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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 64
Nutzer
Nutzer iSv Art 2 lit d EC-RL ist jede natĂĽrliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder
sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Damit sind Personen, die die techni-
sche Infrastruktur eines Diensteanbieters verwenden, Nutzer, aber nicht selbst Diensteanbieter.
Hingegen können sie nach dem Gesagten durchaus Medieninhaber sein.
Verantwortlichkeit auĂźerhalb des Medienrechts
AuĂźerhalb des Medienrechts gelten die jeweiligen Besonderheiten der Materiengesetze. In allen
Fällen ist eine Abgleichung mit der Stellung des Hostproviders nötig. „Medieninhaberschaft“ legt
aber auch für andere Rechtsverletzungen als Medieninhaltsdelikte – wie zB Urheberrechtsverlet-
zungen – die Verantwortlichkeit zumindest nahe. Dies anerkennt auch die Rsp: „Die Grundsätze
für die Verantwortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung“.100 Der
Befund wird durch die EC-rechtliche Gegenprobe bestätigt: Besorgt jemand die inhaltliche Gestal-
tung einer Website, ist anzunehmen, dass die Inhalte nicht „fremd“ iSd ECG sind und eine Provi-
derprivilegierung daher ausscheidet. Eine Prüfung im Einzelfall ist allerdings unerlässlich. Dabei
sind die in der Rsp des EGMR, EuGH und OGH entwickelten Kriterien anzuwenden. Insb die vom
Strafsenat erarbeiteten Abgrenzungen können wertvolle Hinweise liefern.101
V. Fazit
Die Frage, inwieweit Medieninhaber von Printmedien, die auch einen Webauftritt betreiben, in
dem Dritten ermöglicht wird, eigene Inhalte hochzuladen, für die Inhalte dieser Dritten verant-
wortlich sind bzw wieweit sie sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider stützen können,
welche lediglich Speicherplatz fĂĽr fremde Inhalte zur VerfĂĽgung stellen, kann unter Beachtung
der Rechtsprechung und BerĂĽcksichtigung der Anregungen aus der Literatur wie folgt sachge-
recht beantwortet werden:
Medienunternehmen, die Websites betreiben, sind grundsätzlich deren Medieninhaber. § 6 Abs 2
Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG sehen in diesem Fall
seit der MedienG-Novelle 2005 als lex specialis und lex posterior eine abschlieĂźend geregelte, auf
die Verletzung der „gebotenen Sorgfalt“ beschränkte Haftung des Website-Medieninhabers vor.
Sie gilt mE fĂĽr eigene wie fĂĽr fremde Inhalte und kann je nach Ausgestaltung der SorgfaltsmaĂź-
stabes angemessen variiert werden. Dabei ist die technische Ausgestaltung des jeweiligen Systems
zu berücksichtigen (unmoderierte Foren könnten die Haftung verschärfen, automatisierte Filter,
menschliche Redaktion und Meldesystem hingegen mildern). Die Ermöglichung von Postings
ohne Registrierung nimmt den Betreiber nach Ansicht des EGMR jedenfalls stärker in die Pflicht.
Wenn die Gestaltung einer Website deutliche Hinweise darauf bietet, dass keine Medieninhaber-
schaft an ihr insgesamt, also an allen Inhalten, besteht (das ist zB für APA-OTS der Fall, wäre aber
auch für Facebook und YouTube einschlägig), ist zusätzlich auf die Einzelbeiträge als „publizisti-
100 OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 226/05x, Nacht der 1000 Rosen, unter Verweis auf OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 4/02w.
101 Die vom Strafsenat zu OGH 30. 6. 2010, 15 Os 34/10d und OGH 15 Os 8/10f jusIT 2010/84 (Bergauer) = Ă–JZ EvBl
2010/128 (EvBl-Redaktion) entwickelten Kriterien sollen in einem eigenen, Beitrag zusammengefasst und in praxi
angewendet werden; vgl dazu Staudegger, Medieninhaber als Hostprovider? jusIT 2015 Heft 3 (in Druck).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal