Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 43 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 43 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

Image of the Page - 43 -

Image of the Page - 43 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

Text of the Page - 43 -

ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 43 Haftungsprivileg des Hostproviders stützen könne.3 Etwas länger zurückliegend hat ein Straf- senat des OGH sich in zwei (inhaltlich gleichlautenden) Entscheidungen differenziert mit der Haf- tung für APA-OTS-Inhalte4 befasst und dabei Kriterien für das Vorliegen der Medieninhaberschaft bzw des Providerhaftungsprivilegs formuliert.5 Die genannten Fälle behandeln also dasselbe Thema: Die Haftung des Medieninhabers für Online-Inhalte. Sie sollen vergleichend dargestellt und einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, um so die eingangs gestellte Frage nach der Haftung für Inhalte Dritter auf Plattformen, die von Medienunternehmen betrieben werden, beantworten zu können. II. Rechtsgrundlagen Bei der Untersuchung der Verantwortlichkeit des Presseunternehmens, das auch Inhalte Dritter auf seinem Onlinemedium ermöglicht und zugänglich macht, ist zunächst die materiell-rechtliche Haftungsgrundlage zu eruieren. Sie ist in erster Linie6 im MedienG7 verankert. Liegt danach grund- sätzlich eine Verantwortlichkeit vor, ist weiters zu prüfen, ob sich das Presseunternehmen als Diensteanbieter auf die in §§ 13 ff ECG8 normierten Haftungsprivilegierungen berufen kann.9 A. MedienG Das MedienG legt in § 1 die wesentlichen Termini10 des Rechtsbereichs fest, darunter das „Medium“ (§ 1 Abs 1 Z 1), das „Medienunternehmen“ (§ 1 Abs 1 Z 6) und den „Medieninhaber“ (§ 1 Abs 1 Z 8), gegen den insb nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 ff MedienG) An- sprüche wegen Verletzung näher bestimmter Rechtsgüter geltend gemacht werden können und der für Impressum (§ 24 MedienG) und Offenlegung (§ 25 MedienG) verantwortlich ist. Für das hier behandelte Thema ist die MedienG-Novelle 200511 von besonderer Bedeutung, weil durch sie Internet-Medien ausdrücklich ins MedienG einbezogen wurden.12 § 1 Abs 1 Z 5a definiert das 3 OGH 4 Ob 140/14p jusIT 2015/5 (Staudegger). 4 APA-OTS ist ein multimediales Portal für Presseaussendungen, das von der APA-OTS Originaltext-Service GmbH, einem Unternehmen der Austria Presse Agentur, betrieben wird. 5 OGH 15 Os 34/10d jusIT 2010/84 (Bergauer) = ÖJZ EvBl 2010/128 (EvBl-Redaktion); inhaltlich gleichlautend mit OGH 26. 5. 2010, 15 Os 8/10f und daher von Bergauer in jusIT 2010/84 in einem besprochen. 6 Für manche Medien, wie zB den Rundfunk, gelten ergänzend Sonderbestimmungen wie insb das BVG vom 10. 7. 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl 1974/396 (BVG-Rundfunk), das BG über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (Wv) idF BGBl 1986/612 (DFB) und BGBl I 1999/194 (DFB) und das BG, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) BGBl I 2001/20 sowie für audiovisuelle Medien das BG über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G) BGBl I 2001/84 idF BGBl I 2013/84. Bzgl anderer als Medieninhaltsdelikte liegt eine eventuelle Verantwortlichkeit in den jeweiligen Materiengesetzen (zB UrhG, DSG 2000 usf) begründet. Der Beitrag fokussiert jedoch in weiterer Folge auf das MedienG. 7 BG vom 12. 7. 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG) BGBl 1981/314 idF BGBl I 2014/101. 8 BG, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) BGBl I 2001/152. Promulgationsorgan? Das ECG wurde seit der Stammfassung aus 2001, mit der die EC-RL 2000/31/EG umgesetzt wurde, noch kein einziges Mal geändert. 9 ErlRV 817 BlgNR 21. GP, zu § 13 Pkt 1 Abs 3: „Die Richtlinie regelt auch nicht die Haftung oder Verantwortlichkeit dieser Anbieter, sondern setzt eine solche – auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften des Zivil- oder Strafrechts – voraus.“ 10 Wie Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll (Hrsg), Mediengesetz. Praxiskommentar3 (2012) § 1 Rz 1 richtig hervorhebt, handelt es sich bei den in § 1 „definierten“ Begriffen um sog „Nominaldefinitionen“, die eigentlich keine inhaltli- che Festlegung der Begriffe vornehmen, sondern auf Basis von bekannter Begrifflichkeit lediglich eine Klarstel- lung hins der Verwendung der Termini im gegenständlichen Kontext trifft. 11 BGBl I 2005/49. 12 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 1.
back to the  book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal