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AufstiegdesBüropersonals indenBeamtenstand 65
Dieselben sind sonach als in der aktiven Dienstleistung und unter der Militär-
jurisdiktion stehend zu behandeln, doch kann selbstverständlich von ihrer Einzie-
hung zu den periodischen Waffenübungen und den Conrollversammlungen keine
Redesein.
Dem k.k. Landes General Commando wird übrigens empfohlen bei der Aus-
wahlvonIndividuenfürderleiDienstleistungen,mitwelcheneinJahresbezugvon
mindestens600 .inVerbindungsteht, inersterLiniesolchehiezugeeignetenUn-
terof ziere, welche bereits länger dienen und die Verleihung einer Anstellung im
Sinnedes§38desWehrgesetzesanstreben. 132
Im Gesetz über die Erfüllung der Wehrp icht (RGBl. Nr.151 vom
5. Dez. 1868) wurde im §38 verfügt, dass Unterof ziere, die 12 Jahre (davon
wenigstens acht Jahre als Unterof ziere) im Heer gedient und gutes Benehmen
hatten, Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen im öffentlichen Dienst
oder bei vom Staat subventionierten Unternehmen (z.B. Eisenbahn, Dampf-
schiffunternehmen) erwarben. Im Durchführungsgesetz über die Verleihung von
Anstellungen an ausgediente Unterof ziere vom 19. April 1872 (RGBl. Nr.60)
erhielten Unterof ziere die gleiche Berechtigung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Dienstjahre, wenn sie vor dem Feind oder in Ausübung des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes für den Militärdienst untauglich wurden, aber für den Zivildienst
noch verwendbar waren. Gewisse Dienstposten (Diener und Bewachungsposten)
waren ausschließlich, andere vorzüglich für sie reserviert. Bei Postenvergabe hatte
ein nicht berücksichtigter Unterof zier ein Jahr lang ein Beschwerderecht. Bei
BerechtigungderBeschwerdewarEntlassungdesVorgezogenenvorgesehen.
1872 wurde, um die materielle Lage der effektiv im Kanzleidienst Beschäftig-
tenzuverbessern, ihreZahlbeigleichemFinanzaufwandgesenkt.ImKonsulatIas¸i
wurde 1872 die Zahl der zugewiesenen Unterof ziere von 13 auf 10 reduziert.133
In seltenen Fällen war ein Aufstieg über den Kanzleidienst zum Vizekonsul mög-
lich.
2.9 AufstiegdesBüropersonals indenBeamtenstand
Bis 1872 waren die meisten Kanzleibeamten in effektiven Konsularämtern keine
Staatsbeamten. Sie konnten vom Amtsvorstand gegen ein xes Jahresentgelt oder
gegen Taggeld aufgenommen und jederzeit entlassen werden. Auf Pension hatten
sie keinen Anspruch und nur ausnahmsweise wurden in besonders berücksichti-
132 AR F 8/357. Wer von den militärischen Reserveverp ichteten nicht zu einer Waffenübung
einberufen wurde, musste sich jährlich zu einer Kontrollversammlung ein nden, die der Evi-
denzdiente.
133 Vortrag des Außenministers vom 8. März 1872, Nr.2.917/VIII. AR F 8/357. Bei dieser
Gelegenheit wurde für zwei aus Altersgründen Ausgeschiedene ein Gnadengehalt von je
150 ./Jahrgenehmigt.
Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
- Titel
- Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
- Untertitel
- Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
- Autor
- Engelbert Deusch
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 17.4 x 24.4 cm
- Seiten
- 736
- Schlagwörter
- Konsularbiografien, Konsularausbildung, Pflichten eines Konsuls, österreichisch-ungarische Konsulate, Arbeitsverhältnisse, Honorarkonsuln, Repräsentation
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918