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Valentin Rauer
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In diesem Zusammenhang beruft sich die Verteidigung schließlich auf
fehlende Intentionalität und Motivation als Voraussetzung für Zuschreibung
von Verantwortlichkeiten:
»Durch die Nutzung Ramsteins werde auch keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit
der Bundesrepublik ausgelöst, die mehr als das bisherige Bemühen der Beklagten zur
Sachaufklärung voraussetze. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Beihilfehandlun-
gen setze nach dem Entwurf der International Law Commission positive Kenntnis des
Unterstützerstaates und Zweckgerichtetheit der Unterstützungsleistung voraus. An bei-
dem fehle es.«26
Selbstverständlich sind die Rechtfertigungsstrategien immer auch interessen-
orientiert. Gleichzeitig verweisen sie jedoch auch auf die Grenzverschiebungs-
möglichkeiten mit Blick auf verantwortliche Akteurskonstellationen, wenn
algorithmische Infrastrukturen involviert sind. Anders formuliert: Wenn algo-
rithmische Infrastrukturen in die Handlungskette integriert sind, dann wer-
den die Grenzen, die darüber bestimmen, wer und was als verantwortlicher
sozialer Akteur gilt, zunehmend verhandelbar und umstritten.
Die Klage gegen die Bundesrepublik wurde von dem Gericht letztlich ab-
gewiesen. Trotz dieses negativen Ergebnisses wäre der Fall aus der Perspekti-
ve des ›strategic litigation‹ als Erfolg zu werten. Die Verhandlungen kreierten
eine öffentliche Wahrnehmung von ansonsten im geheimen vollzogenen staat-
lichen Drohnenflügen. In einer abschließenden Zusammenfassung finden
sich bemerkenswerte Einlassungen zur Rechtmäßigkeit des Drohnenkrieges,
auch wenn diese tatsächlich keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens
hatten. Allein die Tatsache ihrer Artikulation ist ein Gewinn an öffentlicher
Transparenz und damit ein Beitrag für eine öffentliche zivilgesellschaftliche
demokratische Kultur. So heißt es beispielsweise:
»Zwar kommt es bei den Drohneneinsätzen auch zu der Tötung von Zivilisten. Dies be-
deutete jedoch erst dann einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, wenn diese
Angriffe unterschiedslos erfolgten oder durch den Angriff auf ein legitimes militärisches
Ziel nicht verhältnismäßige Schäden in der Zivilbevölkerung in Kauf genommen würden.
Der Präsident der USA hat in einer Rede im Mai 2013 erklärt, dass Drohneneinsätze nur
erfolgen würden, wenn ›near certainty‹ bestünde, dass hierbei keine Zivilisten getötet
würden. Ein solcher Maßstab wäre mit humanitärem Völkerrecht vereinbar. Die Bundes-
regierung geht davon aus, dass diese Richtlinien generell eingehalten werden. Es ist
der Bundesregierung dabei von vornherein in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, die US-
26 | Abs. 16.
Algorithmuskulturen
Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Title
- Algorithmuskulturen
- Subtitle
- Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Author
- Robert Seyfert
- Editor
- Jonathan Roberge
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-3800-8
- Size
- 14.8 x 22.5 cm
- Pages
- 242
- Keywords
- Digitale Kulturen, Medienwissenschaft Kultur, Media studies, Technik, Techniksoziologie, Kultursoziologie, Neue technologien, sociology of technology, new technologies, Algorithmus
- Category
- Technik