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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 65 -
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Page - 65 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 65 sche Subeinheiten“ abzustellen. Damit können auf einer Website mehrere Medien existieren, an denen jeweils (durchaus auch verschiedene) Medieninhaber Verantwortung tragen. Dabei kom- men allen Medieninhabern bzgl der rechtsverletzenden Inhalte auf Websites die medienrechtli- chen Haftungserleichterungen (Einschränkung auf Verletzung der [jeweils] gebotenen Sorgfalt) zugute. Diese medienrechtliche Einstufung hat ihr Gegenstück im ECG: Wenn eine einheitliche Verant- wortung für die Beiträge besteht, weil „eigene“ Inhalte angeboten werden, ist der Plattformbe- treiber Contentprovider; eine Haftungsbegünstigung für „fremde“ Inhalte scheidet tatbestands- mäßig aus. Bietet der Websitebetreiber hingegen bloß die technische Infrastruktur an, ohne sich aktiv an den Inhalten zu beteiligen, genießt er als Hostprovider die im ECG normierten Privilegien. Die Trennlinie verläuft hier zwischen eigenen und fremden Inhalten. Dabei ist sowohl die Ausge- staltung der jeweiligen Systemumgebung (redaktionelle Eingriffe [zu denen auch der Einsatz von Filterprogrammen zählt] legen eine aktive Rolle nahe), als auch die inhaltliche Einflussnahme zu berücksichtigen. Greift der Websitebetreiber inhaltlich aktiv ein (wozu mE auch der Aufruf zum Hochladen thematisch bestimmter Bilder oder die Eröffnung eines thematischen Blogs zB iZm einem Artikel zählen können), macht er sich die Inhalte in EC-rechtlicher Diktion „zueigen“ und trägt dafür die Verantwortung. Wer auf seiner technischen Infrastruktur ein bestimmtes Thema eröffnet und Dritte ermuntert bzw diesen ermöglicht, Inhalte dazu hochzuladen, soll mE auch die Verantwortung für die hochgeladenen und durch die technische Infrastruktur zugänglich gemach- ten Beiträge tragen. Die hier vertretene Unterscheidung wird durch ein weiteres Detail im Ergebnis bestärkt: Durch Zuerkennung der Hostproviderprivilegierung blieben bislang Medienunternehmen hinsichtlich durch Dritte auf ihren Websites begangener Rechtsverletzungen haftungsfrei; anonyme Rechts- verletzerInnen konnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verfolgt werden und blieben straffrei. Die Verletzten mussten neben dem Schaden auch noch dieses Übel tragen. Gleichzeitig waren Medieninhaber wenig motiviert, dem vorzubeugen, hätte doch ein Aktivwerden sie jeden- falls um die Providerprivilegierung gebracht. Schließt man sich hingegen der strikten Trennung von Hostprovidereigenschaft und Medieninhaberschaft an, ist das Ergebnis sachgerecht: Der Hostprovider, der selbst keinerlei Einfluss auf die Inhalte nimmt, bleibt bei Einhaltung der Kriterien nach § 16 ECG haftungsfrei, ist aber zur Auskunft über die Person des/der potentiellen Rechtsver- letzerIn verpflichtet. Dagegen kann sich der Medieninhaber, der die Letztverantwortung für die inhaltliche Gestaltung des Mediums trägt, auf das Redaktionsgeheimnis berufen, steht aber dafür haftungsrechtlich selbst in der Verantwortung. Ein Eingriff in das für die Kommunikationsfreiheit als so wesentlich erkannte Redaktionsgeheimnis ist damit obsolet. Die deutliche Abgrenzung von Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung hat über das Medi- enrecht hinaus Wirkung, weil „die Letztverantwortung für die inhaltliche Gestaltung einer Website“ auch bei anderen Rechtsverletzungen die Verantwortlichkeit nahelegt und das bloße Vermitteln fremder Inhalte in diesem Fall eher unwahrscheinlich ist. Sie wurde in der Rsp auch bereits aner- kannt. Der Gesetzgeber schafft mit der gewählten gesetzlichen Konstruktion die Basis dafür, die Ver- antwortlichkeit des Medieninhabers und des Hostproviders bzgl der Haftung für Rechtverletzun- gen Dritter weitgehend anzunähern, während sich die sonstigen Rahmenbedingungen deutlich
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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