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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 64 Nutzer Nutzer iSv Art 2 lit d EC-RL ist jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Damit sind Personen, die die techni- sche Infrastruktur eines Diensteanbieters verwenden, Nutzer, aber nicht selbst Diensteanbieter. Hingegen können sie nach dem Gesagten durchaus Medieninhaber sein. Verantwortlichkeit außerhalb des Medienrechts Außerhalb des Medienrechts gelten die jeweiligen Besonderheiten der Materiengesetze. In allen Fällen ist eine Abgleichung mit der Stellung des Hostproviders nötig. „Medieninhaberschaft“ legt aber auch für andere Rechtsverletzungen als Medieninhaltsdelikte – wie zB Urheberrechtsverlet- zungen – die Verantwortlichkeit zumindest nahe. Dies anerkennt auch die Rsp: „Die Grundsätze für die Verantwortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung“.100 Der Befund wird durch die EC-rechtliche Gegenprobe bestätigt: Besorgt jemand die inhaltliche Gestal- tung einer Website, ist anzunehmen, dass die Inhalte nicht „fremd“ iSd ECG sind und eine Provi- derprivilegierung daher ausscheidet. Eine Prüfung im Einzelfall ist allerdings unerlässlich. Dabei sind die in der Rsp des EGMR, EuGH und OGH entwickelten Kriterien anzuwenden. Insb die vom Strafsenat erarbeiteten Abgrenzungen können wertvolle Hinweise liefern.101 V. Fazit Die Frage, inwieweit Medieninhaber von Printmedien, die auch einen Webauftritt betreiben, in dem Dritten ermöglicht wird, eigene Inhalte hochzuladen, für die Inhalte dieser Dritten verant- wortlich sind bzw wieweit sie sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider stützen können, welche lediglich Speicherplatz für fremde Inhalte zur Verfügung stellen, kann unter Beachtung der Rechtsprechung und Berücksichtigung der Anregungen aus der Literatur wie folgt sachge- recht beantwortet werden: Medienunternehmen, die Websites betreiben, sind grundsätzlich deren Medieninhaber. § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG sehen in diesem Fall seit der MedienG-Novelle 2005 als lex specialis und lex posterior eine abschließend geregelte, auf die Verletzung der „gebotenen Sorgfalt“ beschränkte Haftung des Website-Medieninhabers vor. Sie gilt mE für eigene wie für fremde Inhalte und kann je nach Ausgestaltung der Sorgfaltsmaß- stabes angemessen variiert werden. Dabei ist die technische Ausgestaltung des jeweiligen Systems zu berücksichtigen (unmoderierte Foren könnten die Haftung verschärfen, automatisierte Filter, menschliche Redaktion und Meldesystem hingegen mildern). Die Ermöglichung von Postings ohne Registrierung nimmt den Betreiber nach Ansicht des EGMR jedenfalls stärker in die Pflicht. Wenn die Gestaltung einer Website deutliche Hinweise darauf bietet, dass keine Medieninhaber- schaft an ihr insgesamt, also an allen Inhalten, besteht (das ist zB für APA-OTS der Fall, wäre aber auch für Facebook und YouTube einschlägig), ist zusätzlich auf die Einzelbeiträge als „publizisti- 100 OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 226/05x, Nacht der 1000 Rosen, unter Verweis auf OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 4/02w. 101 Die vom Strafsenat zu OGH 30. 6. 2010, 15 Os 34/10d und OGH 15 Os 8/10f jusIT 2010/84 (Bergauer) = ÖJZ EvBl 2010/128 (EvBl-Redaktion) entwickelten Kriterien sollen in einem eigenen, Beitrag zusammengefasst und in praxi angewendet werden; vgl dazu Staudegger, Medieninhaber als Hostprovider? jusIT 2015 Heft 3 (in Druck).
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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