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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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Page - 14 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Stefan Arnold 14 es daher natürlich auch bei Beutekunst (Plünderungen) aus dem Dritten Reich fehlen, ebenso bei Werken, die als „entartete Kunst“ eingezogen wurden.79 Aus dem Titelerfordernis ergibt sich auch, dass Kunstgegenstände nicht gutgläubig erworben werden können, wenn sie zu einer denkmalgeschützten Sammlung gehören. Denn die Veräußerung von Gegenständen aus denk- malgeschützten Sammlungen ist gem § 6 Abs 5 Denkmalschutzgesetz ohne schriftliche Bewilli- gung des Bundesdenkmalamtes nichtig iSd § 879 ABGB. Solche Veräußerungsverträge bilden daher keinen wirksamen Titel, der wegen des Kausalprinzips des österreichischen Privatrechts für den Eigentumserwerb unabdingbar ist.80 So wirken die im Denkmalschutzgesetz verankerten öffentlichen Interessen auf den privatrechtlichen Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrs- schutz ein. Gutgläubiger Erwerb ist nur bei einem Erwerb „gegen Entgelt“ möglich, wie § 367 ABGB ausdrück- lich klarstellt. Wer sich also ein nicht im Eigentum des Veräußerers stehendes Bild schenken lässt, kann nicht gutgläubig erwerben. Dass der Verkehrsschutz hier hintangestellt wird, leuchtet ein. Denn der Erwerber hat keine schützenswerten Investitionen zum Erhalt des Kunstgegentands vorgenommen.81 C. Zu den Erwerbssituationen des § 367 ABGB § 367 ABGB ermöglicht den gutgläubigen Erwerb nur in drei ausdrücklich benannten Konstellatio- nen: Zunächst beim Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung, sodann beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens und schließlich beim Erwerb von einer Person, der der Eigentümer die Sache anvertraut hat (der sogenannte „Vertrauensmann“). 1. Erwerb in öffentlicher Versteigerung Zur ersten Alternative, der öffentlichen Versteigerung, ist § 269 EO zu lesen, der Verkäufe freier Hand durch Handelsmakler, Kreditinstitute, Versteigerungshäuser oder Vollstreckungsorgane der öffentlichen Versteigerung iSd § 367 ABGB gleichstellt. Der historische Hintergrund der Regelung des gutgläubigen Erwerbs in einer öffentlichen Versteigerung liegt in deren Öffentlichkeit, also letztlich im Institut der Verschweigung.82 Heute stehen die besondere Autorität und Vertrauens- würdigkeit, aber auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Versteigerung als Regelungszwecke 79 Zu den teils komplexen Einzelheiten Noll, juridikum 2003/1, 31 ff; Ortner, Wiedererlangung arisierter Kunst von Privaten auf Grundlage des allgemeinen bürgerlichen Rechts, juridikum 2003/1 (34 ff); Wilhelm, ecolex 2003, 161 ff. Siehe ferner BG über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl I 1946/106; § 1 Kunstrückgabegesetz, BGBl I Nr 1998/181; § 2 Abs 3 Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, BGBl I 1969/294; § 2 Abs 3 des 2. Kunst- und Kulturgutberei- nigungsgesetz, BGBl I 1986/2. Zu den Eigentumsverhältnissen aus deutscher Perspektive etwa Anton, JR 2010, 417; Heuer, Die Kunstraubzüge der Nationalsozialisten und ihre Rückabwicklung NJW 1999, 2558; Müller- Katzenburg, NJW 1999, 2551 ff. 80 Zum sachenrechtlichen Kausalprinzip etwa Eccher/Riss in KBB4 § 424 Rz 1; Illedits in Schwimann (Hrsg), ABGB- Taschenkommentar2 (2012) § 424 Rz 1 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB I3 § 424 Rz 1; P. Bydlinski, Bürgerliches Recht I: Allgemeiner Teil6 (2013) Rz 5/14 ff; Iro, Sachenrecht5 Rz 1/9, 6/41; Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 Rz 388 ff, 1016. 81 Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 367 Rz 4; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 367 Rz 43 f; Spiel- büchler in Rummel, ABGB I3 § 367 Rz 4; Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 Rz 1041; Karner, Gutgläubi- ger Mobiliarerwerb 29 mwN. 82 Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 367 Rz 57; Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb 284 f mwN.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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