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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Seite - 168 -
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Die zentrale Autonomieregelung des §5 UG legt, in Ausrichtung an den bezüglichen Verfassungsregelungen der Vorgängergesetze,83 fest, dass die Universitäten ihre Aufgaben „im Rahmen der Gesetze und Verordnun- gen“ weisungsfrei erfüllen und sich ihre „Satzung im Rahmen der Geset- ze“ nach Maßgabe des Art 81c B-VG geben. Im Zuge des 1. BVRBG84 wur- de mit Art 81c erstmals die Universitätsautonomie in das B-VG integriert. In Abweichung zur vorstehenden UG-Regelung besagt die Autonomiebe- stimmung des Art 81c Abs 1 B-VG, dass die öffentlichen Universitäten „im Rahmen der Gesetze autonom [handeln] und […] Satzungen erlassen [können]“. Aus Anlass dieser verfassungsrechtlichen Neuregelung wurde durch das UÄndG 200985 §5 UG insoweit angepasst, als der bisherige Ver- weis auf die Verfassungsbestimmungen von §2 Abs 2 UOG 1993 und §2 Abs 2 KUOG durch den Verweis auf die neue Verfassungsbestimmung des Art 81c Abs 1 B-VG ersetzt wurde; die gehabte Autonomiedefinition als Aufgabenerfüllung „im Rahmen der Gesetze und Verordnungen“ blieb da- bei unverändert. Die konkurrierenden Reglungsinhalte von §5 UG und Art 81c Abs 1 B-VG – hier: Aufgabenerfüllung „im Rahmen der Gesetze und Verordnun- gen“, da: Handeln (nur) „im Rahmen der Gesetze“ – werfen die Frage auf, ob und inwieweit eine Bindung der Universitäten an ministerielle Verord- nungen besteht. Folgt man dem eindeutigen Wortlaut des Art 81c Abs 1 B-VG, hätten nur gesetzliche Vorgaben Relevanz und bestünde keinerlei Bindung an externe, ministerielle Verordnungen; folgt man dem eindeuti- gen Wortlaut des §5 UG, bestünde Bindung an Gesetze und externe Ver- ordnungen. Dazu wird etwa der Standpunkt vertreten, dass Art 81c B-VG eine Ablö- se und bewusste Änderung der verfassungsrechtlichen Vorgängerregelun- gen von §2 Abs 2 und §7 Abs 1 UOG 1993 darstelle – mit der Folge, dass nunmehr nur noch im UG ausdrücklich vorgesehene ministerielle Verord- nungen für die Universitäten Belang hätten.86 Dafür wird auch eine verfas- sungskonforme Interpretation der bezogenen Bestimmungen bemüht. 83 Vgl. §2 Abs 2 UOG 1993 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl1993/805 [außer Kraft]) und §2 Abs 2 KUOG (Kunstuniversitäts-Organisati- onsgesetz, BGBlI 1998/130 [außer Kraft]) samt den EB 225 BlgNR 24. GP zu §5 UG. 84 Angesprochen ist das 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBlI 2008/2. 85 Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBlI Nr81. 86 Vgl. Perthold-Stoitzner, Studienbeitragspflicht, 124–125. Manfred Novak 168 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Titel
Die Corona-Pandemie
Untertitel
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Autoren
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Herausgeber
Walter Schaupp
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
448
Schlagwörter
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
Kategorien
Coronavirus
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