechtsträger. Für die Zen-
tralstelle des Bildungs- und Wissenschaftsressorts, in Form des zuständigen
Bundesministeriums, ist diese Sonderstellung grundsätzlich nicht gegeben,
und es gilt daher die Rückbindung „auf Grund der Gesetze“ gem Art 18
Abs 2 B-VG. Der Gestaltungsspielraum des ministeriellen Verordnungsge-
bers wird dabei aber auch am jeweiligen Regelungsgegenstand zu messen
sein, so dass die Rückbindungsintensität des Verordnungsgebers an gesetz-
liche Vorgaben je nach Materie differenziert zu bewerten ist.73 Dabei ist
von Relevanz, dass der Hochschulsektor jenen Regelungsbereichen zuge-
ordnet werden kann, die traditionell grundsätzlich kein strenges Verständ-
68 Vgl. insb VfGH 4. 12. 2008, V 304/08, G 15/08.
69 Vgl. Art 81c B-VG.
70 Vgl. VfGH 4. 3. 2015, E 923/2014.
71 Vgl. §5 UG iVm Art 81 Abs 1 B-VG.
72 Vgl. die EB 1134 BlgNR 21. GP 76 iVm den EB 1125 BlgNR 18. GP 45 sowie No-
vak/Funk, Verfassungsrechtliche Dimensionen, 50–52.
73 idS VfGH 29. 7. 2014, V 5/2014; 30. 6. 2011, G 10/11, V 6/11–10.
Unions-, verfassungs- und universitätsrechtliche Aspekte zu „Corona-Maßnahmen“
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https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise"
Die Corona-Pandemie
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Titel
- Die Corona-Pandemie
- Untertitel
- Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Autoren
- Wolfgang Kröll
- Johann Platzer
- Hans-Walter Ruckenbauer
- Herausgeber
- Walter Schaupp
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-1058-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 448
- Schlagwörter
- Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
- Kategorien
- Coronavirus
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- Recht und Politik