Page - 62 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Image of the Page - 62 -
Text of the Page - 62 -
ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 62
dien mit den jeweiligen Verfassern als den medienrechtlich verantwortlichen Medieninhabern. Es
gibt also gerade keine geteilte Medieninhaberschaft in Bezug auf verschiedene Teile eines (!) Medi-
ums, sondern vielmehr mehrere parallele Medieninhaberschaften fĂĽr mehrere, deutlich unter-
schiedene Medien. Als Besonderheit bleibt, dass die Website selbst in diesem Fall die Eigenschaft
als Medium zu verlieren scheint. Das ist weder aus dem Gesetzestext begrĂĽndbar (der ganz offen-
sichtlich zentral am Begriff des „Mediums“ ansetzt und die weiteren Termini davon ableitet) noch
auch notwendig. Im Ergebnis kann die Medieninhaberschaft an der Website aufrecht bleiben, wenn
die publizistische Funktion ausreichend berĂĽcksichtigt und die Verantwortlichkeit darauf be-
schränkt wird: Es gibt Websites, deren Informationsgehalt sich darauf reduziert, anderen als Vertei-
lerplattform zu dienen (neben APA-OTS wäre hier zB auch an Facebook oder YouTube zu denken).
Sie sind damit nach österr Recht ganz eindeutig „Medien“ nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG, nämlich
„Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen“. Sie müssen für ihren „Mediengehalt“ auch medienrecht-
lich einstehen (zB Offenlegung und Impressum usf). Wenn aber daneben weitere „publizistische
Einheiten“ erkennbar sind, die selbst Mediencharakter aufweisen, kommt eine Haftung des Websi-
te-Medieninhabers dafür nur in Frage, wenn er die „gebotene Sorgfalt“ außer Acht lässt. Damit liegt
es an den Gerichten, ihn fĂĽr (deklariert!) fremde Inhalte, die er sich erkennbar nicht zueigen macht
(so sind mE die Kriterien des Strafsenats zu verstehen), eingeschränkt, nämlich ähnlich wie (aber
keinesfalls als!) einen Hostprovider haften zu lassen. Die Medieninhaber der einzelnen Beiträge auf
der Website hingegen sind iSv § 1299 ABGB streng in die Pflicht zu nehmen. Das Ergebnis wären
dann parallele Medieninhaberschaften, wobei jeder Medieninhaber fĂĽr seinen Inhalt haftet.
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
In Ă–sterreich wird die Meinung vertreten, dass Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung
gleichzeitig nebeneinander bestehen können. Die Lehre stützt sich zur Untermauerung dieser An-
nahme auf „teleologische“ Auslegung, die (insb zivilrechtliche) Rsp stellt bei der Beurteilung ein-
schlägiger Sachverhalte vorschnell und ohne nähere Prüfung auf die Hostproviderstellung des
Medieninhabers ab. Die Ergebnisse sind unbefriedigend. Dabei lässt sich aus dem Gesetzeswort-
laut, der Systematik und den Materialien eine strenge Trennung der beiden Funktionen ableiten.
Fraglich bleibt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei kann auf die in
der Literatur und (insb strafrechtlichen) Rsp entwickelten Kriterien zur Medieninhaberschaft und –
gleichsam als „Gegenprobe“ zur Hostproviderstellung – zurückgegriffen werden. Sie lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
Medium
Wenn Inhalte auf einer Website streitgegenständlich werden, ist zunächst zu prüfen, ob die
Website – wie Wittmann/Zöchbauer richtig voraussetzen97 – als Mittel zur Verbreitung von Infor-
mation eine publizistische Funktion erfüllt. Das ist immer dann der Fall, wenn sie öffentlich zu-
gänglich ist, denn nur dann kann sie medienrechtlich einschlägig werden. Dabei sind auch private
und rein werbende Sites umfasst (wenngleich in bestimmten Aspekten begĂĽnstigt).
97 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 3.
back to the
book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal