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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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Page - 48 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 48 des Rundfunks gesondert normiert, verbietet sich mE die Verkürzung des Wortlauts bzgl Websites. Man muss dem demokratisch legitimierten Organ zugestehen, die drei Fälle Rundfunk, Fremdzitat und Website als regelungsbedürftig erkannt und (zeitlich verschoben) durchaus unterschiedlich geregelt zu haben. So ist der Haftungsausschluss für Rundfunk-Live-Sendungen expressis verbis an die Einhaltung der „journalistischen Sorgfalt“ gebunden, während bzgl Websites die „gebotene Sorgfalt“ gefordert ist. Von einer für eine Rechtsfortbildung im Wege einer teleologischen Reduk- tion vorausgesetzten planwidrigen Regelungslücke kann daher nicht ausgegangen werden. Noch schwerer wiegt, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit für Äußerungen eines Dritten in den Gesetzesstellen ausdrücklich normiert ist und daran gebunden wird, dass es sich um eine wahr- heitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestand. Auch gilt diese Ausnahme nur für den Persönlichkeitsschutz gegen Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung (§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) und für den Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b Abs 2 Z 5 MedienG). Hingegen ist der Medieninhaber bzgl Äußerungen Dritter nicht auch bei Verletzung des höchstper- sönlichen Lebensbereiches (§ 7 MedienG), des Schutzes vor Bekanntgabe der Identität in besonde- ren Fällen (§ 7a MedienG) und des Schutzes vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c MedienG) haf- tungsbefreit. Jedoch genießt er bei allen letztgenannten Tatbeständen die Haftungserleichterung, wenn die Verletzung in einer Live-Sendung oder auf einer Website stattfindet. Und schließlich sind die immer wieder angeführten Aussagen in den Erläuterungen mangels Deckung im Geset- zeswortlaut wenig überzeugend; sie könnten auch bloß beispielhaft gemeint gewesen sein. Zusammengefasst erlaubt mE die differenzierte Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände durch den Gesetzgeber nicht, den Wortlaut der Norm mit Blick auf die anderen Regelungsgegenstände teleologisch zu verkürzen. Das Ergebnis, das eine zwischen Medieninhaberschaft und Hostprovi- dereigenschaft verortete dritte Qualifikation mit eigener rechtlicher Qualität kreiert, scheint auch gar nicht erforderlich. Was die exakte Zuordnung so schwierig macht, ist die jeweilige Terminologie, die Ergebnisse zulässt, bei denen es scheint, als wären Äpfel mit Birnen verglichen worden. Dabei ist das kumu- lative Zusammentreffen anwendbarer Rechtsvorschriften für JuristInnen nichts Außergewöhnliches und mit den Grundätzen der lex specialis- bzw lex posterior-Regel auch durchaus bewältigbar – vorausgesetzt, die jeweilige Terminologie wird strikt eingehalten. Mit diesen Vorgaben ist zu- nächst festzuhalten, dass das MedienG in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1981 als modernes Recht der Massenmedien das Pressegesetz ablösen und insb Art 10 EMRK gewährleisten sollte.43 Die Novelle 199244 diente dabei der verstärkten Berücksichtigung des zivilrechtlichen Persönlich- keitsschutzes und brachte ua die hier bereits thematisierte gesetzliche Verankerung des sog „Zitatenschutzes“ (Äußerungen Dritter) und die Einschränkung der medienrechtlichen Verant- wortlichkeit bei Live-Sendungen im Rundfunk. Am 1. 1. 2002 trat das ECG in Kraft.45 Es setzt als monolithisch konstruierter Block die Vorgaben der EC-RL 2000/31/EG in Österreich um. Dazu zählt insb auch die Normierung der Providerhaftungsbegünstigungen in §§ 13 ff ECG. Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des ECG reagierte der österr Gesetzgeber mit der MedienG-Novelle 2005 auf die technischen Entwicklungen im Internet und führte dazu die hier thematisierten Regelun- gen bzgl Websites ein.46 Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Bestimmungen zur 43 Ausf zur Entwicklung des österr Medienrechts Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 Einleitung 1 ff. 44 BGBl 1993/20. 45 § 28 ECG. 46 BGBl I 2005/49.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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