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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 65
sche Subeinheiten“ abzustellen. Damit können auf einer Website mehrere Medien existieren, an
denen jeweils (durchaus auch verschiedene) Medieninhaber Verantwortung tragen. Dabei kom-
men allen Medieninhabern bzgl der rechtsverletzenden Inhalte auf Websites die medienrechtli-
chen Haftungserleichterungen (Einschränkung auf Verletzung der [jeweils] gebotenen Sorgfalt)
zugute.
Diese medienrechtliche Einstufung hat ihr Gegenstück im ECG: Wenn eine einheitliche Verant-
wortung für die Beiträge besteht, weil „eigene“ Inhalte angeboten werden, ist der Plattformbe-
treiber Contentprovider; eine Haftungsbegünstigung für „fremde“ Inhalte scheidet tatbestands-
mäßig aus. Bietet der Websitebetreiber hingegen bloß die technische Infrastruktur an, ohne sich
aktiv an den Inhalten zu beteiligen, genießt er als Hostprovider die im ECG normierten Privilegien.
Die Trennlinie verläuft hier zwischen eigenen und fremden Inhalten. Dabei ist sowohl die Ausge-
staltung der jeweiligen Systemumgebung (redaktionelle Eingriffe [zu denen auch der Einsatz von
Filterprogrammen zählt] legen eine aktive Rolle nahe), als auch die inhaltliche Einflussnahme zu
berücksichtigen. Greift der Websitebetreiber inhaltlich aktiv ein (wozu mE auch der Aufruf zum
Hochladen thematisch bestimmter Bilder oder die Eröffnung eines thematischen Blogs zB iZm
einem Artikel zählen können), macht er sich die Inhalte in EC-rechtlicher Diktion „zueigen“ und
trägt dafür die Verantwortung. Wer auf seiner technischen Infrastruktur ein bestimmtes Thema
eröffnet und Dritte ermuntert bzw diesen ermöglicht, Inhalte dazu hochzuladen, soll mE auch die
Verantwortung für die hochgeladenen und durch die technische Infrastruktur zugänglich gemach-
ten Beiträge tragen.
Die hier vertretene Unterscheidung wird durch ein weiteres Detail im Ergebnis bestärkt: Durch
Zuerkennung der Hostproviderprivilegierung blieben bislang Medienunternehmen hinsichtlich
durch Dritte auf ihren Websites begangener Rechtsverletzungen haftungsfrei; anonyme Rechts-
verletzerInnen konnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verfolgt werden und blieben
straffrei. Die Verletzten mussten neben dem Schaden auch noch dieses Übel tragen. Gleichzeitig
waren Medieninhaber wenig motiviert, dem vorzubeugen, hätte doch ein Aktivwerden sie jeden-
falls um die Providerprivilegierung gebracht. Schließt man sich hingegen der strikten Trennung
von Hostprovidereigenschaft und Medieninhaberschaft an, ist das Ergebnis sachgerecht: Der
Hostprovider, der selbst keinerlei Einfluss auf die Inhalte nimmt, bleibt bei Einhaltung der Kriterien
nach § 16 ECG haftungsfrei, ist aber zur Auskunft über die Person des/der potentiellen Rechtsver-
letzerIn verpflichtet. Dagegen kann sich der Medieninhaber, der die Letztverantwortung für die
inhaltliche Gestaltung des Mediums trägt, auf das Redaktionsgeheimnis berufen, steht aber dafür
haftungsrechtlich selbst in der Verantwortung. Ein Eingriff in das für die Kommunikationsfreiheit
als so wesentlich erkannte Redaktionsgeheimnis ist damit obsolet.
Die deutliche Abgrenzung von Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung hat über das Medi-
enrecht hinaus Wirkung, weil „die Letztverantwortung für die inhaltliche Gestaltung einer Website“
auch bei anderen Rechtsverletzungen die Verantwortlichkeit nahelegt und das bloße Vermitteln
fremder Inhalte in diesem Fall eher unwahrscheinlich ist. Sie wurde in der Rsp auch bereits aner-
kannt.
Der Gesetzgeber schafft mit der gewählten gesetzlichen Konstruktion die Basis dafür, die Ver-
antwortlichkeit des Medieninhabers und des Hostproviders bzgl der Haftung für Rechtverletzun-
gen Dritter weitgehend anzunähern, während sich die sonstigen Rahmenbedingungen deutlich
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal