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ALJ 1/2015 Gerhard Hafner 136
Daneben traten insofern auch andere Probleme auf, als die österreichischen Behörden mit der
direkten Anwendbarkeit von Verordnungen nicht zurechtkamen. Gewohnt, die Sanktionsresolu-
tionen mithilfe des innerstaatlichen Gesetzesapparates umzusetzen (Kriegsmaterialgesetz52,
Bankwesengesetz53, Sanktionengesetz54, Außenhandelsgesetz55), da die Sicherheitsratsresolutio-
nen nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprachen, wollten sie auch die Sanktionsverordnungen
der Union entsprechend vor allem dann umsetzen, wenn sie lediglich die Sicherheitsratsresolutio-
nen kopierten. Hier musste erst Überzeugungsarbeit geleistet werden, um das Umsetzungsver-
bot zu erklären. Die Umsetzung über die Strafbarkeitsbestimmungen zu erwirken, erwies sich
zwar als möglich, jedoch mühsam. Auch die allgemeine Klausel im Außenhandelsgesetz über die
Strafbarkeit des Verstoßes gegen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Union galt jedoch
nicht als rechtlich unumstritten56; das Außenhandelsgesetz 201157 rief schließlich nicht mehr
derartige Zweifel hervor.
4. Beteiligung an Operationen
Von besonderer Brisanz war und ist die Beteiligung Österreichs an Operationen der EU, wobei
jedoch Österreich sehr wohl an seine Erfahrungen in den UN anknüpfen konnte. Wenn auch
anfangs eher Zweifel daran überwogen, ob nicht die historisch engen Verbindungen Österreichs
zum Balkan einer Beteiligung an den Operationen auf diesem Gebiet im Wege stünden, so wurde
gerade die Vertrautheit Österreichs mit jenen Verhältnissen von der Union geschätzt, sodass
Österreich in besonderem Maße am Balkan engagiert wurde. Derzeit ist Österreich an der Missi-
on EULEX Kosovo, EUMM Georgien, EUPOL Afghanistan, EUPOL COPPS (Palästina), EUSEC RD
Kongo (2) sowie an den militärischen Operationen EUFOR Althea in Bosnien (330), EUFOR RCA (7)
und EUTM Mali (7) beteiligt.58
Die rechtliche Basis für diese Beteiligung besteht insbesondere im KSE-BVG59, das auf dem Ge-
danken der Solidarität beruht, der für einige Zeit sogar die Neutralität zu verdrängen schien,
doch heute wieder im Zusammenhang mit ihr gesehen wird. Das Verfahren der Entsendung im
Zusammenhang mit der GSVP ergibt sich aus der Bundesverfassung, da Art 23j Abs 4 B-VG die
Entsendung in den Rahmen eines entsprechenden verfassungsrechtlich vorgesehenen Rahmens
einspannt.60 Dieser ist durch das KSE-BVG gegeben, das die Entsendung von den völkerrechtli-
chen Verpflichtungen Österreichs, den Grundsätzen der Satzung der UN sowie der Schlussakte
von Helsinki und der GASP der EU aufgrund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union
die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwi-
schen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben. (4)
Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Öster-
reichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gege-
ben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen
Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.“
51 Eine umfassende wirtschaftliche Gleichbehandlungspflicht lässt sich aus dem Neutralitätsrecht nicht ableiten,
sondern lediglich dann, wenn ein neutraler Staat Ausfuhrverbote betreffend Kriegsmaterial erlässt.
52 BGBl 1977/540.
53 BGBl 1993/532.
54 BGBl I 2010/36.
55 BGBl 1995/172.
56 Siehe die Stellungnahme des BMJ, BMJ-L712.506/0001-II 2/2004, 3.
57 BGBl 2005/50.
58 BMEIA (Hrsg), Außen- und europapolitischer Bericht 2013, 151 f.
59 BGBl 1997/38.
60 Hummer in Reinisch 722 ff.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal