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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 66
unterscheiden. Es wird Aufgabe der Rsp sein, das feine Instrumentarium der „gebotenen Sorg-
falt“ so einzusetzen, dass im Einzelfall überzeugende Entscheidungen erzielt werden. Sollte sich
zeigen, dass in der Praxis die Medieninhaber durch die Privilegierungen unsachlich gestärkt und
die Verletzten dadurch unangemessen benachteiligt werden, ist es Sache des Gesetzgebers, die
Rechtslage zu ändern. Es kann aber nicht Aufgabe der Lehre sein, Gesetze, die sich in der Praxis
nicht bewähren, interpretativ zu korrigieren.
Die Kommunikationsfreiheit zählt, zumindest in Europa, zu den breit anerkannten und stark ge-
schützten Grundrechtsgütern. Medienunternehmen nutzen das Internet gerne als zusätzliche
Plattform neben dem Printmedium. Die Technologie erlaubt es, auf diesen Websites auch Dritten
Raum zu geben, ihre Meinung zu äußern. Dabei kommt es immer wieder zu Rechtsverletzungen.
Es ist dringend geboten, die Verantwortlichkeit der Medienunternehmen im Internet ausreichend
zu klären. Das österr Medienrecht bietet in Berücksichtigung der unionsrechtlichen Providerprivi-
legierung ein konsistentes Haftungssystem an, indem es Medieninhaberschaft und Hostprovider-
stellung strikt voneinander trennt, inhaltlich aber die Möglichkeit zur Angleichung bietet. Lehre
und Rechtsprechung hingegen vermischen medienrechtliche und EC-rechtliche Bestimmungen
mit durchaus bedenklichen Ergebnissen. Der Beitrag versucht, auf die gesetzliche Ausgangslage
zurückzuführen und so zur Lösung des bestehenden Dilemmas beizutragen.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal