Seite - 67 - in Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918 - Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
Bild der Seite - 67 -
Text der Seite - 67 -
Zulassungserlaubnis fürdenKonsul 67
ten Nachforschungen gemacht wurden, so fand sich, daß in dem seiner Zeit zwischen
derhohenPforteunddemkaiserlichenHofegeschlossenenPassarowitzerTractatefol-
gende Stelle vorkommt: Der k.k. Hof kann durch seinen Gesandten in Constantino-
pelConsulnundandereBeamteandenKüstenundaufdenInselndesweißenMeeres,
wo immer andere europäische Mächte Consuln haben, zur Sicherheit und Ruhe der
betreffenden Kaufleute, einsetzen, und selbe sollen mit den nötigen Urkunden verse-
hen werden.` und es zeigte sich ferner, daß dem obgenannten Hn. Atanaskovich im
Jahre1255MeinGroßherrlichesBeratausgestelltwurde.
Den Tractaten und dem Herkommen gemäß gebe ich somit diese Urkunde, und be-
fehle, daß Hr. Major Mayerhofer v. Grünbühl als österr. Consul in Belgrad anerkannt
werde und nach dem Inhalt der Tractate die Angelegenheiten der nach Belgrad kom-
menden und von dort gehenden österr. Handelsleute und Unterthanen besorge. Die
österr. Kaufleute haben sich in ihren schwierigen Angelegenheiten an ihn zu wenden,
undindiesemFallediegebührendenAbgabenzuentrichten.DieinDienstenderCon-
suln stehenden fränkischen Bedienten sollen nicht mit der Forderung des Charadsch,
derAwavis,desKaßabieoder irgendeineranderenwillkürlichenAbgabebelästigtwer-
den, und überhaupt darf Niemand von einem Consul für die Bedienten und Mägde
welche er in seinen Diensten haben mag, den Charadsch oder sonstige Abgaben ver-
langen.
Gleichfalls kann sich Niemand erlauben dem genannten Consul in Allem was seine
Hausgeräthe, seinen Speise- und Getränkevorrath ausmacht, ein Hinderniß in den
Weg zu legen oder sich einzumengen: im Gegentheile soll ihm dem bestehendem Ge-
brauchegemäß,wederdieMauthnochdiesogenannteBadsch-Gebührabverlangtwer-
den. Da die Consuln Stellvertreter der Gesandten sind, so können sie unter keinem
Vorwande eingezogen, noch an ihre Häuser Siegel angelegt, noch dürfen sie selbst per-
sönlich belästigt werden. Ebenso sollen sie nicht mit Einquartierung von Soldaten be-
schwert werden, ihre männliche und weibliche Dienerschaft soll von der Entrichtung
derAbgabenCharadsch, Awaris,Kassabie,Masdarieundallen anderenwillkührlichen
Steuernbefreit seyn.
Sollte der obbenannte Consul mit Jemandem in einen Prozeß verwickelt werden, so
solldieseStreitsachenachConstantinopelübertragenundvorkeinanderesGerichtge-
brachtwerden.SolltederobgenannteConsulvonZeitzuZeiteineReiseunternehmen
wollen,sokannihmdeshalbwederbeimGehennochbeimKommen,wederzuWasser
noch zu Lande noch auf irgend einer Station sei es in Bezug auf Couriere oder Cou-
riergelder oder aus was immer für einen anderen Grunde, ein Hindernis in den Weg
gelegt werden, und dieß gilt sowohl für seine Person, seine Kleider und Saumthiere,
seine Effecten und Lebensmittel als auch für die Individuen welche seine Begleitung
bilden.
Auch kann er überall, wo er durchreiset, für sein Geld und zu den currenten Prei-
sen Provisionen u. Lebensmittel ankaufen ohne von Jemandem verhindert zu werden.
Dem obgenannten Consul ist es jedoch nicht gestattet was immer für ein bewegliches
Gut,derKammerderAwaris(zufälligerSteuern)zugehört,käuflichansichzubringen.
IndenGegendenwelcheunsicherundgefährlichsind,kannerweißenTurbanumden
Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
- Titel
- Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
- Untertitel
- Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
- Autor
- Engelbert Deusch
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 17.4 x 24.4 cm
- Seiten
- 736
- Schlagwörter
- Konsularbiografien, Konsularausbildung, Pflichten eines Konsuls, österreichisch-ungarische Konsulate, Arbeitsverhältnisse, Honorarkonsuln, Repräsentation
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918