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ALJ 1/2015 Konventionskonformität des Gesichtsbedeckungsverbots 92
den Trend oder Diskurs, so schränkt dies die Kontrolldichte des EGMR ein.31 Bei einigen beson-
ders wichtigen Konventionsrechten besteht hingegen ein geringer Ermessensspielraum der Staa-
ten, etwa der Meinungsfreiheit als Funktionsvoraussetzung der Demokratie.32 Umgekehrt hat der
EGMR in gesellschaftspolitisch heiklen Fragestellungen (wie etwa dem Abtreibungsverbot in Irland)
wiederum einen weiten Ermessensspielraum zugestanden.33
Ein Blick auf die bisherige Judikatur des EGMR zu Verboten des Tragens religiöser Kleidungsstü-
cke bzw Symbole zeigt, dass der EGMR den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet bisher einen wei-
ten Ermessensspielraum zugestanden hat. In den oben genannten Fällen des Kopftuchverbots
unterstreicht der EGMR die Bedeutung des nationalen Gesetzgebers für die Ausgestaltung des
Verhältnisses von Staat und Religion. Seine eigene Kontrolle beschränkt er auf die Prüfung, ob
die staatliche Maßnahme offensichtlich ungerechtfertigt ist („justified in principle“).34 Auch in den
Fällen, die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung betreffen, begründet der Gerichtshof am
Schluss seiner Argumentation jeweils kurz den Ermessensspielraum der Staaten.35 Im Fall Ahmet
Arslan ua hingegen, in dem er eine Verletzung des Art 9 EMRK feststellt, grenzt der EGMR den
Sachverhalt von jenem in Leyla Şahin ab. Die nationale Gesetzgebung sei im Fall des Verbots des
Tragens religiöser Symbole in staatlichen Bildungseinrichtungen vom Gerichtshof in seiner Ab-
wägung eher zu respektieren als im Fall des Verbots von religiöser Kleidung an öffentlichen Orten.36
B. Umsetzung des Konzepts des „margin of appreciation“ im Fall S.A.S.
Bemerkenswert am Urteil S.A.S. ist, dass der EGMR vorweg eine umfassende Prüfung des Vorlie-
gens eines legitimen Ziels vornimmt. Er kommt (wie im Folgenden ausgeführt) zum Schluss, dass
zwei Ziele den Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung rechtfertigen. Im Anschluss daran
betont er die Notwendigkeit einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, nur um am Ende
seine eigene Kontrolldichte aufgrund eines weiten Ermessensspielraums wieder einzuschrän-
ken.37 Ungewohnt ausführlich setzt sich der Gerichtshof zunächst mit der Frage auseinander, ob
ein den Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung rechtfertigendes Ziel vorliegt. Für den
EGMR sind es zwei Ziele, die in Frankreich mit dem Verbot, sich an öffentlichen Orten das Gesicht
zu bedecken, verfolgt werden können: der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer.38 In Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bezweifelt
der EGMR zwar, ob Sicherheitsaspekte tatsächlich von großer Bedeutung für die Rechtsetzungs-
organe gewesen wären, lässt dieses Ziel allerdings als legitim gelten.39 Dabei stellt sich jedoch die
31 EGMR 7. 7. 2011 (GK), 23459/03, Bayatyan Rn 98 ff; EGMR 11. 7. 2002 (GK), 28957/95, Goodwin Rn 84 f.
32 Marauhn/Merhof in Dörr/Grote/Marauhn (Hrsg), EMRK/GG I2 Kap 7 Rn 59; von Ungern-Sternberg in Karpenstein/
Mayer (Hrsg), EMRK1 (2012) Art 9 Rn 43 mwN; EGMR 19. 2. 2013 (GK), 19010/07, X./Österreich Rn 148 (Diskriminie-
rung aufgrund der sexuellen Orientierung).
33 EGMR 16. 12. 2010 (GK), 25579/05, A., B. und C./Irland Rn 229 ff; dazu Nußberger, Der Wandel der Grund- und Men-
schenrechte, in FS Stern (2012) 117 (134 ff); siehe auch EGMR 3. 11. 2011 (GK), 57813/00, S.H. ua/Österreich Rn 94.
34 EGMR 4. 12. 2008, 31645/04, Kervanci Rn 63; EGMR 10. 11. 2005 (GK), 44774/98, Leyla Şahin Rn 110.
35 EGMR 4. 3. 2008, 15585/06, El Morsli; EGMR 11. 6. 2007, 24479/07, Mann Singh; EGMR 11. 1. 2005, 35753/03, Phull.
36 EGMR 23. 2. 2010, 41135/98, Ahmet Arslan ua Rn 49 mit Verweis auf EGMR 10. 11. 2005 (GK), 44774/98, Leyla Şahin
Rn 109.
37 Siehe dazu EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 113–122 (Prüfung des Vorliegens eines legitimen
Ziels) sowie Rn 129 ff (Einschränkung der Kontrolldichte).
38 Dass das Gesichtsbedeckungsverbot darauf abziele, die öffentliche Ordnung zu schützen, lässt der EGMR mit
dem Argument, dass dieser Begriff in Art 8 Abs 2 EMRK nicht enthalten sei, nicht gelten; EGMR 1. 7. 2014 (GK),
43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 117; siehe dazu jedoch Grabenwarter/Struth, Das französische Verbot der Vollver-
schleierung, EuGRZ 2015, 1 (1 ff).
39 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 115.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal