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Dieses Verständnis vermag aus verschiedenen Gründen nicht recht zu
überzeugen.
Zunächst wäre nach dem Wortlaut des Art 81c B-VG jede Form von
Bindung an externe Verordnungen ausgeschlossen, was nicht nur der For-
mulierung des §5 UG widerspricht, sondern auch im klaren Widerspruch
zur mehrfachen ausdrücklichen Verordnungsermächtigung im Regelungs-
körper des UG stünde. Insofern ist die vorstehend vertretene Einbeziehung
von Verordnungsermächtigungen nach UG in den Anwendungsbereich
des Art 81c B-VG zweckbezogen konsequent, findet aber keine Deckung
im klaren Wortlaut des Art 81c Abs 1 B-VG.
Da auch §5 UG einen klaren, nicht mehrdeutigen und damit nicht in-
terpretationsbedürftigen Wortlaut aufweist, scheidet grundsätzlich auch
die Methode einer verfassungskonformen Interpretation des §5 UG im
Sinne des Art 81c Abs 1 B-VG aus, da eine solche grundsätzlich einen un-
klaren, auf mehrere Arten interpretierbaren Normtext voraussetzt, wobei
unter den möglichen, konkurrierenden Auslegungsvarianten jener der
Vorzug einzuräumen wäre, die der Bundesverfassung am ehesten ent-
spricht.87 Der eindeutige Wortlaut des UG ist solchen Auslegungsvarianten
aber nicht zugänglich.
Es kann auch erwogen werden, ob die Aussparung der Verordnungsbin-
dung in der Autonomieregelung des Art 81c Abs 1 B-VG – im Unterschied
zur Vorgängerregelung des §2 Abs 2 UOG 1993 und §5 UG – auf ein Re-
daktionsversehen zurückzuführen ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass
mit der Rechtsbereinigung im Zuge des 1. BVRBG eine inhaltliche Ände-
rung der Reichweite universitärerer Autonomie vorgenommen werden
sollte. Darauf weisen weder der seit der Erlassung des 1. BVRBG vielfach
novellierte Regelungskörper des UG noch die bezüglichen EB88 oder die
jüngere Judikatur89 hin. In diese Richtung kann auch deuten, dass im An-
schluss an die Festschreibung des Art 81c B-VG die auf die verfassungs-
rechtliche Verankerung der Universitätsautonomie sich beziehende Text-
fassung des §5 UG, durch das UÄndG 2009, mit nunmehr ausdrücklichem
Verweis auf den neuen Art 81c B-VG aktualisiert wurde, aber die Autono-
miedefinition des §5 UG (= „Aufgabenerfüllung in Rahmen der Gesetze
und Verordnungen“) dabei nicht verändert wurde. Insofern streitet auch
87 Vgl. etwa Stolzlechner/Bezemek, Öffentliches Recht Rz 62.
88 Vgl. die EB 1134 BlgNR 21. GP, 70 sowie die EB 225 BlgNR 24. GP zu §5 UG,
die eine durchgehende Kontinuität in Anknüpfung an den von §2 Abs 2 UOG
1993 (außer Kraft) festgelegten Autonomiebegriff (= Handlen im Rahmen der Ge-
setze und Verordnungen) erkennen lassen.
89 Vgl. insb VfGH 7. 3. 2017, V 68/2016; 29. 6. 2013, G 35–40/2013, V 32–36/2013.
Unions-, verfassungs- und universitätsrechtliche Aspekte zu „Corona-Maßnahmen“
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https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise"
Die Corona-Pandemie
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Titel
- Die Corona-Pandemie
- Untertitel
- Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Autoren
- Wolfgang Kröll
- Johann Platzer
- Hans-Walter Ruckenbauer
- Herausgeber
- Walter Schaupp
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-1058-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 448
- Schlagwörter
- Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
- Kategorien
- Coronavirus
- Medizin
- Recht und Politik