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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 56
Der Gerichtshof qualifiziert das Unternehmen in Ansehung des Printmediums als Medieninhaber,
gesteht ihm aber als Diensteanbieter bzgl des Onlinemediums die Privilegierung des Hostpro-
viders nach § 16 ECG zu. Die Begründung dafür ist knapp: „Die Beklagte ermöglicht Dritten, Inhal-
te auf ihre Website hochzuladen und dort öffentlich zugänglich zu machen. Nach den Feststellungen
sind die Dritten der Beklagten weder unterstellt, noch werden sie von ihr beaufsichtigt. Die Beklagte
ist daher Hostprovider iSv § 16 ECG.“76 Der Senat ergänzt noch, die Tätigkeit unterscheide sich
nicht grundlegend vom Betreiben eines Diskussionsforums, das nach der Rsp77 jedenfalls unter
diese Bestimmung falle und fokussiert darauf, dass in beiden Fällen der Diensteanbieter Dritten
ermöglicht, eigene Inhalte durch zentrale Speicherung anderen Personen zugänglich zu machen,
ohne selbst darauf Einfluss zu nehmen.
Obwohl der Senat die Beklagte ausdrücklich als „Medieninhaberin eines Printmediums, die
auch ein Onlinemedium betreibt“ bezeichnet, auf dem „(auch) Dritte“ eigene Inhalte veröffent-
lichen können, prüft er in der Folge mit keinem Wort eine mögliche Qualifikation der Beklagten
als Medieninhaberin (und damit fĂĽr die inhaltliche Gestaltung Letztverantwortliche) eines Onli-
nemediums. Den Einwand des Klägers, bei den hochgeladenen Dateien handle es sich nicht um
„fremde Inhalte“, erwähnt der Gerichtshof zwar, jedoch nur iZm der Untermauerung des ver-
fehlten Begehrens, das, anstelle auf den Tatbeitrag des Gehilfen gerichtet zu sein, die Untersa-
gung der Rechtsverletzung selbst verfolge. Vielleicht aber lag der Kläger mit seiner (wenngleich
offenbar zu wenig deutlich formulierten) Rechtsauffassung gar nicht so falsch. Die beiden Ent-
scheidungen, auf die sich der 4. Senat in seiner BegrĂĽndung ausdrĂĽcklich stĂĽtzt, mĂĽssen daher
besonders interessieren und werden im Folgenden kurz dargestellt.
2. OGH 22. 6. 2012, 6 Ob 119/11k: Frau Hauptmann
In der unter „Frau Hauptmann“ beschlagworteten Entscheidung ist die Beklagte „Medieninha-
berin eines Internetportals“, auf dem auch ein „Online-Diskussionsforum“ betrieben wird. Die
Postings werden nach den Sachverhaltsfeststellungen automatisiert ausgewertet, wenn kein
Sperrwort aufscheint, online gestellt, in der Folge aber durch einen Mitarbeiter inhaltlich ĂĽber-
prüft und gegebenenfalls (im gegenständlichen Fall 1 ½ Stunden später) entfernt. Die Klägerin
begehrte nach § 18 Abs 4 ECG Auskunft über die IP-Adresse des (anonymen) Nutzers, um we-
gen Beleidigung nach § 115 StGB gerichtlich gegen ihn vorgehen zu können. Die Beklagte ver-
weigerte die Auskunft unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis und brachte weiter vor, § 18
Abs 4 ECG sei wegen der aus datenschutzrechtlichen GrĂĽnden mangelnden Erfolgsaussichten
keine taugliche Anspruchsgrundlage. Letzterem folgten die Gerichte durch alle Instanzen, prĂĽf-
ten dabei jedoch nicht, ob das ECG überhaupt einschlägig ist. Kann aber der Websitebetreiber
beides sein, nämlich Medieninhaber mit Letztverantwortung für die Website und gleichzeitig
bloĂźer Vermittler fremder Inhalte, also Hostprovider? Keiner der Kommentatoren der Ent-
scheidung geht auf diese Frage ein. Dabei wird am Ergebnis deutlich, wie unbefriedigend die
Lösung ist: Die Haftung des Websitebetreibers scheidet wegen der Hostproviderprivilegierung
aus, eine Auskunftspflicht wurde verneint. Die Rechtsverletzung ist damit nicht weiter verfolg-
76 OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p Pkt 1.1.
77 Der Senat beruft sich dazu auf OGH 6 Ob 133/13x, E-Mail-Adresse des Posters, jusIT 2014/46 (Mader) = Ă–JZ EvBl
2014/105 (Roher und Zib) und OGH 6 Ob 119/11k, Frau Hauptmann, jusIT 2012/61 (Mader) = ecolex 2012/367
(Anderl) = Ă–JZ EvBl-LS 2012/157 (Rohrer).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal