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ALJ 1/2015 Konventionskonformität des Gesichtsbedeckungsverbots 96
Gelegentlich zieht der EGMR den europäischen Konsens als Maßstab für die Intensität seiner
Kontrolldichte heran. Gibt es in einem bestimmten Regelungsbereich bereits übereinstimmende
Standards in den europäischen Mitgliedstaaten, so prüft der Gerichtshof das Vorliegen einer
Verletzung unter strengen Kriterien. Einem einzelnen Mitgliedstaat steht in diesem Fall nur ein
beschränkter Ermessensspielraum zu. Kann der EGMR im umgekehrten Fall keinen europäischen
Konsens feststellen, so erkennt er hingegen einen weiten Beurteilungsspielraum des Staats an.
Aufgrund der subsidiären Funktion des Konventionsmechanismus als völkerrechtliche Letztkon-
trolle im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nimmt der EGMR dabei bloß eine Prüfung vor, ob
die in Frage stehende staatliche Maßnahme offensichtlich ungerechtfertigt ist.63
Das Fehlen eines europäischen Konsenses begründet der EGMR in seiner Judikatur dabei auf
unterschiedliche Weise: Teilweise stellt er fest, dass es innerhalb der Mitgliedstaaten unterschied-
liche Regelungen in Bezug auf ein bestimmtes Thema gibt.64 In anderen Fällen erkennt er, dass
sich das Recht der Mitgliedstaaten in einer „Umbruchphase“ befindet und zwar möglicherweise
ein Trend, aber (noch) kein europäischer Konsens ableitbar ist.65 Eine weitere Möglichkeit ist die
Feststellung, dass es in den Mitgliedstaaten überhaupt keine gesetzliche Regelung zu einem spe-
ziellen Thema gibt, wie es der EGMR in S.A.S. getan hat.66 Bislang hätten nur zwei Staaten ein
gesetzliches Verbot bezüglich der Bedeckung des Gesichts in der Öffentlichkeit normiert, wäh-
rend es in einigen anderen Staaten Diskussionen diesbezüglich gäbe.67 Es herrsche unter den
Mitgliedstaaten jedenfalls auch kein Konsens gegen ein Verbot des Gesichtsschleiers in der Öf-
fentlichkeit. Deshalb stünde Frankreich bei der Regelung ein weiter Ermessensspielraum zu.68
Der EGMR führt das (beinahe) gänzliche Fehlen von gesetzlichen Regelungen bezüglich des Ge-
sichtsbedeckungsverbots auf nationaler Ebene damit als Argument für das Vorliegen eines euro-
päischen Konsenses an.
In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die im Sondervotum vertretene gegenteilige An-
sicht, dass sehr wohl ein europäischer Konsens erkennbar sei, der den Gerichtshof zu einer ge-
nauen Prüfung verpflichte. Die Tatsache, dass es 45 von 47 Mitgliedstaaten des Europarats bis-
lang (trotz mancher Diskussionen) nicht für nötig erachtet hätten, ein Gesichtsbedeckungsverbot
gesetzlich zu verankern, sei ein Indiz für das Vorliegen eines europäischen Konsenses.69 Der
EGMR zieht das Fehlen einer gesetzlichen Regelung als Argument gegen das Vorliegen einer
übereinstimmenden Ansicht beim Thema Gesichtsbedeckungsverbot heran, während im Sonder-
votum eben dieses Fehlen als Argument dafür verstanden wird.
Problematisch ist es, aus dem Fehlen gesetzlicher Regelungen abzuleiten, dass es keinen europä-
ischen Konsens gibt. Bestehen in den Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Thema keine gesetz-
63 Marauhn/Merhof in Dörr/Grote/Marauhn (Hrsg), EMRK/GG I2 Kap 7 Rn 59; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 18 Rn 21; de la
Rasilla del Moral, GLJ 2006, 617; Wildhaber in FS Ress 1101 ff; Hutchinson, ICLQ 1999, 649; Brems, ZaöRV 1996, 276.
64 EGMR 11. 12. 2014, 28859/11 ua, Dubská u Krejzová Rn 59–61, 93; EGMR 28. 11. 1984, 8777/79 Rasmussen Rn 41;
EGMR 25. 11. 1994, 18131/91, Stjerna Rn 39; EGMR 13. 2. 2003, 42326/98, Odièvre Rn 47.
65 EGMR 3. 11. 2011 (GK), 57813/00, S.H. ua/Österreich Rn 94 ff; EGMR 24. 6. 2010, 30141/04, Schalk u Kopf Rn 105 f;
EGMR 22. 4. 1997, 21830/93, X.,Y. und Z./Großbritannien Rn 44; EGMR 27. 9. 1990, 10843/84, Cossey Rn 40; EGMR
17. 10. 1986, 9532/81, Rees Rn 37.
66 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 156.
67 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 156 mit Verweis auf Rn 40: eine gesetzliche Verankerung des
Gesichtsbedeckungsverbots in der Öffentlichkeit gibt es bislang in Belgien und Frankreich, innerstaatliche Dis-
kussionen diesbezüglich ua in der Schweiz, den Niederlanden und Spanien.
68 Unter Verweis auf EGMR 22. 4. 1997, 21830/93, X.,Y. und Z./Großbritannien Rn 44.
69 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich, separate opinion, Rn 19.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal