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Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918 - Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
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Zulassungserlaubnis fürdenKonsul 67 ten Nachforschungen gemacht wurden, so fand sich, daß in dem seiner Zeit zwischen derhohenPforteunddemkaiserlichenHofegeschlossenenPassarowitzerTractatefol- gende Stelle vorkommt: ‚ Der k.k. Hof kann durch seinen Gesandten in Constantino- pelConsulnundandereBeamteandenKüstenundaufdenInselndesweißenMeeres, wo immer andere europäische Mächte Consuln haben, zur Sicherheit und Ruhe der betreffenden Kaufleute, einsetzen, und selbe sollen mit den nötigen Urkunden verse- hen werden.` – und es zeigte sich ferner, daß dem obgenannten Hn. Atanaskovich im Jahre1255MeinGroßherrlichesBeratausgestelltwurde. Den Tractaten und dem Herkommen gemäß gebe ich somit diese Urkunde, und be- fehle, daß Hr. Major Mayerhofer v. Grünbühl als österr. Consul in Belgrad anerkannt werde und nach dem Inhalt der Tractate die Angelegenheiten der nach Belgrad kom- menden und von dort gehenden österr. Handelsleute und Unterthanen besorge. Die österr. Kaufleute haben sich in ihren schwierigen Angelegenheiten an ihn zu wenden, undindiesemFallediegebührendenAbgabenzuentrichten.DieinDienstenderCon- suln stehenden fränkischen Bedienten sollen nicht mit der Forderung des Charadsch, derAwavis,desKaßabieoder irgendeineranderenwillkürlichenAbgabebelästigtwer- den, und überhaupt darf Niemand von einem Consul für die Bedienten und Mägde welche er in seinen Diensten haben mag, den Charadsch oder sonstige Abgaben ver- langen. Gleichfalls kann sich Niemand erlauben dem genannten Consul in Allem was seine Hausgeräthe, seinen Speise- und Getränkevorrath ausmacht, ein Hinderniß in den Weg zu legen oder sich einzumengen: im Gegentheile soll ihm dem bestehendem Ge- brauchegemäß,wederdieMauthnochdiesogenannteBadsch-Gebührabverlangtwer- den. Da die Consuln Stellvertreter der Gesandten sind, so können sie unter keinem Vorwande eingezogen, noch an ihre Häuser Siegel angelegt, noch dürfen sie selbst per- sönlich belästigt werden. Ebenso sollen sie nicht mit Einquartierung von Soldaten be- schwert werden, ihre männliche und weibliche Dienerschaft soll von der Entrichtung derAbgabenCharadsch, Awaris,Kassabie,Masdarieundallen anderenwillkührlichen Steuernbefreit seyn. Sollte der obbenannte Consul mit Jemandem in einen Prozeß verwickelt werden, so solldieseStreitsachenachConstantinopelübertragenundvorkeinanderesGerichtge- brachtwerden.SolltederobgenannteConsulvonZeitzuZeiteineReiseunternehmen wollen,sokannihmdeshalbwederbeimGehennochbeimKommen,wederzuWasser noch zu Lande noch auf irgend einer Station sei es in Bezug auf Couriere oder Cou- riergelder oder aus was immer für einen anderen Grunde, ein Hindernis in den Weg gelegt werden, und dieß gilt sowohl für seine Person, seine Kleider und Saumthiere, seine Effecten und Lebensmittel als auch für die Individuen welche seine Begleitung bilden. Auch kann er überall, wo er durchreiset, für sein Geld und zu den currenten Prei- sen Provisionen u. Lebensmittel ankaufen ohne von Jemandem verhindert zu werden. Dem obgenannten Consul ist es jedoch nicht gestattet was immer für ein bewegliches Gut,derKammerderAwaris(zufälligerSteuern)zugehört,käuflichansichzubringen. IndenGegendenwelcheunsicherundgefährlichsind,kannerweißenTurbanumden
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Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918 Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
Titel
Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
Untertitel
Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
Autor
Engelbert Deusch
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
17.4 x 24.4 cm
Seiten
736
Schlagwörter
Konsularbiografien, Konsularausbildung, Pflichten eines Konsuls, österreichisch-ungarische Konsulate, Arbeitsverhältnisse, Honorarkonsuln, Repräsentation
Kategorien
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Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918