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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 181
und stehen oft in Konflikt mit innerstaatlichen Regelungen, zB jenen ĂĽber die Bestrafung von
Rebellen und Terroristen. Es gibt daher Bemühungen zu klären, ob und in welchem Ausmaß die
für internationale bewaffnete Konflikte geltenden Normen durch Völkergewohnheitsrecht auch
für nicht-internationale bewaffnete Konflikte verbindlich geworden sind. Während internationale
Strafgerichte wie das Jugoslawientribunal in Den Haag sowie das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz in Genf in dieser Frage eine Haltung vertreten, die einer Gleichbehandlung beider
Arten von Konflikten sehr nahe kommt, wird dies von verschiedenen militärisch bedeutsamen
Staaten anders gesehen. Auf der Suche nach einem Weg aus diesem Dilemma bemĂĽht man sich
an der Columbia Universität in New York im Rahmen eines sog „Harmonisierungsprojekts“, jede
einzelne Norm des humanitären Völkerrechts auf ihre gewohnheitsrechtliche Geltung auch im
nicht-internationalen Konflikt hin zu prüfen. Wie uns in New York erläutert wurde, zielt das Pro-
jekt darauf ab, den Staaten die Möglichkeit zu bieten, durch Erklärungen die von ihnen akzeptier-
te Geltung von Normen auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zu bestätigen.
Ă–sterreich kann in diese Diskussionen zwar gewisse Erfahrungen aus seiner Mitwirkung an frie-
denserhaltenden Missionen einbringen, insgesamt aber nur eine bescheidene Rolle spielen. Wo
es aber möglich ist, bemühen wir uns, zur Klärung der Regelungen des humanitären Völkerrechts
beizutragen, etwa im Rahmen der Rotkreuzkonferenzen, die alle vier Jahre in Genf stattfinden,
und bei den Vorbereitungstreffen zu diesen. Bei der nächsten Rotkreuzkonferenz im Dezember
dieses Jahres wird der von Ă–sterreich intensiv unterstĂĽtzte Vorschlag des Internationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz und der Schweiz im Mittelpunkt stehen, die weltweite Einhaltung des hu-
manitären Völkerrechts durch eine Überprüfung auf jährlichen Staatentreffen zu verbessern.
Dies mag als bescheidener Schritt erscheinen, dĂĽrfte aber angesichts des in der Staatengemein-
schaft herrschenden Konsensprinzips die – immer noch sehr umkämpfte – einzige Möglichkeit
sein, für das humanitäre Völkerrecht einen eigenständigen Einhaltungsmechanismus zu schaffen.
Ein weiteres, in diesem Fall allerdings sehr diskretes Forum zur Behandlung der aktuellen Fragen
des humanitären Völkerrechts ist der Dialog zwischen den Rechtsberatern der Außenministerien
der EU-Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika, der von meinem Vorgänger im
Völkerrechtsbüro, Botschafter Ferdinand Trauttmansdorff, einem Absolventen und früheren Assis-
tenten dieser Universität, unter dem österreichischen EU-Ratsvorsitz 2006 eingeführt wurde und
seither regelmäßig halbjährlich in Straßburg und New York stattfindet.
Zu den offenen Fragen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und der Terrorbekämp-
fung gehört auch das Verhältnis zwischen dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrech-
ten. Dabei geht es etwa um das Problem des gezielten Tötens und den zweifelhaften Versuch
seiner Rechtfertigung durch einen „Krieg gegen den Terror“, aber auch um die Frage, ob und
inwieweit Lücken im humanitären Völkerrecht durch die Heranziehung menschenrechtlicher
Normen geschlossen werden können. Diese Frage stellt sich zB bei der Behandlung von Gefan-
genen in BĂĽrgerkriegen oder von Bewohnern besetzter Gebiete.
Bei den fĂĽr die LĂĽckenschlieĂźung in Frage kommenden menschenrechtlichen Regelungen han-
delt es sich oft um solche empfehlenden Charakters, um sog „Soft Law“. Ich kann die grundsätzli-
che Skepsis des Kelsenianers, aber auch des Außenamtsjuristen, der auf die Frage „Verbindlich –
ja oder nein?“ Antwort geben muss, gegenüber dem Soft Law nicht verhehlen. Außerdem besteht
hier neuerlich ein Übersetzungsproblem; aber über Soft Law lässt sich viel leichter sprechen als
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal