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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 177
schon um einen intensiven Austausch mit der Wissenschaft bemüht hat, soll dies in einer möglichst
wissenschaftlich-systematischen Weise geschehen. Besonders wichtig scheint es mir auch, das
Völkerrecht nicht als eine in höheren Sphären schwebende Disziplin darzustellen, sondern mit
seinen konkreten Auswirkungen auf die Gesetze der Republik Österreich.
Erlauben Sie mir, an dieser Stelle jene Lehrer und Vorbilder zu erwähnen, denen ich meine juris-
tische Arbeitsweise verdanke: den Römischrechtler Professor Bruno Schmidlin, der mich für die
Rechtswissenschaft begeistert hat, meinen Chef am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der
Universität Wien, Professor Robert Walter, der mir die auch für die Arbeit im Außenministerium
notwendige strenge kelsenianische Trennung zwischen geltendem Recht und politischen Wün-
schen eingeschärft hat, und meinen ersten Chef im Völkerrechtsbüro, Botschafter Helmut Türk,
dem ich die Einführung in das Denken von Außenamtsjuristen und den richtigen Einsatz von
Bürokratie als Mittel zur Effizienz verdanke.
Unser Thema lautet „Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht. Aktuelle Probleme“, wobei
ich mich den Problemen der Rule of Law im Völkerrecht im engeren Sinn zuwenden werde und
das Europarecht gerne Andreas Kumin überlasse. Es ist hier nicht der Ort, unsere laufende Dis-
kussion über meine Auffassung fortzusetzen, dass das Europarecht, trotz gegenteiliger und wohl
herrschender Meinung von Judikatur und Wissenschaft, nur einen besonderen Teil des Völker-
rechts darstellt, der unter anderem durch die unmittelbare Anwendbarkeit eines Teils seiner
Normen gekennzeichnet ist, etwas, das es aber sonst im Völkerrecht auch geben kann. Aber bitte –
als Diplomat bin ich bereit, alles Mögliche zu konzedieren, was nicht die vitalen Interessen der
Republik Österreich betrifft. Ich muss aber schon darauf hinweisen, dass die Beziehungen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu jenen Staaten, die aus Brüsseler Sicht den „Rest
der Welt“ darstellen, durch die so betonte Eigenständigkeit des Europarechts nicht gerade erleich-
tert werden. Ein Beispiel dafür ist einerseits das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
in der Rechtssache Kadi II vom Juli 20131, das sich über den Vorrang im Stufenbau der internatio-
nalen Rechtsordnung gemäß Art 103 der Satzung der Vereinten Nationen hinwegsetzt, der den
Sanktionsbeschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vor dem Europarecht zukommt.
Ein weiteres Beispiel ist das Gutachten desselben machtbewussten und jeder Unterordnung
unter den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg abgeneigten Europäischen
Gerichtshofs vom Dezember 2014 zum Entwurf des Abkommens über den Beitritt der Europäi-
schen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention.2 Es wird schwer sein, im Europarat
unter jenen Mitgliedstaaten, die nicht der Europäischen Union angehören, Verständnis für dieses
Gutachten zu finden. Aber hier bin ich bei einem Thema, das Andreas Kumin sicherlich noch ver-
tiefen wird.
Mein Thema sind heute also die aktuellen Probleme der Rule of Law im Völkerrecht. Um das, was
ich dazu sagen kann, in den richtigen Rahmen zu stellen, möchte ich ein Zitat des früheren deut-
schen Richters am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, Hermann Mosler, wiedergeben, auf
das ich bei der Lektüre der aktuellen Nummer der Heidelberger Zeitschrift für ausländisches
öffentliches Recht und Völkerrecht3 gestoßen bin. Es lautet:
1 EuGH 18. 7. 2013, C-584/10 P, Kadi.
2 Gutachten des EuGH 2/13 vom 18. 12. 2014.
3 Kreß, Nachruf Richter am Internationalen Strafgerichtshof Dr. h.c. Hans-Peter Kaul, ZaöRVR 2014, 689 (690).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal