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Die nordöstliche Steiermark - Eine Wanderung durch vergessene Lande
Seite - 266 -
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— 266 — erste Instanz zu entscheiden; das Appellationsrecht an den Vicedom in Steier bleibt den Parteien vorbehalten." Um die durch den Puggl'schen Vertrag erfolgte Beeinträch-tigung der landesfürstlichen, der Stadt Hartberg verliehenen Privi-legien vollends würdigen zu können, recapituliren wir hier diese Stadtrechte: Den 25. Mai 1310 gibt Herzog Friedrich den Bürgern das Recht, ihre Richter selbst zu wählen, und erweitert die Com-petenz des Stadtgerichtes auf Klagen betreffs in ihrer Stadt contra-liirten Schulden. Herzog Wilhelm verfügt am St. Margarethentage 1401, dass alle Streitigkeiten und Rechtsverletzungen der Bürger von den Bürgern selbst geschlichtet und die mit Arrest Bestraften nur zu Hartberg in Gewahrsam gebracht werden dürfen. Damit war dem Stadtgerichte im Bereiche des Burgfried die volle Juris-diction zugesichert. Ja gegen Erlag des jährlichen „Remanenz" war die Stadt sogar im Besitze des Landgerichts, dessen Gerichtsbarkeit sich bis nach Vorau erstreckte, bis letzteres 1517 von Hartberg ab-getrennt wurde. Die Raths verwandten oder Magistratualen hatten in ihren Häusern eigene Kerker, wie sie z.B. im Res-savar'schen und Schickli's Hause noch heute zu sehen sind. Diese Rechte der Bürger blieben unbestritten, so lange die landesfürstlichen Güter durch Pfleger verwaltet wurden, erst mit der Verpfändung dieser Kammergüter an Adelige begann die Beeinträchtigung der Stadtrechte durch die Pfandinhaher. Am 5. März 1572 übernahm Johann Baptista von Paar das Pfandrecht auf Schloss und Stadt Hartberg mittelst Vertrag von Puggl, der später am 10. März 1574 mit Erzherzog Karl direct erneuert wurde. Mit dem vorher genannten, sogenannten Puggl'schen Vertrage und der Uebernahme der Pfandinhabung durch die Herren J. B. von Paar, erschloss sich für die Stadt Hartberg und ihre Bürgerschaft, eine Quelle massloser Unbill und Beeinträchtigung ihrer Freiheiten, die zu den traurigsten Capiteln der Rechtsgeschichte des 17. Jahrhunderts zählen. Paar liess sogleich nach Uebernahme der Pfandinhabung die Geschütze der Stadt in das Schloss führen, be-handelte die Bürger wie seine Unterthanen, und setzte den Stadt-richter in Arrest. Vergebens beriefen sich die Bürger auf ihre landes-fürstlich bestätigten Freiheiten, und gelang es ihnen auch, eine günstige Entscheidung in erster Instanz zu erwirken, so kümmerte sich Paar nicht im Geringsten um die behördlichen Weisungen oder er erwirkte von den obersten Hofbehörden, wo seine ganze Schwäger- und Ge-vatterschaft hohe Aemter und Würden bekleidete, sicher die Aen-derung des Urtheils zu seinen Gunsten, und so waren die Bürger Hartbergs schutzlos der Willkür Paar's preisgegeben. Paar machte neue, immer grössere Eingriffe in die Stadtrechte, und blieben die wiederholten, von der Landesregierung zur Schlichtung dieser Streitig-keiten abgesendeten Commissionen regelmässig ergebnislos. Im Jahre 1612 forderte der damalige Pfarrinhaber Rudolf von Paar von der
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Die nordöstliche Steiermark Eine Wanderung durch vergessene Lande
Titel
Die nordöstliche Steiermark
Untertitel
Eine Wanderung durch vergessene Lande
Autor
Ferdinand Krauss
Verlag
-
Ort
Graz
Datum
1888
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
10.93 x 17.9 cm
Seiten
498
Kategorien
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