Seite - 168 - in Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Bild der Seite - 168 -
Text der Seite - 168 -
Die zentrale Autonomieregelung des §5 UG legt, in Ausrichtung an
den bezüglichen Verfassungsregelungen der Vorgängergesetze,83 fest, dass
die Universitäten ihre Aufgaben „im Rahmen der Gesetze und Verordnun-
gen“ weisungsfrei erfüllen und sich ihre „Satzung im Rahmen der Geset-
ze“ nach Maßgabe des Art 81c B-VG geben. Im Zuge des 1. BVRBG84 wur-
de mit Art 81c erstmals die Universitätsautonomie in das B-VG integriert.
In Abweichung zur vorstehenden UG-Regelung besagt die Autonomiebe-
stimmung des Art 81c Abs 1 B-VG, dass die öffentlichen Universitäten „im
Rahmen der Gesetze autonom [handeln] und […] Satzungen erlassen
[können]“. Aus Anlass dieser verfassungsrechtlichen Neuregelung wurde
durch das UÄndG 200985 §5 UG insoweit angepasst, als der bisherige Ver-
weis auf die Verfassungsbestimmungen von §2 Abs 2 UOG 1993 und §2
Abs 2 KUOG durch den Verweis auf die neue Verfassungsbestimmung des
Art 81c Abs 1 B-VG ersetzt wurde; die gehabte Autonomiedefinition als
Aufgabenerfüllung „im Rahmen der Gesetze und Verordnungen“ blieb da-
bei unverändert.
Die konkurrierenden Reglungsinhalte von §5 UG und Art 81c Abs 1
B-VG – hier: Aufgabenerfüllung „im Rahmen der Gesetze und Verordnun-
gen“, da: Handeln (nur) „im Rahmen der Gesetze“ – werfen die Frage auf,
ob und inwieweit eine Bindung der Universitäten an ministerielle Verord-
nungen besteht. Folgt man dem eindeutigen Wortlaut des Art 81c Abs 1
B-VG, hätten nur gesetzliche Vorgaben Relevanz und bestünde keinerlei
Bindung an externe, ministerielle Verordnungen; folgt man dem eindeuti-
gen Wortlaut des §5 UG, bestünde Bindung an Gesetze und externe Ver-
ordnungen.
Dazu wird etwa der Standpunkt vertreten, dass Art 81c B-VG eine Ablö-
se und bewusste Änderung der verfassungsrechtlichen Vorgängerregelun-
gen von §2 Abs 2 und §7 Abs 1 UOG 1993 darstelle – mit der Folge, dass
nunmehr nur noch im UG ausdrücklich vorgesehene ministerielle Verord-
nungen für die Universitäten Belang hätten.86 Dafür wird auch eine verfas-
sungskonforme Interpretation der bezogenen Bestimmungen bemüht.
83 Vgl. §2 Abs 2 UOG 1993 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten,
BGBl1993/805 [außer Kraft]) und §2 Abs 2 KUOG (Kunstuniversitäts-Organisati-
onsgesetz, BGBlI 1998/130 [außer Kraft]) samt den EB 225 BlgNR 24. GP zu §5
UG.
84 Angesprochen ist das 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBlI
2008/2.
85 Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBlI Nr81.
86 Vgl. Perthold-Stoitzner, Studienbeitragspflicht, 124–125.
Manfred Novak
168
https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
zurück zum
Buch Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise"
Die Corona-Pandemie
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Titel
- Die Corona-Pandemie
- Untertitel
- Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Autoren
- Wolfgang Kröll
- Johann Platzer
- Hans-Walter Ruckenbauer
- Herausgeber
- Walter Schaupp
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-1058-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 448
- Schlagwörter
- Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
- Kategorien
- Coronavirus
- Medizin
- Recht und Politik