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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 56 -
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Page - 56 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 56 Der Gerichtshof qualifiziert das Unternehmen in Ansehung des Printmediums als Medieninhaber, gesteht ihm aber als Diensteanbieter bzgl des Onlinemediums die Privilegierung des Hostpro- viders nach § 16 ECG zu. Die Begründung dafür ist knapp: „Die Beklagte ermöglicht Dritten, Inhal- te auf ihre Website hochzuladen und dort öffentlich zugänglich zu machen. Nach den Feststellungen sind die Dritten der Beklagten weder unterstellt, noch werden sie von ihr beaufsichtigt. Die Beklagte ist daher Hostprovider iSv § 16 ECG.“76 Der Senat ergänzt noch, die Tätigkeit unterscheide sich nicht grundlegend vom Betreiben eines Diskussionsforums, das nach der Rsp77 jedenfalls unter diese Bestimmung falle und fokussiert darauf, dass in beiden Fällen der Diensteanbieter Dritten ermöglicht, eigene Inhalte durch zentrale Speicherung anderen Personen zugänglich zu machen, ohne selbst darauf Einfluss zu nehmen. Obwohl der Senat die Beklagte ausdrücklich als „Medieninhaberin eines Printmediums, die auch ein Onlinemedium betreibt“ bezeichnet, auf dem „(auch) Dritte“ eigene Inhalte veröffent- lichen können, prüft er in der Folge mit keinem Wort eine mögliche Qualifikation der Beklagten als Medieninhaberin (und damit für die inhaltliche Gestaltung Letztverantwortliche) eines Onli- nemediums. Den Einwand des Klägers, bei den hochgeladenen Dateien handle es sich nicht um „fremde Inhalte“, erwähnt der Gerichtshof zwar, jedoch nur iZm der Untermauerung des ver- fehlten Begehrens, das, anstelle auf den Tatbeitrag des Gehilfen gerichtet zu sein, die Untersa- gung der Rechtsverletzung selbst verfolge. Vielleicht aber lag der Kläger mit seiner (wenngleich offenbar zu wenig deutlich formulierten) Rechtsauffassung gar nicht so falsch. Die beiden Ent- scheidungen, auf die sich der 4. Senat in seiner Begründung ausdrücklich stützt, müssen daher besonders interessieren und werden im Folgenden kurz dargestellt. 2. OGH 22. 6. 2012, 6 Ob 119/11k: Frau Hauptmann In der unter „Frau Hauptmann“ beschlagworteten Entscheidung ist die Beklagte „Medieninha- berin eines Internetportals“, auf dem auch ein „Online-Diskussionsforum“ betrieben wird. Die Postings werden nach den Sachverhaltsfeststellungen automatisiert ausgewertet, wenn kein Sperrwort aufscheint, online gestellt, in der Folge aber durch einen Mitarbeiter inhaltlich über- prüft und gegebenenfalls (im gegenständlichen Fall 1 ½ Stunden später) entfernt. Die Klägerin begehrte nach § 18 Abs 4 ECG Auskunft über die IP-Adresse des (anonymen) Nutzers, um we- gen Beleidigung nach § 115 StGB gerichtlich gegen ihn vorgehen zu können. Die Beklagte ver- weigerte die Auskunft unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis und brachte weiter vor, § 18 Abs 4 ECG sei wegen der aus datenschutzrechtlichen Gründen mangelnden Erfolgsaussichten keine taugliche Anspruchsgrundlage. Letzterem folgten die Gerichte durch alle Instanzen, prüf- ten dabei jedoch nicht, ob das ECG überhaupt einschlägig ist. Kann aber der Websitebetreiber beides sein, nämlich Medieninhaber mit Letztverantwortung für die Website und gleichzeitig bloßer Vermittler fremder Inhalte, also Hostprovider? Keiner der Kommentatoren der Ent- scheidung geht auf diese Frage ein. Dabei wird am Ergebnis deutlich, wie unbefriedigend die Lösung ist: Die Haftung des Websitebetreibers scheidet wegen der Hostproviderprivilegierung aus, eine Auskunftspflicht wurde verneint. Die Rechtsverletzung ist damit nicht weiter verfolg- 76 OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p Pkt 1.1. 77 Der Senat beruft sich dazu auf OGH 6 Ob 133/13x, E-Mail-Adresse des Posters, jusIT 2014/46 (Mader) = ÖJZ EvBl 2014/105 (Roher und Zib) und OGH 6 Ob 119/11k, Frau Hauptmann, jusIT 2012/61 (Mader) = ecolex 2012/367 (Anderl) = ÖJZ EvBl-LS 2012/157 (Rohrer).
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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