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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 43
Haftungsprivileg des Hostproviders stützen könne.3 Etwas länger zurückliegend hat ein Straf-
senat des OGH sich in zwei (inhaltlich gleichlautenden) Entscheidungen differenziert mit der Haf-
tung fĂĽr APA-OTS-Inhalte4 befasst und dabei Kriterien fĂĽr das Vorliegen der Medieninhaberschaft
bzw des Providerhaftungsprivilegs formuliert.5 Die genannten Fälle behandeln also dasselbe
Thema: Die Haftung des Medieninhabers fĂĽr Online-Inhalte. Sie sollen vergleichend dargestellt
und einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, um so die eingangs gestellte Frage nach der
Haftung fĂĽr Inhalte Dritter auf Plattformen, die von Medienunternehmen betrieben werden,
beantworten zu können.
II. Rechtsgrundlagen
Bei der Untersuchung der Verantwortlichkeit des Presseunternehmens, das auch Inhalte Dritter
auf seinem Onlinemedium ermöglicht und zugänglich macht, ist zunächst die materiell-rechtliche
Haftungsgrundlage zu eruieren. Sie ist in erster Linie6 im MedienG7 verankert. Liegt danach grund-
sätzlich eine Verantwortlichkeit vor, ist weiters zu prüfen, ob sich das Presseunternehmen als
Diensteanbieter auf die in §§ 13 ff ECG8 normierten Haftungsprivilegierungen berufen kann.9
A. MedienG
Das MedienG legt in § 1 die wesentlichen Termini10 des Rechtsbereichs fest, darunter das „Medium“
(§ 1 Abs 1 Z 1), das „Medienunternehmen“ (§ 1 Abs 1 Z 6) und den „Medieninhaber“ (§ 1 Abs 1 Z 8),
gegen den insb nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 ff MedienG) An-
sprüche wegen Verletzung näher bestimmter Rechtsgüter geltend gemacht werden können und
der für Impressum (§ 24 MedienG) und Offenlegung (§ 25 MedienG) verantwortlich ist. Für das
hier behandelte Thema ist die MedienG-Novelle 200511 von besonderer Bedeutung, weil durch
sie Internet-Medien ausdrücklich ins MedienG einbezogen wurden.12 § 1 Abs 1 Z 5a definiert das
3 OGH 4 Ob 140/14p jusIT 2015/5 (Staudegger).
4 APA-OTS ist ein multimediales Portal fĂĽr Presseaussendungen, das von der APA-OTS Originaltext-Service GmbH,
einem Unternehmen der Austria Presse Agentur, betrieben wird.
5 OGH 15 Os 34/10d jusIT 2010/84 (Bergauer) = Ă–JZ EvBl 2010/128 (EvBl-Redaktion); inhaltlich gleichlautend mit
OGH 26. 5. 2010, 15 Os 8/10f und daher von Bergauer in jusIT 2010/84 in einem besprochen.
6 Für manche Medien, wie zB den Rundfunk, gelten ergänzend Sonderbestimmungen wie insb das BVG vom 10. 7.
1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl 1974/396 (BVG-Rundfunk), das BG über den
Ă–sterreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (Wv) idF BGBl 1986/612 (DFB) und BGBl I
1999/194 (DFB) und das BG, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz –
PrR-G) BGBl I 2001/20 sowie fĂĽr audiovisuelle Medien das BG ĂĽber audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz – AMD-G) BGBl I 2001/84 idF BGBl I 2013/84. Bzgl anderer als Medieninhaltsdelikte liegt
eine eventuelle Verantwortlichkeit in den jeweiligen Materiengesetzen (zB UrhG, DSG 2000 usf) begrĂĽndet. Der
Beitrag fokussiert jedoch in weiterer Folge auf das MedienG.
7 BG vom 12. 7. 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG) BGBl 1981/314
idF BGBl I 2014/101.
8 BG, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden
(E-Commerce-Gesetz – ECG) BGBl I 2001/152. Promulgationsorgan? Das ECG wurde seit der Stammfassung aus
2001, mit der die EC-RL 2000/31/EG umgesetzt wurde, noch kein einziges Mal geändert.
9 ErlRV 817 BlgNR 21. GP, zu § 13 Pkt 1 Abs 3: „Die Richtlinie regelt auch nicht die Haftung oder Verantwortlichkeit
dieser Anbieter, sondern setzt eine solche – auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften des
Zivil- oder Strafrechts – voraus.“
10 Wie Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll (Hrsg), Mediengesetz. Praxiskommentar3 (2012) § 1 Rz 1 richtig hervorhebt,
handelt es sich bei den in § 1 „definierten“ Begriffen um sog „Nominaldefinitionen“, die eigentlich keine inhaltli-
che Festlegung der Begriffe vornehmen, sondern auf Basis von bekannter Begrifflichkeit lediglich eine Klarstel-
lung hins der Verwendung der Termini im gegenständlichen Kontext trifft.
11 BGBl I 2005/49.
12 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 1.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal