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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 62 dien mit den jeweiligen Verfassern als den medienrechtlich verantwortlichen Medieninhabern. Es gibt also gerade keine geteilte Medieninhaberschaft in Bezug auf verschiedene Teile eines (!) Medi- ums, sondern vielmehr mehrere parallele Medieninhaberschaften für mehrere, deutlich unter- schiedene Medien. Als Besonderheit bleibt, dass die Website selbst in diesem Fall die Eigenschaft als Medium zu verlieren scheint. Das ist weder aus dem Gesetzestext begründbar (der ganz offen- sichtlich zentral am Begriff des „Mediums“ ansetzt und die weiteren Termini davon ableitet) noch auch notwendig. Im Ergebnis kann die Medieninhaberschaft an der Website aufrecht bleiben, wenn die publizistische Funktion ausreichend berücksichtigt und die Verantwortlichkeit darauf be- schränkt wird: Es gibt Websites, deren Informationsgehalt sich darauf reduziert, anderen als Vertei- lerplattform zu dienen (neben APA-OTS wäre hier zB auch an Facebook oder YouTube zu denken). Sie sind damit nach österr Recht ganz eindeutig „Medien“ nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG, nämlich „Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen“. Sie müssen für ihren „Mediengehalt“ auch medienrecht- lich einstehen (zB Offenlegung und Impressum usf). Wenn aber daneben weitere „publizistische Einheiten“ erkennbar sind, die selbst Mediencharakter aufweisen, kommt eine Haftung des Websi- te-Medieninhabers dafür nur in Frage, wenn er die „gebotene Sorgfalt“ außer Acht lässt. Damit liegt es an den Gerichten, ihn für (deklariert!) fremde Inhalte, die er sich erkennbar nicht zueigen macht (so sind mE die Kriterien des Strafsenats zu verstehen), eingeschränkt, nämlich ähnlich wie (aber keinesfalls als!) einen Hostprovider haften zu lassen. Die Medieninhaber der einzelnen Beiträge auf der Website hingegen sind iSv § 1299 ABGB streng in die Pflicht zu nehmen. Das Ergebnis wären dann parallele Medieninhaberschaften, wobei jeder Medieninhaber für seinen Inhalt haftet. IV. Zusammenfassung der Ergebnisse In Österreich wird die Meinung vertreten, dass Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung gleichzeitig nebeneinander bestehen können. Die Lehre stützt sich zur Untermauerung dieser An- nahme auf „teleologische“ Auslegung, die (insb zivilrechtliche) Rsp stellt bei der Beurteilung ein- schlägiger Sachverhalte vorschnell und ohne nähere Prüfung auf die Hostproviderstellung des Medieninhabers ab. Die Ergebnisse sind unbefriedigend. Dabei lässt sich aus dem Gesetzeswort- laut, der Systematik und den Materialien eine strenge Trennung der beiden Funktionen ableiten. Fraglich bleibt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei kann auf die in der Literatur und (insb strafrechtlichen) Rsp entwickelten Kriterien zur Medieninhaberschaft und – gleichsam als „Gegenprobe“ zur Hostproviderstellung – zurückgegriffen werden. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Medium Wenn Inhalte auf einer Website streitgegenständlich werden, ist zunächst zu prüfen, ob die Website – wie Wittmann/Zöchbauer richtig voraussetzen97 – als Mittel zur Verbreitung von Infor- mation eine publizistische Funktion erfüllt. Das ist immer dann der Fall, wenn sie öffentlich zu- gänglich ist, denn nur dann kann sie medienrechtlich einschlägig werden. Dabei sind auch private und rein werbende Sites umfasst (wenngleich in bestimmten Aspekten begünstigt). 97 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 3.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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