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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 181 -
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Page - 181 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 181 und stehen oft in Konflikt mit innerstaatlichen Regelungen, zB jenen über die Bestrafung von Rebellen und Terroristen. Es gibt daher Bemühungen zu klären, ob und in welchem Ausmaß die für internationale bewaffnete Konflikte geltenden Normen durch Völkergewohnheitsrecht auch für nicht-internationale bewaffnete Konflikte verbindlich geworden sind. Während internationale Strafgerichte wie das Jugoslawientribunal in Den Haag sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf in dieser Frage eine Haltung vertreten, die einer Gleichbehandlung beider Arten von Konflikten sehr nahe kommt, wird dies von verschiedenen militärisch bedeutsamen Staaten anders gesehen. Auf der Suche nach einem Weg aus diesem Dilemma bemüht man sich an der Columbia Universität in New York im Rahmen eines sog „Harmonisierungsprojekts“, jede einzelne Norm des humanitären Völkerrechts auf ihre gewohnheitsrechtliche Geltung auch im nicht-internationalen Konflikt hin zu prüfen. Wie uns in New York erläutert wurde, zielt das Pro- jekt darauf ab, den Staaten die Möglichkeit zu bieten, durch Erklärungen die von ihnen akzeptier- te Geltung von Normen auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zu bestätigen. Österreich kann in diese Diskussionen zwar gewisse Erfahrungen aus seiner Mitwirkung an frie- denserhaltenden Missionen einbringen, insgesamt aber nur eine bescheidene Rolle spielen. Wo es aber möglich ist, bemühen wir uns, zur Klärung der Regelungen des humanitären Völkerrechts beizutragen, etwa im Rahmen der Rotkreuzkonferenzen, die alle vier Jahre in Genf stattfinden, und bei den Vorbereitungstreffen zu diesen. Bei der nächsten Rotkreuzkonferenz im Dezember dieses Jahres wird der von Österreich intensiv unterstützte Vorschlag des Internationalen Komi- tees vom Roten Kreuz und der Schweiz im Mittelpunkt stehen, die weltweite Einhaltung des hu- manitären Völkerrechts durch eine Überprüfung auf jährlichen Staatentreffen zu verbessern. Dies mag als bescheidener Schritt erscheinen, dürfte aber angesichts des in der Staatengemein- schaft herrschenden Konsensprinzips die – immer noch sehr umkämpfte – einzige Möglichkeit sein, für das humanitäre Völkerrecht einen eigenständigen Einhaltungsmechanismus zu schaffen. Ein weiteres, in diesem Fall allerdings sehr diskretes Forum zur Behandlung der aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechts ist der Dialog zwischen den Rechtsberatern der Außenministerien der EU-Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika, der von meinem Vorgänger im Völkerrechtsbüro, Botschafter Ferdinand Trauttmansdorff, einem Absolventen und früheren Assis- tenten dieser Universität, unter dem österreichischen EU-Ratsvorsitz 2006 eingeführt wurde und seither regelmäßig halbjährlich in Straßburg und New York stattfindet. Zu den offenen Fragen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und der Terrorbekämp- fung gehört auch das Verhältnis zwischen dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrech- ten. Dabei geht es etwa um das Problem des gezielten Tötens und den zweifelhaften Versuch seiner Rechtfertigung durch einen „Krieg gegen den Terror“, aber auch um die Frage, ob und inwieweit Lücken im humanitären Völkerrecht durch die Heranziehung menschenrechtlicher Normen geschlossen werden können. Diese Frage stellt sich zB bei der Behandlung von Gefan- genen in Bürgerkriegen oder von Bewohnern besetzter Gebiete. Bei den für die Lückenschließung in Frage kommenden menschenrechtlichen Regelungen han- delt es sich oft um solche empfehlenden Charakters, um sog „Soft Law“. Ich kann die grundsätzli- che Skepsis des Kelsenianers, aber auch des Außenamtsjuristen, der auf die Frage „Verbindlich – ja oder nein?“ Antwort geben muss, gegenüber dem Soft Law nicht verhehlen. Außerdem besteht hier neuerlich ein Übersetzungsproblem; aber über Soft Law lässt sich viel leichter sprechen als
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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