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ALJ 1/2015 Eigentumsschutz und Verkehrsschutz bei Kunstgegenständen 19
lich erfolgreich durchführen zu können.108 Beim Erwerb vom Unternehmer fehlt eine ähnlich
klare Rechtfertigungslinie.109 Die Handelsrechtsreform 2005 hat die Härten sogar verschärft:
Früher schaffte das Erfordernis einer Gewerbebefugnis einen gewissen Ausgleich; dieses Erfor-
dernis ist indes weggefallen. Daher sollten beim Erwerb vom Unternehmer besonders strenge An-
forderungen an die Redlichkeit des Erwerbers gestellt werden. Dies stimmt auch mit den Materia-
lien zur Handelsrechtsreform 2005 überein.110 In diesen wird betont, dass sich aus dem erweiter-
ten Anwendungsbereich des Gutglaubenserwerbs eine größere Verantwortung des Erwerbers
ergibt, die zu einem höheren Sorgfaltsmaßstab führen müsse.
D. Redlichkeit und Beweislast
Die Redlichkeit des Erwerbers wird gem § 328 S 2 ABGB vermutet. In der Literatur ist für „arisierte“
Kunst eine rechtsfortbildende Beweislastumkehr vorgeschlagen worden.111 Diese Lösung geht
indes unnötig weit: Denn auch bei unbilligen Beweisschwierigkeiten der Voreigentümer genügt
das de lege lata umsetzbare Konstrukt der Nachforschungsobliegenheiten: Für den Nachweis der
Fahrlässigkeit genügt, dass der Alteigentümer gem § 368 Abs 2 ABGB diejenigen objektiven Um-
stände darlegt und beweist, aus denen sich Nachforschungsobliegenheiten des Erwerbers erge-
ben. Für den Nachweis, dass der Erwerber die ihm obliegenden Nachforschungen tatsächlich
angestellt hat, ist dann der Erwerber beweispflichtig.
IV. Der Einfluss der Zeit auf Eigentums- und Verkehrsschutz bei Kunstge-
genständen
Eigentums- und Verkehrsschutz werden nicht nur durch die Regeln des gutgläubigen Erwerbs in
Ausgleich gebracht. Zu diesem Ausgleich trägt auch bei, welchen Einfluss die Zeit auf die Eigen-
tumsverhältnisse bei Kunstgegenständen nehmen kann. Das bestimmen im Wesentlichen die
Regeln des ABGB zu Ersitzung und Verjährung.
A. Die Ersitzung im System des ABGB
Das ABGB regelt die Ersitzung in den §§ 1452 ff – ähnlich wie etwa das französische Zivilrecht –
als Kehrseite der Verjährung.112 Gleichwohl ist sie heute als eigenständiges Rechtsinstitut aner-
kannt.113 Das ABGB kennt – anders als der Draft Common Frame of Reference114 – keine Sonderre-
geln für Kunstgegenstände; ergänzend sind allerdings vor allem die Regeln des Kulturgüterrück-
108 Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 367 Rz 7; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 367 Rz 57 f; Spiel-
büchler in Rummel, ABGB I3 § 367 Rz 7; Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 Rz 1043; Karner, Gutgläubi-
ger Mobiliarerwerb 285 ff mwN.
109 Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 367 Rz 11; Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb 3, 118 ff, 279 f,
335. Allgemein zur Rechtfertigungsgrundlage etwa Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 367 Rz 65.
110 ErlRV 1058 BlgNR 22. GP 67.
111 Vgl Anton, JR 2010, 421 f; Ortner, juridikum 2003/1 (35 ff).
112 Gusenleitner-Helm/Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ (2012) Vor § 1451 Rz 2, 8; R. Madl/Perner in Kle-
tečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 1451, 1452 Rz 1; Meissel in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar
zum ABGB4 (2014) § 1451 Rz 1; Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 Rz 1052.
113 Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 1452 Rz 1; Meissel in KBB4 § 1451 Rz 1; Vollmaier, Das
Verjährungsrecht des ABGB, ÖJZ 2009, 749 (753).
114 Art VIII. – 4:102 paragraph (1) DCFR iVm Art 1 Abs 1 RL 93/7/EWG ABl L 1993/74, 74; näher dazu PEL/Lurger, Faber,
Acq. Own., Chapter 4, Article VIII. – 4:102, Comments, A, 1, Notes, II, 15.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal