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ALJ 1/2015 Stefan Arnold 22
(dominium sine re) ergeben; das deutsche Privatrecht hat schwer mit ihnen zu kämpfen.133 Das
dominium sine re ließe sich freilich auch durch das Modell einer „außerordentlichen Ersitzung“
des bösgläubigen Besitzers vermeiden. Eine solche „außerordentliche Ersitzung“ beinhaltet etwa
der Draft Common Frame of Reference, wobei bei Kulturgütern immerhin 50 Jahre verstreichen
müssen (Article VIII. – 4:102 Abs 1 b).134 Auch diesem verkehrsschutzfreundlichen Modell gegen-
über scheint die Lösung des ABGB aber rechtspolitisch vorzugswürdig.
V. Schlussbemerkung
Kunstgegenstände begründen für das österreichische Kollisionsrecht ebenso wie für das öster-
reichische Sachenrecht besondere Herausforderungen. Beide Rechtsgebiete erreichen schon de
lege lata einen angemessenen Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrsschutz. Im österrei-
chischen Internationalen Sachenrecht ist auch bei Kunstgegenständen gem § 31 Abs 1 IPRG an
die lex rei sitae anzuknüpfen. § 7 IPRG ermöglicht eine angemessene Behandlung der daraus
resultierenden Probleme des Statutenwechsels. Auch der Vindikationsanspruch und seine Ver-
jährung unterliegen im österreichischen Kollisionsrecht der lex rei sitae. Dies zu wissen, ist für im
Kunstbereich tätige österreichische Anwälte unverzichtbar: Wenn lange zurückliegende Erwerbs-
vorgänge in Frage stehen, sollte der Anwalt den Besitzern dazu raten, die Kunstgegenstände von
Österreich nach Deutschland zu verbringen: Denn im deutschen Recht verjährt der Herausgabe-
anspruch des Eigentümers binnen 30 Jahren135 – im österreichischen Privatrecht dagegen nie. Im
österreichischen Sachenrecht bewirken die §§ 367 und 368 ABGB insgesamt einen angemesse-
nen Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrsschutz. Dies gilt insbesondere, wenn man die in
§ 368 Abs 2 ABGB angelegten Nachforschungsobliegenheiten fruchtbar werden lässt. So kann
das Sachenrecht auch dazu beitragen, dass die Erwerber von Kunstgegenständen besondere
Sorgfalt walten lassen und in Zweifelsfällen die Provenienz der Werke erforschen. Dieser Ansatz
lässt auch eine rechtsfortbildende Beweislastumkehr bezüglich der Gutgläubigkeit entbehrlich
werden. Die Regeln der Ersitzung schaffen auch bei Kunstgegenständen einen ergänzenden Ver-
kehrsschutz, der zum Rechtsfrieden beiträgt. Schließlich verhindert die Unverjährbarkeit des
Vindikationsanspruchs die dogmatisch, rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zweifelhafte
Verfestigung eines Eigentums ohne Sachherrschaft.
133 Siehe etwa S. Arnold/S. Lorenz in FS Köhler 453, 463 f mwN; Baldus in Rixecker/Säcker/Oetker, MüKo BGB KlangVI6
§ 985 BGB Rz 63 ff; Grothe in Rixecker/Säcker/Oetker (Hrsg), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I6
(2012) § 194 BGB Rz 5; Peters/Jacoby in Staudinger (Hrsg), Kommentar zum BGB I/5 (2014) § 194 BGB Rz 19, § 197
BGB Rz 3; Klose, Vindikationsverjährung: Gewogen und für verfassungswidrig befunden! RW 2014, 228 (233 f);
Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2557 f; Siehr, Verjährung der Vindikationsklage? ZRP 2001, 346.
134 PEL/Lurger, Faber, Acq. Own., Chapter 4, Article VIII. – 4:102, Comments, A, 1, 9: A special protection for owners of
cultural objects is achieved by extending the qualifying period for acquisition in bad faith to 50 years. Member
States may adopt or maintain in force a higher national standard of protection.
135 § 197 Abs 1 Nr. 2 BGB; näher dazu S. Arnold/S. Lorenz in FS Köhler 451.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal